Fördermaßnahmen nach § 2 FFG
Die nach § 2 im Filmförderungsgesetz geregelte Sonderförderung betrifft im Wesentlichen die Unterstützung gesamtwirtschaftlicher Belange der Filmwirtschaft (u.a. Konferenzen, nationale und internationale Veranstaltungen, Weiterbildungsmaßnahmen), die Marktforschung, die Filmedukation und die Außenvertretung des deutschen Films.
Die Filmförderungsanstalt kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 FFG Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9 des FFG betreffen. Die Antragstellung ist laufend möglich und muss drei Monate vor Projektdurchführung/-beginn erfolgen.
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