Verwendung von Referenzmitteln für die Herstellung neuer Kurzfilme und nicht programmfüllenden Kinderfilmen
§§ 89–101 FFG, Richtlinie D.6
Referenzmittel werden für einen erfolgreichen Film zuerkannt und können als Zuschuss für ein neues Projekt eingesetzt werden (Referenzprinzip).
Die Referenzmittel sind vorrangig zur Herstellung neuer Kurzfilme oder nicht programmfüllender Kinderfilme zu verwenden.
Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.
Informationen bzgl. der Zuerkennung von Referenzmitteln:
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FAQ – Fragen & Antworten
Allgemeine Fragen
Referenzmittel werden für einen erfolgreichen Film zuerkannt und können als Zuschuss für ein neues Projekt eingesetzt werden (Referenzprinzip).
Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms.
Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.
Informationen bzgl. der Zuerkennung von Referenzmitteln:
Die zuerkannten Referenzmittel sind innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Zuerkennungsbescheides mit Antrag abzurufen. Maßgeblich ist das Datum des Zuerkennungsbescheides. Achtung: Werden die Gelder nicht innerhalb von zwei Jahren projektbezogen abgerufen, verfallen sie automatisch.
Die Referenzmittel sind vorrangig zur Herstellung neuer Kurzfilme oder nicht programmfüllender Kinderfilme zu verwenden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Referenzmittel ebenfalls für die Vorbereitung von Kurzfilmen, nicht programmfüllenden Kinderfilmen oder programmfüllender Filme zu verwenden. Darüber hinaus können die Referenzmittel für die Herstellung eines programmfüllenden Films verwendet werden.
Ab 01.01.2025 ist neu, dass bis zu 75 % der zuerkannten Referenzmittel zudem für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens, verwendet werden können.
Die Referenzmittel können ggf. auf mehrere Projekte verteilt werden.
Informationen bzgl. der weiteren Verwendungsmöglichkeiten:
Verwendung für die Herstellung von Kurzfilmen und nicht programmfüllenden Kinderfilmen
Gefördert wird die Herstellung oder Vorbereitung von Kurzfilmen und nicht programmfüllenden Kinderfilmen.
Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten, ein nicht programmfüllender Kinderfilm ist ein Kinderfilm mit einer Vorführdauer von über 30 bis höchstens 58 Minuten. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns. Werbe- und Imagefilme sowie Musikvideos sind keine Kurzfilme.
Es werden Filme mit einer geplanten Festival- oder Kinoauswertung gefördert. Serien und Fernsehfilme werden nicht gefördert.
Die Verwendung von zuerkannten Referenzmitteln für ein neues Projekt wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal zu stellen.
Zur Nutzung des FFA-Serviceportals müssen Sie sich zunächst registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Die Freischaltung eines Accounts kann einige Tage in Anspruch nehmen.
Antragsberechtigt ist die Person bzw. Firma, welcher die Referenzmittel zuerkannt wurden.
Eine Übertragung von Referenzmitteln ist grundsätzlich nicht möglich.
Gemeinsam zuerkannte Referenzmittel können grundsätzlich nur gemeinsam abgerufen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine beidseitig unterzeichnete Erklärung vorzulegen. In dieser kann festgelegt werden, wie die Referenzmittel aufgeteilt werden oder dass diese einer der Personen / Firmen vollständig zum Abruf zur Verfügung stehen. In der Erklärung sind die Eckpunkte (u.a. Titel, Beträge, Aufteilung) zu dem Referenzfilm anzugeben.
Anträge können fortlaufend innerhalb der Zwei-Jahresfrist gestellt werden. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
Die Referenzmittel können auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden, wenn mit diesen nach Antrag auf Zuerkennung der abgerufenen Referenzmittel begonnen wurde. Der Antrag muss spätestens vor Fertigstellung (Erstellung der Nullkopie) gestellt werden.
Für den Abruf der Referenzmittel benötigen wir folgende Unterlagen:
- Synopsis (optional)
- Drehbuch, Treatment, Exposé, Storyboard
- Stabliste
- Besetzungsliste
- Dreh-/Zeitplan
- Finanzierungsplan (branchenüblich)
- Finanzierungsnachweise (u.a. Förderzusagen/-bescheide, unterzeichnete Rück-/ Beistellungserklärungen, Nachweis Barmittel)
- Kalkulation (branchenüblich)
- Aufstellung der Eigenleistungen
- Nachweis über den Erwerb der Verfilmungsrechte / Drehbuchvertrag (Unterzeichnete Selbsterklärung, wenn die Rechte bei Ihnen persönlich liegen)
- Ggf. Koproduktionsverträge
- Ggf. Verleih-/Vertriebs-/Sendervertrag
- Ggf. vorläufige BAFA-Bescheinigung
Für folgende Positionen in der Kalkulation gibt es Höchstsätze, die zu beachten sind:
- Die Handlungskosten dürfen bis zu 15 Prozent der Fertigungskosten, höchstens aber € 10.000,00 pro Kurzfilm oder nicht programmfüllenden Kinderfilm betragen.
- Die Überschreitungsreserve darf max. 8 Prozent der Fertigungskosten betragen.
Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.
Sie können für Ihre Kalkulation ein branchenübliches Kalkulationsschema verwenden.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Film zu höchstens 95 Prozent aus öffentlichen Fördergeldern finanziert werden darf (sogenannte Beihilfeintensität/Förderintensität).
