Zuerkennung von Referenzmitteln für den Verleih programmfüllender Filme
§§ 102–109 FFG, Richtlinie D.12
Die FFA unterstützt regelmäßig tätige Verleiher von Spiel-, Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen auf Basis der Referenzverleihförderung. Diese Förderung erfolgt in zwei Stufen. In der ersten Stufe werden die Referenzmittel zuerkannt. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann innerhalb von drei Jahren in der zweiten Stufe die Verwendung der Referenzfördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.
FAQ – Fragen & Antworten
Allgemeine Fragen
Die FFA unterstützt regelmäßig tätige Verleiher von Spiel-, Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen auf Basis der Referenzverleihförderung. Diese Förderung erfolgt in zwei Stufen erfolgt. Auf der ersten Stufe werden die Referenzmittel zuerkannt. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann innerhalb von drei Jahren auf der zweiten Stufe die Auszahlung der Referenz-Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.
Die Referenzverleihförderung erfolgt auf Grundlage der §§ 102 - 109 FFG sowie der Richtlinie D.12. Den Gesetzestext und die Richtlinie finden Sie nachfolgend:
Stufe 1: Zuerkennung von Referenzmitteln
Voraussetzung für den Antrag auf Zuerkennung ist, dass von Ihnen ein deutscher Film bereits erfolgreich ausgewertet wurde. Die Höhe der Förderung ist dann abhängig von der erreichten Gesamtpunktzahl, der Anzahl der Antragsteller und des Gesamtbudgets der FFA, dessen Höhe jährlich variiert. Die Förderungshilfen werden einmal jährlich, Ende Mai, zuerkannt. Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt, die in ein neues Projekt investiert werden können.
Antragsberechtigt sind regelmäßig tätige Verleihunternehmen. Die Definition ergibt sich aus dem FFG wie folgt:
- Ein regelmäßig tätiges Verleihunternehmen ist ein Verleihunternehmen, das in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung bei mindestens zwei programmfüllenden Filmen eine Erstaufführung mit mindestens 35 Kopien durchgeführt hat. Bei Dokumentar-, Talent- und Kinderfilmen muss die Erstaufführung mit mindestens 15 Kopien durchgeführt worden sein.
- Als regelmäßig tätig können auch Verleihunternehmen anerkannt werden, die erstmals eine Erstaufführung eines programmfüllenden Films mit mindestens 15 Kopien durchgeführt haben und mindestens 50.000 Besucher zum marktüblichen Eintrittspreis erreicht haben. Zudem müssen diese Verleihunternehmen einen Geschäftsplan für die auf die Antragstellung folgenden 12 Monate vorlegen. Aus diesem muss die Durchführung der Erstaufführung von mindestens zwei programmfüllenden Filmen mit mindestens 35 Kopien hervorgehen. Eine Förderung wird unter den Vorbehalt gestellt, dass der Geschäftsplan umgesetzt wurde.
Nicht antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts, an denen eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind
Zukünftige Antragsteller*innen bzw. Unternehmen müssen sich zur Nutzung des FFA-Serviceportals neu registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Die Prüfung der Stammdaten und die Freischaltung eines Accounts bei der FFA kann einige Tage in Anspruch nehmen.
Die Ausschüttung der Referenzmittel erfolgt bis Ende Mai eines jeden Jahres. Der Antrag auf Zuerkennung muss bis spätesten 1. März des gleichen Kalenderjahres gestellt werden. Anträge, die nach dem 01. März gestellt wurden, werden erst in dem darauffolgenden Jahr berücksichtigt.
Der letztmögliche Antragstermin für einen programmfüllenden Spiel-, Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen ist spätestens 15 Monate nach der regulären Erstaufführung. Vorsorglich weisen wir Sie darauf hin, dass es sich bei dieser gesetzlichen Frist um eine Ausschlussfrist handelt.
Jede*r Verleiher*in mit Wohnsitz oder Niederlassung in Deutschland ist berechtigt Referenzverleihförderung zu beantragen.
Bei der Beantragung sind die folgenden Nachweise notwendig:
- BAFA-Bescheinigung
- Bescheinigung des Bundesarchivs über die Einlagerung einer Kopie Ihres Films
- FSK-Bescheinigung
- Nachweis über die regelmäßige Verleihtätigkeit oder ggf. 12-monatiger Geschäftsplan
- Bei Talentfilmen im Sinne des Gesetzes Nachweis als Erstlingswerk
- Meldung der finalen Besuchszahlen, aktuelle Verleihabrechnung und Bestätigung des Verleihs über die gemeldeten Besuchszahlen sowie den Nettoumsatz (Boxoffice abzgl. Mwst.) im jeweiligen Referenzjahr
und/oder
Nachweis durch eine Urkunde über einen Festivalerfolg in der jeweils genannten Festivalkategorie oder eine Auszeichnung mit einem Preis gemäß FFG oder der Liste des Verwaltungsrates. Bei Festivalteilnahmen in der genannten Festivalkategorie kann z. B. ein Screenshot des Festivalprogramms als Nachweis dienen. Eine Einladungsmail zu einem Festival reicht nicht aus.
Die erforderliche Referenzpunktzahl kann über Zuschauererfolge oder Festivalerfolge erreicht werden und ist im FFG definiert.
- Ein programmfüllender Spielfilm benötigt mindestens 25.000 Referenzpunkte
- Handelt es sich um einen Talent-, Kinder- oder Dokumentarfilm, der mindestens 10.000 aber weniger als 25.000 Referenzpunkte im maßgeblichen Referenzzeitraum erreicht hat, wird dieser mit 25.000 Punkten bewertet.
Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht bei programmfüllenden Filmen der Besuchszahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung gegen Entrichtung eines marktüblichen Eintrittspreises (Mindestpreis 2 Euro und bei Kinderfilmen in Nichtabend-vorstellungen 1,20 Euro). Wird die Anerkennung von Previews beantragt, verschiebt sich der 1-Jahreszeitraum entsprechend.
Festivalerfolge und Preise können zwei Jahren vor und nach der regulären Erstaufführung eines programmfüllenden Films im Kino im Inland in den definierten gemäß der Festivalliste der Richtlinie D.1 bzw. anerkannt werden. Die Höhe der anzukennenden Referenzpunkte sind in der Festivalliste hinterlegt. Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt.
Hat der Film Erfolg auf einem Festival erzielt oder einen Preis erhalten, so geht eine neue Ein-Jahresfrist zum Sammeln von Besuchspunkten los („Kickfrist“). Im Rahmen der Referenzförderung sind auch 2. und 3. Teilnahmen möglich, sofern ein Film in einem Kalenderjahr mehr als 10.000 Referenzpunkte erreicht.
Ferner gilt für Dokumentar- und Kinderfilme folgende Ausnahme:
Es werden auch Besucher/innen berücksichtigt, die nicht den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben, wenn der Film gegen Zahlung einer Festpreismiete in einer nichtgewerblichen Abspielstätte gemäß der geltenden Richtlinie vorgeführt wurde. Zwei Drittel der so erzielten Bruttoverleiheinnahmen werden wie Besucher*innen gewertet.
Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf die berechtigten Filme erfolgt auf Basis der erreichten Punktzahl. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleiher nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinanderstehen.
Bei der Berechnung der Förderungshilfe werden höchstens 500.000 Besucher/innen sowie höchstens 1.000.000 Referenzpunkte berücksichtigt.
Stufe 2: Auszahlung von Referenzabsatzmitteln
Informationen zur Beantragung der Verwendung der Referenzmittel finden Sie über den folgenden Button.