Einmalige Sonderförderung 2025: Kinoreferenzförderung
§ 2 Nr. 1 FFG i.V.m. § 3 Abs 2 FFG
Die Antragsfrist der einmaligen Sonderförderung von Kinos über § 2 Nr. 1 FFG i.V.m. § 3 Abs 2 FFG: Kinoreferenzförderung endete mit dem 13. April 2025. Anträge, die bei der FFA zu diesem Termin nicht online gestellt wurden, können bei der Zuerkennung der Referenzmittel nicht berücksichtigt werden.
Nachzuweisen war für das Jahr 2024 pro Leinwand ein Besucher*innenanteil von mindestens
- 45,62 Prozent für deutsche Filme und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz
und/oder
- 36,03 Prozent für deutsche Filme (nationale und internationale Koproduktionen)
Basis (100 Prozent) für die Berechnung ist die Gesamtbesucher*innenzahl pro Leinwand. Pro Betreiber*in kann nur ein Antrag für seine*ihre Leinwände eingereicht werden.