Bitte beachten Sie außerdem, dass der Finanzierungsplan einen Eigenanteil von mindestens 5 Prozent der Herstellungskosten bzw. bei internationalen Koproduktionen 5 Prozent des deutschen Finanzierungsanteils aufweisen muss.
Der Eigenanteil kann finanziert werden durch:
- Eigenmittel (Barmittel)
- Fremdmittel (unbedingt rückzahlbare Darlehen)
- Eigenleistungen des/der Hersteller*in
Eigenleistungen sind Leistungen, die der/die Hersteller*in als kreativer Produzent/kreative Produzentin, Herstellungsleitung, Regisseur*in, Person in einer Hauptrolle oder als Kameramann*frau zur Herstellung des Films erbringt. Bei Animationsfilmen können auch andere Leistungen anerkannt werden, wenn diese mit den in Satz 1 genannten Eigenleistungen vergleichbar sind. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des/der Herstellers*in an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Filmes benutzt. Diese Leistungen können höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden.
Handlungskosten, Sachleistungen des/der Herstellers*in, Sachleisterkredite der technischen Firmen und Fördermittel können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden.
Nähere Informationen zu den sog. „Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung“ und den jeweiligen Höchstsätzen finden Sie in der Richtlinie Richtlinie D.6.
Die Fördermittel für die Vorbereitung eines neuen Films sind im Fall einer Produktionsförderung im Rahmen der Prüfung der zulässigen Beihilfeintensität zu berücksichtigen, d.h., die für die Vorbereitung gewährten Fördermittel sind Teil des Finanzierungsplans der Produktion und werden mitberücksichtigt, wenn die Förderintensität zur Deckung der Produktionskosten berechnet wird.
Sofern die FFA für die vorbereitenden Maßnahmen Förderhilfen gewährt, können diese Kosten in Höhe des geförderten Betrages nicht mehr als Herstellungskosten im Rahmen einer späteren Förderung des Projektes anerkannt werden. Die Kosten sind in das Gesamtbudget (Kalkulation) aufzunehmen.
Nach Antragstellung haben Sie sechs Monate Zeit die Finanzierung zu schließen und alle zum Erlass des Auszahlungsbescheids notwendigen Nachweise vorzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion genügt als Nachweis des ausländischen Finanzierungsanteils der entsprechende Koproduktionsvertrag.
Bei Nachweis der geschlossenen Finanzierung sowie nach Prüfung und Bewilligung des vollständigen Antrags, wird ein Auszahlungsbescheid erstellt. Erst nach Vorlage des Auszahlungsbescheids, können die Fördermittel in Raten ausgezahlt werden.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt mittels Ratenabrufformular, welches durch Sie vorzulegen ist.
Die Höhe der Raten sowie die dem Ratenabruf beizulegenden Nachweise finden Sie in Ihrem Auszahlungsbescheid.
Die bewilligten Beträge werden in der Regel in folgenden Raten ausgezahlt:
- bis zu 50 Prozent nach Dreh-/Projektbeginn
- bis zu 30 Prozent bei Rohschnitt
- 20 Prozent nach Vorlage der Verwendungsnachweise und Prüfung des Schlusskostenstands
Nach Ablauf von einem Jahr nach Auszahlung der ersten Rate ist der FFA der neue Film zur Prüfung vorzulegen.
Die Schlussprüfung erfolgt durch die FFA. Die Schlusskostenrechnung ist nach Maßgabe eines branchenüblichen Vor- und Nachkalkulationsschemas nach Fertigstellung des Films (Nullkopie) zusammen mit den Nachweisen gemäß Auszahlungsbescheid vorzulegen.
Die vorzulegenden Verwendungsnachweise können Ihrem Auszahlungsbescheid entnommen werden. In der Regel sind mindestens folgende Nachweise vorzulegen:
- Unterzeichnete Schlusskalkulation (SOLL-/IST-Gegenüberstellung)
- Unterzeichneter Schlussfinanzierungsplan (SOLL-/IST-Gegenüberstellung)
- Belegliste (branchenüblich)
- Projekt-/Sachbericht
- Endgültige BAFA-Bescheinigung
- FSK-Bescheinigung mit Kinofreigabe
- Einlagerungsbestätigung des Bundesarchivs (DCDM)
- Nachweis über die Herstellung einer barrierefreien Filmkopie
- 1x Beleg-DVD oder Beleg-USB-Stick
- weitere Nachweise gemäß Auszahlungsbescheid
Der Kurzfilm muss mindestens eine kinotaugliche, deutsche Untertitelung aufweisen.
Soweit im Vor- oder Abspann des Films öffentliche Förderstellen genannt werden, ist auch die Förderung durch die FFA zu erwähnen und in gleicher Weise wiederzugeben, wie die anderen Förderungen. Die Vorgaben und Downloads zu unserem Logo finden sie über den Button "FFA-Logo".
Da es sich bei der Referenzförderung um Zuschüsse handelt, müssen die Fördergelder nicht zurückgezahlt werden.
Die Auszahlung der Referenzmittel erfolgt auf Grundlage der §§ 89 - 101 FFG sowie der Richtlinie D.6. Den Gesetzestext und die Richtlinie finden Sie nachfolgend: