Einmalige Sonderförderung 2025: Kinoreferenzförderung
§ 2 Nr. 1 FFG i.V.m. § 3 Abs 2 FFG
Kinobetreiber*innen, die in diesem Jahr eine einmalige Sonderförderung von Kinos für 2025 über §§2 Nr. FFG i.V.m. 3 Abs 2 FFG: Kinoreferenzförderung beantragen wollen, müssen ihre Anträge und Nachweise im Zeitraum vom 31. März 2025 bis zum 13. April 2025 online bei der FFA einreichen.
Der Link zur Beantragung wird zeitnah hier freigeschaltet.
Anträge, die bei der FFA zu diesem Termin nicht online gestellt wurden, können bei der Ausschüttung der Referenzmittel nicht berücksichtigt werden.
Der Antrag ist innerhalb von 5 Tagen nach Online-Antragstellung unterschrieben (und ohne Nachweise) einzureichen an die
Filmförderungsanstalt (FFA)
Große Präsidentenstraße 9
10178 Berlin
Nachzuweisen ist für das Jahr 2024 pro Leinwand ein Besucheranteil von mindestens
- 45,62 Prozent für deutsche Filme und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus einem gleichgestellten Staat*
und/oder
- 36,03 Prozent für deutsche Filme (nationale und internationale Koproduktionen)
Basis (100 Prozent) für die Berechnung ist die Gesamtbesucherzahl pro Leinwand.
Pro Betreiber*in kann nur ein Antrag für seine*ihre Leinwände eingereicht werden.
Weitere Informationen zur einmaligen Sonderförderung von Kinos 2025:
Antragseinreichung ab: | Antragseinreichung bis |
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31.03.2025 | 13.04.2025 |