Förderprogramm Filmerbe

Das Förderprogramm Filmerbe fördert den Erhalt von Filmen von besonderem filmhistorischem, dokumentarischem oder künstlerischem Wert. Die Digitalisierung von Filmen wird gefördert nach: Auswertungsinteresse, kuratorischem Interesse und konservatorischer Notwendigkeit.

Förderbar sind Kurz- oder Langfilme aus allen Gattungen. Der Film muss im Kino aufgeführt oder kinotauglich sein. Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbare Zuwendung von bis zu 40.000 € pro Film, in der Regel muss der Eigenanteil mindestens 20 Prozent betragen.

Antragsberechtigt sind die Rechteinhaber*innen an dem Film bzw. Personen, die im Besitz des Originalmaterials sind und eine Zustimmung der Rechteinhaber*innen besitzen. Im Bereich konservatorische Notwendigkeit können Filmerbeeinrichtungen und Archive auch ohne Rechtenachweis die Digitalisierung der Filme beantragen, die bei ihnen lagern. Die digitale Fassung soll grundsätzlich eine Auflösung von mindestens 2K aufweisen.

Auswertungsinteresse Kuratorisches Interesse Konservatorische Notwendigkeit

Auswertungsinteresse

Voraussetzung für die Förderung ist ein plausibles und detailliertes filmhistorisches Auswertungskonzept, das die Zugänglichmachung des Filmes (z.B. Kino- oder Festivalauswertung, DVD, Blu-ray, Video on Demand, TV) belegt. Über die Förderung entscheidet der FFA-Vorstand.

Fördervoraussetzungen
Mindestens eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt werden:

  • Teilnahme an einem Hauptwettbewerb der Berlinale*, der Internationalen Filmfestspiele von Cannes* oder der Internationalen Filmfestspiele von Venedig* oder
  • Bis 1991 Teilnahme am Hauptwettbewerb des Internationalen Filmfest Moskau* und Internationale Filmfestspiele Karlovy Vary* oder
  • Teilnahme an dem Hauptwettbewerb des Internationalen Leipziger Festivals für Dokumentarfilm* und Internationales Dokumentarfilmfestival Nyon* oder
  • Teilnahme an einem Internationalen Hauptwettbewerb des International Short Film Festivals Clermont-Ferrand* oder der Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen* oder Hauptpreisträger des Deutschen Wettbewerbs der Internationalen Kurzfilmtage Oberhausen oder
  • Nominierung oder Auszeichnung Deutscher Filmpreis*, Deutscher Kurzfilmpreis* oder Bundesfilmpreis* oder des Nationalen Spielfilmfestivals der DDR* oder
  • Nominierung oder Auszeichnung beim OSCAR der Academy of Motion Picture Arts and Sciences* oder
  • Nominierung oder Auszeichnung Europäischer Filmpreis* oder
  • Nominierung oder Auszeichnung beim Kinder-Medien-Festival Goldener Spatz oder beim Internationalen Festival für junge Filmfans Lucas oder
  • Aufnahme in die Liste der filmhistorisch wertvollen und förderungswürdigen Filme des Deutschen Kinematheksverbunds oder
  • Filme von außergewöhnlichem filmhistorischen und künstlerischen Wert (hierüber entscheidet das Gremium Kuratorisches Interesse).

* Film muss als „bester Film“ nominiert oder ausgezeichnet worden sein.

Kuratorisches Interesse

Hierbei handelt es sich um einen Bedarf aus filmhistorischer Sicht z.B. aufgrund der Nachfrage von Festivals oder Filmmuseen oder um den Erhalt der Vielfalt filmhistorisch bedeutsamer Formen. Mit dem Antrag muss ein kuratorisches Auswertungskonzept eingereicht werden, aus dem das Ziel der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die Bedeutung des Films für das nationale Filmerbe hervorgeht. Über die Förderung entscheidet das Gremium Kuratorisches Interesse.

Konservatorische Notwendigkeit

Hierbei handelt es sich um die Notwendigkeit der Sicherung eines Films wegen Materialgefährdung. Vor Antragstellung muss eine technische Begutachtung des Materialzustands stattfinden. Ferner muss die Bedeutsamkeit des Films für das nationale Filmerbe erläutert werden. Über eine Förderung entscheidet das Gremium Konservatorisches Interesse.

FAQ – Fragen & Antworten

Förderung

Welche Fördermöglichkeiten bietet das Förderprogramm?

Die Digitalisierungsförderung umfasst 3 Bereiche:

Auswertungsinteresse (§ 8)
Wenn Sie eine Digitalisierung nach filmwirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beantragen Sie gemäß § 8 der gemeinsamen Richtlinie.  Sie müssen mit dem Antrag ein ausführliches wirtschaftliches Auswertungskonzept vorlegen, aus dem hervorgeht, wie der Film der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll z.B.  Kino, Fernsehen, DVD oder VoD.

Kuratorisches Interesse (§ 9)
Wenn eine Digitalisierung aus filmhistorischer Sicht geplant ist, z.B. aufgrund einer Nachfrage von Festivals oder Filmmuseen oder um die filmhistorische Vielfalt zu erhalten, beantragen Sie nach § 9 der gemeinsamen Richtlinie. Hierzu muss ein kuratorisches Auswertungskonzept eingereicht werden.

Konservatorisches Interesse (§ 10)
Wenn eine Digitalisierung aufgrund einer Materialgefährdung notwendig ist, beantragen Sie nach § 10 der gemeinsamen Richtlinie. Hierzu muss eine technische Begutachtung des Materialzustands vorgelegt werden.
Bitte wählen Sie entsprechend bei der Beantragung aus.

Welche Filme sind förderbar?

Förderbar sind Kurz- oder Langfilme von besonderer filmhistorischer Bedeutung oder dokumentarischen oder künstlerischem Wert aus allen Gattungen. Der Film muss im Kino aufgeführt oder kinotauglich sein. Förderungen können nur gewährt werden für Filme im Sinne der §§ 41, 42 und 46 FFG.

Filme die ursprünglich bzw. primär für das Fernsehen oder direkten Vertrieb über Video, DVD oder VoD produziert wurden, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Wie hoch ist die mögliche Förderung?

Die Förderung erfolgt auf Basis einer Anteilfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung vergeben. Pro Film sind bis zu 40.000 € Förderung möglich, wobei in der Regel ein Eigenanteil i.H. von 20 % geleistet werden muss.
Die Beantragung höherer Förderungen muss gesondert begründet werden, hierüber entscheidet ein Gremium.

Wie hoch ist der Eigenanteil?

Der Eigenanteil an den anerkannten Gesamtkosten beträgt mindestens 20%. Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch die öffentliche Hand finanziert wird, sind bei Förderungen nach § 9 und § 10 hiervon ausgenommen. Der Eigenanteil muss bei Antragstellung nachgewiesen werden.

Welcher Art muss das Ausgangsmaterial sein?

Es muss das bestmögliche Ausgangsmaterial verwendet werden. Die digitale Fassung soll grundsätzlich eine Auflösung von mindestens 2 K aufweisen. Das Ergebnis der Digitalisierung muss mindestens Vorführqualität (Kino) haben.

Wann darf mit dem Projekt begonnen werden?

Mit den Digitalisierungsarbeiten darf erst nach Bestandskraft des Förderbescheids begonnen werden. Im Ausnahmefall kann auf Antrag ein vorzeitiger Maßnahmebeginn erteilt werden.

Antragstellung

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt ist der/ die Inhaber*in der für die beabsichtigte Auswertung erforderlichen Rechte (für mindestens 3 Jahre) an dem Film. Desgleichen ist der/die Besitzer*in des Originalmaterials antragsberechtigt, wenn die Zustimmung des/ der Rechteinhaber*in vorgelegt wird. Darüber hinaus sind Filmerbeeinrichtungen und Archive im Falle konservatorischer Notwendigkeit auch ohne Rechtenachweis antragsberechtigt für das Archivgut, welches bei ihnen lagert. Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung, Gemeinden und Rundfunkveranstalter sind nicht antragsberechtigt. Eine Ausnahme hiervon besteht für das Bundesarchiv.

Wie kann der Antrag gestellt werden?

Antragsteller*innen können die erforderlichen Anträge auf der FFA-Webseite einreichen und die entsprechenden Nachweise hochladen:

  • Auswertungskonzept (wirtschaftlich oder kuratorisch)
  • Darlegung des Mehrwerts für das Filmerbe
  • Darlegung Materialgefährdung (bei Anträgen aus Konservatorischem Interesse)
  • Nachweis deutscher Film (BAFA-Bescheinigung, Ursprungszeugnis o.ä.)
  • Rechtenachweis bzw. Zustimmung des Rechteinhabers
  • Kostenaufstellung bzw. Kostenvoranschlag
  • Aktueller Handels- oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als ein Jahr)
  • Eigenmittelnachweis (Bankbestätigung oder Kontoauszug)
Zum Antrag Filmerbe
Wie werden die erforderlichen Rechte nachgewiesen?

Als Antragsteller*in müssen Sie nachweisen, dass Sie die Rechte an der geplanten Auswertung für mindestens 3 Jahre innehaben. Dies muss durch entsprechende Verträge nachgewiesen werden. Sie können ersatzweise auch das Formular „Rechtenachweis“ ausfüllen und mit Original-Unterschrift vorlegen. Das Formular liegt auf der FFA-Webseite zum Download bereit.

Falls Sie Besitzer oder Eigentümers des Originalmaterials und nicht gleichzeitig Rechteinhaber sind, benötigen wir die Zustimmung des Rechteinhabers. Hierfür nutzen Sie bitte das Formular „Zustimmung Rechteinhaber“ oder einen gleichwertigen Nachweis, ebenfalls mit Original-Unterschrift.

Die Formulare liegen auf der FFA-Webseite zum Download bereit.

Zum Download Rechtenachweis Zum Download Zustimmung Rechteinhaber
Was ist ein Auswertungskonzept?

In dem Auswertungskonzept muss dargestellt werden, in welcher Form die digitalisierte Fassung des Films in die Öffentlichkeit gebracht werden soll. Denkbar sind alle Arten der Zugänglichmachung des Films wie Kino- oder Festivalauswertung, DVD, Blu-ray, Video on Demand, Fernsehen etc. Die geplante Auswertung muss im Einklang mit den vorhandenen Auswertungsrechten stehen.

Wie weise ich nach, dass es sich um eine deutsche Produktion handelt?

Hierfür legen Sie bitte eine BAFA-Bescheinigung oder ein Ursprungszeugnis gleichwertiger Art vor (weiterführende Information finden Sie auf der Webseite der BAFA).
Falls beides nicht vorhanden ist, weisen Sie bitte nach, dass sich der Sitz des Herstellers zum Zeitpunkt der Herstellung (Nullkopie) in Deutschland befand oder dass künstlerisch eine wesentliche deutsche Beteiligung, ein wesentlich deutscher Beitrag bzw. eine wesentliche Bedeutung für das nationale Filmerbe erkennbar ist z.B. durch eine entsprechende Stabliste.

Zur Webseite der BAFA
Was ist eine barrierefreie Fassung?

Die barrierefreie Fassung ist die Endfassung des Films in einer Version mit deutscher Audiodeskription und mit deutschen Untertiteln für Hörgeschädigte.

Welche Ausgaben können anerkannt werden?

Ein Merkblatt mit berücksichtigungsfähigen Ausgaben finden Sie auf der FFA-Webseite.

Zum Merkblatt
Wie wird die Förderentscheidung gefällt?

Über Anträge nach § 8 (Auswertungsinteresse) entscheidet der Vorstand der FFA. Sie werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. In Zweifelsfällen kann das Gremium „Kuratorisches Interesse“ befasst werden.

Über Anträge nach § 9 (Kuratorisches Interesse) entscheidet das Gremium „Kuratorisches Interesse“. Es finden bis zu vier Sitzungen im Jahr statt.

Über Anträge nach § 10 (Konservatorisches Interesse) entscheidet das Gremium „Konservatorisches Interesse“, auch hier finden bis zu vier Sitzungen im Jahr statt.

Wie wird der Zuschuss steuerrechtlich behandelt?

