Sperrfristen und Verkürzungsmöglichkeiten

Filmförderungsgesetz (FFG): §§ 53 - 58 FFG

Sperrfristen (§ 54 FFG)

Für Filme, die mit Produktionsfördermitteln hergestellt oder mit Verleihfördermitteln ausgewertet werden, müssen die Sperrfristen nach § 54 FFG eingehalten werden.

Mit Inkrafttreten des neuen FFG am 1.1.2025 gelten folgende Sperrfristen:

Auswertungsstufe Sperrfrist
Bildträgerauswertung (DVD/Blu-ray-Disc) /
Entgeltliche Videoabrufdienste /
Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt
(TVoD/EST/SVoD/PPV) /
Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt (Pay-TV)
4 Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung
frei empfangbares Fernsehen (Free-TV) /
unentgeltliche Videoabrufdienste (Free-VoD /AVOD)
12 Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung

Antrag auf Sperrfristverkürzung

Ordentliche Sperrfristverkürzung (§ 55 FFG)

In Ausnahmefällen können die folgenden Sperrfristen auf Antrag des Herstellers verkürzt werden:

Auswertungsstufe Verkürzung auf bis zu
Frei empfangbares Fernsehen (Free-TV) /
unentgeltliche Videoabrufdienste (Free-VoD / AVOD)
6 Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung
  • Ein Antrag auf ordentliche Sperrfristverkürzung kann erst nach Beginn der regulären Erstaufführung (Kinostart) gem. § 40 Abs.7 FFG bzw. § 4 D.11 RL Sperrfristen und Verkürzungen gestellt werden.

  • Eine Verkürzung der Sperrfrist darf nicht mehr erfolgen, wenn mit der Auswertung, für die die Verkürzung beantragt wurde, bereits vor der Entscheidung über den Antrag begonnen wurde.

  • Die Entscheidung trifft der Vorstand der FFA unabhängig von Sitzungsterminen.

  • Für den Antrag auf Sperrfristverkürzung können Sie für Förderungen nach dem FFG, durch den DFFF sowie die jurybasierte Filmförderung des Bundes ein Antragsformular nutzen. Der Antrag muss nur einmal über das digitale Antragsportal der FFA gestellt werden. Wir bemühen uns, dass innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang über Ihren Antrag entschieden wird. Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung, dass dies nur möglich ist, wenn Sie im Rahmen Ihres Online-Antrags vollständige Unterlagen einreichen.

  • Hochzuladende Antragsunterlagen:

    • Zustimmungserklärungen der Rechteinhaber*innen der vorgelagerten Auswertungsstufen

    • Erklärung des Senders über den geplanten Sendetermin, soweit die Verkürzung der Free-TV Sperrfrist beantragt wird

    • Erklärung des Verleihs, dass die Kinoauswertung bis zum geplanten Auswertungsbeginn im Free-TV/ über Free-VOD abgeschlossen sein wird (unter Angabe der Besuchszahlen, Anzahl der Kopien und einer Prognose der Besuchsentwicklung)

  • Der*die Antragsteller*in muss zudem nachweisen, dass sich auch die weiteren Verwerter*innen ausreichend bemüht haben, den Film erfolgreich auszuwerten und die Auswertung als abgeschlossen angesehen werden kann.

  • Hat nach der Kinoauswertung eine Verwertung in einzelnen weiteren Stufen nicht stattgefunden, müssen hierfür plausible Gründe angeführt werden. Das heißt, der*die Antragsteller*in muss belegen, dass er*sie sich bemüht hat, den Film im Rahmen der üblichen Auswertungskette zu verwerten (z.B.  durch Nachweis schriftlicher Angebote an die einzelnen Verwerter*innen und der entsprechenden Antworten).


Außerordentliche Sperrfristverkürzung (§ 56 FFG)

In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Sperrfristen auf Antrag über die ordentliche Verkürzung hinaus verkürzt werden oder entfallen, wenn dies für eine wirtschaftlich erfolgreiche Auswertung erforderlich und mit den Schutzinteressen der Kinowirtschaft vereinbar ist.
Der Antrag kann formlos und nach vorheriger Beratung durch die FFA gestellt werden.


Nichtanwendung der Sperrfristen (§ 58 FFG)

Auf formlosen Antrag des Herstellers kann die FFA feststellen, dass die Sperrfristen keine Anwendung finden. Voraussetzung für einen Antrag ist, dass

  • sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht und
  • der Hersteller und der Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der FFA gemeinsam erklären, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.

Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen. Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundenen juristischen Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung bereits einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.


Die neue Richtlinie für die Verkürzung von Sperrfristen wird voraussichtlich Ende Februar 2025 veröffentlicht.


Kontakt

Ismene Finkmann

Justiziarin

Tel.: 030 27577-561

E-Mail senden

Jeannette Batz

Assistenz

Tel.: 030 27577-565

E-Mail senden