Zuerkennung von Referenzmitteln für programmfüllende Filme

§§ 61–73 FFG, Richtlinie D.2

Die FFA unterstützt Produzent*innen von Spiel-, Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen auf Basis der Referenzförderung. Diese Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe werden die Referenzmittel zuerkannt. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann innerhalb von drei Jahren auf der zweiten Stufe die Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.

Stufe 1: Zuerkennung von Referenzmitteln

Voraussetzung für den Antrag auf Zuerkennung ist, dass ein von Ihnen produzierter Film erfolgreich ausgewertet wurde. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der erreichten Gesamtreferenzpunktzahl, der Anzahl der Antragsteller und des Gesamtförderbudgets, dessen Höhe jährlich variiert. Referenzpunkte können über Zuschauererfolge oder Festivalerfolge erreicht werden.

  • Ein programmfüllender Spielfilm benötigt mindestens 25.000 Referenzpunkte
  • Talent-, Kinder- oder Dokumentarfilme müssen mindestens 10.000 Referenzpunkte erreichen

Die Förderungshilfen werden einmal jährlich, Ende Mai, zuerkannt. Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt, die in ein neues Projekt investiert werden können.

Stufe 2: Verwendung des Zuschusses

Die jeweils zuerkannten Referenzmittel können über einen Antrag auf Auszahlung vom Hersteller, der drehbuchschreibenden oder regieführenden Person eigenverantwortlich zur Realisierung neuer Projekte verwendet werden. Die Referenzmittel sind vorrangig zur Herstellung neuer programmfüllender Filme zu verwenden.

Ein Teil der Referenzmittel kann auch für die Vorbereitung eines Films oder für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. Weitere Informationen sind unter "FAQ - Fragen und Antworten" und in den entsprechenden Richtlinien verfügbar.

Hinweis zur Beantragung von Referenzfilmförderung

Erstanträge für Filme mit Kinostart vor dem Jahr 2024 können im neuen Serviceportal der FFA eingereicht werden.

Produzent*innen von Filmen mit Kinostart im Jahr 2024, die erstmals einen Antrag auf Referenzmittel stellen wollen, können ihre Unterlagen frühestens ab dem 6. Januar 2025 bei der FFA einreichen. Gemeldet werden können die endgültig abgerechneten Kinobesuche des Referenzjahres sowie die Festivalerfolge gemäß der geltenden Richtlinie.

Voraussetzung für die Nutzung des neu eingeführten FFA-Serviceportals ist eine vorherige Registrierung – erst nach Freischaltung des Accounts durch die FFA kann das Portal für die digitale Antragseinreichung genutzt werden.

Für eine eventuelle Zweit- oder Drittteilnahme an der Referenzförderung ist kein erneuter Antrag auf Zuerkennung erforderlich, weitere Besuchs- und Festivalerfolge können über die bereits bekannten Zugangsdaten im bisherigen FFA-Antragsportal ab dem 6. Januar 2025 gemeldet werden, sofern mehr als 10.000 Referenzpunkte aus noch nicht gemeldeten Besuchs- und Preis-/Festivalerfolgen erreicht wurden. Ansonsten ist keine weitere Meldung erforderlich. Die Freischaltung für die Zweit- und Drittteilnahmen erfolgt ebenfalls ab dem 6. Januar 2025.

FAQ – Fragen & Antworten

Allgemeine Fragen

Wie erfolgt die Referenzfilmförderung grundsätzlich?

Die FFA unterstützt Produzent*innen von Spiel-, Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen auf Basis der Referenzförderung. Diese Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe werden die Referenzmittel zuerkannt. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann innerhalb von drei Jahren auf der zweiten Stufe die Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.

Stufe 1: Zuerkennung von Referenzmitteln

Welche Voraussetzungen gelten bei der Antragstellung?

Voraussetzung für den Antrag auf Zuerkennung ist, dass ein von Ihnen produzierter Film erfolgreich ausgewertet wurde. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der erreichten Gesamtreferenzpunktzahl, der Anzahl der Antragsteller und des Gesamtförderbudgets, dessen Höhe jährlich variiert. Die Förderungshilfen werden einmal jährlich, Ende Mai, zuerkannt. Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt, die in ein neues Projekt investiert werden können (s. auch „Stufe 2“).