Zuwendungen durch das Förderprogramm Filmerbe sind echte Zuschüsse im Sinne der Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer (Abschnitt 10.2. UStAE zu § 10 UStG).

Wann zählen Unternehmen zu den KMU?

Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden in der EU-Empfehlung 2003/361 definiert. Danach zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen € erwirtschaftet oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Millionen € aufweist. Diese Schwellenwerte gelten für Einzelunternehmen.

Nach der Bewilligung

Wie erfolgt die Auszahlung?

Der Zuschuss kann Ihnen auf Anforderung entsprechend Ihrem Bedarf überwiesen werden. Die Auszahlung erfolgt in Raten. Das Ratenformular erhalten Sie über den untenstehenden Button oder von einem der Förderreferent*innen. Mit der Anforderung der Rate muss bestätigt werden, dass die ausgezahlten Mittel zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nächsten 6 Wochen verwendet werden. Bei jeder Mittelanforderung ist die IBAN des Projektkontos anzugeben.

Zum Formular Ratenabruf
Welche Fristen müssen für die Projektabwicklung beachtet werden?

Nach der Bewilligung der Maßnahme haben Sie 12 Monate Zeit das Projekt umzusetzen. Relevant hierfür sind das Datum des Bewilligungsbescheids und die Bestandskraft der Bewilligung. Diese beginnt in der Regel einen Monat nach Erhalt des Bescheids bzw. mit Übersendung des Widerspruchsverzichts.

Was ist bei der Schlussprüfung zu beachten?

Spätestens 4 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes muss ein Verwendungsnachweis, bestehend aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht, vorgelegt werden. Bei einer Förderung nach § 8 wird die Auszahlung der Schlussrate i.H. von 20 % erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises, der Einlagerungsbestätigung des Bundesarchives sowie der Bestätigung über die Dokumentation der eingereichten Unterlagen beim Filmportal vorgenommen.

Wie muss der Film archiviert werden?

Ein Exemplar der digitalen Fassung des Films muss in Vorführqualität im Bundesarchiv eingelagert werden. Beachten Sie bitte die Vorgaben des Bundesarchivs.

Zu den Vorgaben des Bundesarchivs
In welcher Form muss der digitalisierte Film dokumentiert werden?

Der/ die Förderempfänger*in verpflichtet sich erforderliche Daten für die filmographische Erfassung an die Plattform "Filmportal" zu übermitteln. Bei Digitalisierungen von Spiel- und Dokumentarfilmen mit einer Laufzeit von über 60 Minuten ist der/ die Förderempfänger*in verpflichtet, die ersten 5 Minuten dem Filmportal für eine zeitlich unbegrenzte, nicht-kommerzielle und nicht-exklusive Präsentation zur Verfügung zu stellen.

Dem Bewilligungsbescheid wird hierzu ein gesondertes Merkblatt beigelegt.

Zum Merkblatt

Dem Antrag zur Förderung der Digitalisierung des nationalen Filmerbes sind folgende Anlagen digital beizufügen:

  • Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
  • Rechtenachweis bzw. Bestätigung über das Eigentum / den Besitz des Originalmaterials
  • BAFA-Bescheinigung, Ursprungszeugnis o.ä.
  • Auswertungskonzept
  • ggf. Nachweis Materialgefährdung
  • ggf. Nachweise über Festivalteilnahmen, Nominierungen und Preise
  • Kostenvoranschläge für die Restaurierung / Digitalisierung / Barrierefreie Fassung
  • ggf. Berechnungen / Nachweise für Personal- und sonstige Kosten
  • Nachweis der Eigenmittel
  • ggf. Nachweis der Fremdmittel
Gremium kuratorisches Interesse
Einreichung bis Sitzung am
06.02.2025 10.04.2025
12.08.2025 14.10.2025
Gremium konservatorisches Interesse
Einreichung bis Sitzung am
06.02.2025 02.04.2025
12.08.2025 07.10.2025

Kontakt

Margret Günzel

Teamleitung Auswertung

Tel.: 030 27577-320

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Claudia Zeitler

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-324

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Kerstin Fredrich

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-314

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