Was müssen Sie bei der Antragstellung beachten?

Produzent*innen bzw. Hersteller*innen mit Wohnsitz oder Niederlassung in Deutschland ist berechtigt Referenzförderung zu beantragen. Drehbuchschreibende und regieführende Personen werden bei der Referenzförderung im Antrag vom Hersteller benannt und sind bei der Ausschüttung der Referenzmittel Ende Mai automatisch mit jeweils 5%, maximal jedoch 30.000 EUR, an der zuerkannten Fördersumme für den Film beteiligt.

Nicht antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts, an denen eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind.

Zukünftige Antragsteller*innen bzw. Unternehmen müssen sich zur Nutzung des Serviceportals neu registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Die Prüfung der Stammdaten und die Freischaltung eines Accounts bei der FFA kann einige Tage in Anspruch nehmen.

Die Ausschüttung der Referenzmittel erfolgt bis Ende Mai eines jeden Jahres. Der Antrag auf Zuerkennung muss bis spätestens 01. März des gleichen Kalenderjahres gestellt werden. Anträge, die nach dem 01. März gestellt wurden, werden erst in dem darauffolgenden Jahr berücksichtigt.

Der letztmögliche Antragstermin für einen programmfüllenden Spiel-, Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen ist spätestens 15 Monate nach der regulären Erstaufführung. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass es sich bei dieser gesetzlichen Frist um eine Ausschlussfrist handelt.

Zum FFA-Serviceportal
Welche Nachweise sind bei der Beantragung hochzuladen?

Bei der Beantragung sind die folgenden Nachweise hochzuladen:

  • BAFA-Bescheinigung
  • Bescheinigung des Bundesarchivs über die Einlagerung einer Kopie Ihres Films
  • FSK-Bescheinigung
  • Bei Talentfilmen im Sinne des Gesetzes: Nachweis als Erstlingswerk
  • Meldung der finalen Besuchszahlen, aktuelle Verleihabrechnung und Bestätigung des Verleihs über die gemeldeten Besuchszahlen sowie den Nettoumsatz (Boxoffice abzgl. MwSt.) im jeweiligen Referenzjahr
  • Einverständniserklärung der weiteren Berechtigten drehbuchschreibenden und regieführenden Personen sowie ggf. eine Erklärung zur Aufteilung der Referenzmittel zwischen den jeweils Berechtigten
  • Erklärung der beteiligten Hersteller lt. BAFA zur Aufteilung der Referenzmittel

und/oder

Nachweis durch eine Urkunde über einen Festivalerfolg in der jeweils genannten Festivalkategorie oder eine Auszeichnung mit einem Preis gemäß FFG oder der Liste des Verwaltungsrates. Bei Festivalteilnahmen in der genannten Festivalkategorie kann z. B. ein Screenshot des Festivalprogramms als Nachweis dienen. Eine Einladungsmail zu einem Festival reicht nicht aus.

Zur Festivalliste
Wie viele Referenzpunkte werden zur Teilnahme an der Referenzausschüttung benötigt? In welchem Zeitraum können die Punkte gesammelt werden?

Die erforderliche Referenzpunktzahl kann über Zuschauererfolge oder Festivalerfolge erreicht werden und ist im FFG definiert.

  • Ein programmfüllender Spielfilm benötigt mindestens 25.000 Referenzpunkte
  • Handelt es sich um einen Talent-, Kinder- oder Dokumentarfilm, der mindestens 10.000, aber weniger als 25.000 Referenzpunkte im maßgeblichen Referenzzeitraum erreicht hat, wird dieser mit 25.000 Punkten bewertet.

Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht bei programmfüllenden Filmen der Besuchszahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung gegen Entrichtung eines marktüblichen Eintrittspreises (Mindestpreis 2 Euro und bei Kinderfilmen in Nichtabend-Vorstellungen 1,20 Euro). Wird die Anerkennung von Previews beantragt, verschiebt sich der Ein-Jahreszeitraum entsprechend. Bitte stimmen Sie sich ggf. mit Ihrem Verleiher ab. Festivalerfolge und Preise können zwei Jahre vor und nach der regulären Erstaufführung eines programmfüllenden Films im Kino im Inland in den definierten gemäß der Festivalliste der Richtlinie D.1 anerkannt werden. Die Höhe der anzukennenden Referenzpunkte sind in der Festivalliste hinterlegt. Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt.

Hat der Film Erfolg auf einem Festival erzielt oder einen Preis erhalten, so geht eine neue Ein-Jahresfrist zum Sammeln von Besuchspunkten los („Kickfrist“).

Im Rahmen der Referenzförderung sind auch 2. und 3. Teilnahmen möglich, sofern ein Film in einem Kalenderjahr mehr als 10.000 Referenzpunkte erreicht.

Ferner gilt für Dokumentar- und Kinderfilme folgende Ausnahme:

Es werden auch Besucher/innen berücksichtigt, die nicht den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben, wenn der Film gegen Zahlung einer Festpreismiete in einer nichtgewerblichen Abspielstätte gemäß der geltenden Richtlinie vorgeführt wurde. Zwei Drittel der so erzielten Bruttoverleiheinnahmen werden wie Besucher/innen gewertet.

Zur Festivalliste
Wie errechnet sich die Höhe der Förderung aus der erreichten Punktzahl?

Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf die berechtigten Filme erfolgt auf Basis der erreichten Punktzahl. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Teilnehmer an der Referenzförderung nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinanderstehen. Die Höchstfördersumme für einen Film beträgt zwei Millionen Euro.

Festivalliste

Stufe 2: Verwendung des Zuschusses

Wer kann die Auszahlung der Referenzmittel beantragen?

Die jeweils zuerkannten Referenzmittel können über einen Antrag auf Auszahlung vom Hersteller, der drehbuchschreibenden oder regieführenden Person eigenverantwortlich zur Realisierung neuer Projekte verwendet werden.

Wie lange können Sie Ihre Referenzmittel verwenden?

Die zuerkannten Referenzmittel sind innerhalb von drei Jahren nach Erlass des Zuerkennungsbescheides mit Antrag abzurufen. Maßgeblich ist das Datum des Zuerkennungsbescheides. Werden die Gelder nicht innerhalb von drei Jahren projektbezogen abgerufen, verfallen sie automatisch.

Wofür können Sie Ihre Referenzmittel verwenden?

Die Referenzmittel sind vorrangig zur Herstellung neuer programmfüllender Filme zu verwenden.

Einen Teil Ihrer Mittel (bis zu 75 Prozent) können Sie jedoch für Vorbereitungen eines Films verwenden. Wenn 75 Prozent der zuerkannten Förderhilfe weniger als € 100.000,00 betragen, kann auch ein höherer Anteil gewährt werden. Bis zu 75 Prozent können zudem für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden.

Informationen bzgl. der weiteren Verwendungsmöglichkeiten und deren Modalitäten finden Sie hier:

Verwendung für die Herstellung eines programmfüllenden Films:

Infos Richtlinie D.2

Verwendung für die Vorbereitung eines programmfüllenden Films:

Infos Richtlinie D.3

Verwendung für die Herstellung oder Vorbereitung eines Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms:

Infos Herstellung Infos Vorbereitung Richtlinie D.6

Verwendung für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals:

Infos Richtlinie D.4

Verwendung für drehbuchschreibende und regieführende Personen:

Infos

Kontakt

Zuerkennung

Karin Pennartz

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-415

E-Mail senden

Sonja Halbherr

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-429

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Auszahlung

Karin Pennartz

Förderreferentin
Produktion und Projektvorbereitung

Tel.: 030 27577-415

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Jessica Deyssenroth

Förderreferentin
Eigenkapitalerhöhung

Tel.: 030 27577-417

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Sonja Halbherr

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-429

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