Deutsch-Französische Koproduktionen (Minitraité)

Ein Filmprojekt, das gemeinsam mit einem französischen Produktionspartner geplant ist, kann von der FFA im Rahmen des deutsch-französischen Koproduktionsabkommens gefördert werden, die Mittel stellen beide Länder zur Verfügung. Die „Minitraité“-Förderung wird von der FFA gemeinsam mit dem französischen Centre national du cinéma et de l’image animée (CNC) durchgeführt.

Das jährliche Fördervolumen aus beiden Ländern beträgt 3,2 Millionen Euro. Davon sind 200.000 Euro zur Förderung des Produzent*innennachwuchses (Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds) vorgesehen. Die Produktionsförderung auf deutscher Seite wird zur Hälfte aus Haushaltsmitteln der BKM und Mitteln der FFA erbracht.

Zum Deutsch-Frz. Projektentwicklungsfonds

Innerhalb dieser Förderung können deutsche Produzent*innen bedingt rückzahlbare Darlehen in Höhe von bis zu 20 Prozent ihres Koproduktionsanteils, maximal jedoch 300.000 Euro, beantragen. Die Beteiligung von Drittländern ist in geringem Umfang zulässig.

Förderanträge müssen zeitgleich von deutschen Produzent*innen bei der FFA und von französischen Produzent*innen beim CNC gestellt werden. Vor Antragstellung dürfen die Dreharbeiten nicht begonnen haben. Dem Förderantrag sind u.a. das Drehbuch in deutscher Sprache, eine Bescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Nachweis eines Verleihinteresses beizufügen.

Darüber hinaus gelten für die „Minitraité-Förderung“ bundesweit einheitlichen ökologischen Standards als Fördervoraussetzung. Sie gelten für diejenigen Teile einer Produktion, die in Deutschland realisiert werden. Nähere Informationen zu den Standards finden Sie weiter unten unter FAQ - Fragen und Antworten.

Die Deutsch-Französische Kommission kommt im Jahr in der Regel zu drei Fördersitzungen zusammen.

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Anträge bequem stellen und verwalten.

Termine

Der nächste Einreichtermin ist am 23.01.2025.

Dem Antrag auf Produktionsförderung sind folgende Anlagen beizufügen:

  • Drehbuch / Treatment (in deutscher Sprache)
  • Gewerbeanmeldung / aktueller Handelsregisterauszug
  • Inhaltsangabe incl. kurze Logline
  • Kalkulation
  • Finanzierungsplan sowie Finanzierungsnachweise
  • Nachweis der Rechte (Autorenvertrag)
  • Verleihvertrag
  • Marketingkonzept mit Einschätzung der Auswertungserwartungen
  • Erklärung zum Rückfall der TV-Rechte
  • ggf. Koproduktionsverträge
  • ggf. vorläufige BAFA (bei internationalen Koproduktionen)
  • Drehplan
  • Stabliste
  • Filmografie des Antragstellers
  • Besetzungsliste incl. LOIs
  • Erklärung über die Beschäftigung von Nachwuchskräften
  • Anfangsbericht Ökologische Standards
  • ggf. Ausnahmeanträge

Eine Antragstellung erfolgt digital im FFA-Serviceportal.

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Einreichung bis Sitzung am
23.01.2025 31.03.2025
24.04.2025 27.06.2025
18.09.2025 21.11.2025

FAQ – Fragen & Antworten

An dieser Stelle finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Förderung von deutsch-französischen Koproduktionen ("Minitraité")

Allgemeine Fragen zur Förderung

Wer kann die Minitraité-Förderung beantragen?

Die Förderung ist beidseitig von den deutschen Produzent*innen bei der FFA und von den französischen Koproduzent*innen beim CNC in Frankreich einzureichen.
Das Verhältnis zwischen den Koproduktionsanteilen der beiden Länder muss zwischen 80 und 20 Prozent liegen und ist nachzuweisen durch den Koproduktionsvertrag inklusive Finanzierungsplan. In begründeten Ausnahmefällen kann das Verhältnis sogar 90 zu 10 Prozent betragen. Die Beteiligung eines dritten Landes ist möglich, der Anteil des dritten Landes muss jedoch unter dem deutschen und dem französischen liegen.

Wie viel Förderung kann beantragt werden?

Es werden bedingt rückzahlbare Darlehen bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Koproduktionsanteils des jeweiligen Landes vergeben, wobei majoritäre Koproduzent*innen maximal 300.000 Euro und minoritäre Koproduzent*innen maximal 200.000 Euro beantragen können.

Welche Fördervoraussetzungen sind zu beachten?

Die Förderung kann für ein neues Filmprojekt beantragt werden, für das eine Kinoauswertung in beiden Ländern geplant ist. Animations-, Spiel- und Dokumentarfilme müssen eine Mindestlänge von 79 Minuten haben, für Kinderfilme gilt eine Mindestlänge von 59 Minuten. Antragsberechtigt sind Produzent*innen mit einem Sitz oder einer Niederlassung im Inland. Dies gilt sowohl für Einzelkaufleute und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, als auch für Personengesellschaften, wie OHGs und KGs, und Kapitalgesellschaften, wie GmbHs und AGs. Antragstellende Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, etc.) müssen bereits bei Antragstellung ein Stammkapital von 25.000,00 Euro nachweisen können.

Antragstellung

Wie stelle ich einen Antrag?

Die Anträge müssen von deutschen Produzent*innen auf Deutsch bei der FFA und von französischen Produzent*innen auf Französisch beim CNC – Centre National du Cinéma et de l’Image animée leingereicht werden. Das Drehbuch ist dem Antrag unbedingt in der jeweiligen Landessprache beizufügen. Eine wichtige Voraussetzung für die Beantragung ist der Nachweis der vorläufigen BAFA-Projektbescheinigung und die Vorlage eines Deal-Memos eines deutschen Verleihers. Der Antrag muss zum jeweiligen Einreichtermin vollständig mit allen geforderten Anlagen vorliegen, damit die Vergabekommission in der folgenden Sitzung darüber entscheiden kann. Deutsche Produzent*innen nutzen zur Antragstellung bitte das FFA-Serviceportal.

Welche Unterlagen sind für den Antrag erforderlich?

Der Antrag umfasst folgende Unterlagen:


• Drehbuch oder Treatment in deutscher Sprache
• Synopsis
• Nachweis der Verfilmungsrechte (Verfilmungsvertrag, Drehbuchvertrag etc.)
• Kalkulation
• Finanzierungsplan und Finanzierungsnachweise
• Verleihzusage für Deutschland sowie ein Marketingkonzept
• Koproduktionsvertrag
• Drehplan
• Stab- und Besetzungsliste
• Filmografie des Antragstellers
• Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
• vorläufige BAFA-Bescheinigung
• sonstige Angaben zum Projekt (Visualisierungshilfen, Trailer, Musikbeispiele

Wer entscheidet über Ihren Antrag?

Über den Antrag entscheidet die Deutsch-Französische-Kommission, die aus drei deutschen und drei französischen Mitgliedern besteht. Die Kommission tagt gewöhnlich dreimal im Jahr.

Kalkulation

Was ist bei der Kalkulation zu beachten?

Bei Antragstellung ist die Kostenübersicht des Budgets in die vorgegebene Tabelle im FFA-Serviceportal einzutragen. Zusätzlich ist die vollständige und detaillierte Kalkulation hochzuladen, wobei alle marktüblichen Kalkulationsschemata verwendet werden können. Zur Ausstellung des Förderbescheides ist dann eine Kostenzusammenstellung des Budgets in die Vorlage des FFA-Kalkulationsschemas zu übertragen.

Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Grundlage für die Berechnung der zulässigen Höchstsätze für Produzentengage, Handlungskosten und
Überschreitungsreserve. Diese sind wie folgt zu beachten:

  • Produzentengage max. 5 Prozent des deutschen Finanzierungsanteils, höchstens aber
    250.000 Euro, bzw. max. 15.000 Euro bei Herstellungskosten bis zu 300.000 Euro
    max. 25.000 Euro bei Herstellungskosten zwischen 300.001 Euro und 500.000 Euro
  • Bei einer Mehrfachbetätigung des*der Produzent*in erfolgt eine Kürzung der Gage gemäß
    der Richtlinie D.1 § 23 Abs. 3 bis 5
  • Eigene Leistungen des*der Produzenten*in werden gemäß der Richtlinie D.1 § 23 Abs. 2 mit
    dem marktüblichen Preis und sachliche Leistungen des*der Produzenten*in um 25 % reduziert angesetzt.
  • Handlungskosten
    max. 10 Prozent bei einem deutschen Finanzierungsanteil bis zu 5.000.000 Euro und
    max. 5 Prozent bei einem deutschen Finanzierungsanteil ab 5.000.000,01 Euro
    Die Handlungskosten sind bei 650.000 Euro gedeckelt.
  • Überschreitungsreserve max. 8 Prozent des deutschen Finanzierungsanteils
    Nähere Informationen zu den „Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung“ und den jeweiligen
    Höchstsätzen finden Sie in der Richtlinie D.1 §§ 14 ff.

Geförderte Projekte

Was müssen Sie tun, damit die bewilligten Fördergelder ausgezahlt werden?

Wurde Ihr Projekt von der Kommission gefördert, erhalten Sie direkt im Anschluss an die Fördersitzung eine Förderzusage. Sie haben nun 9 Monate Zeit, die Finanzierung zu schließen und alle notwendigen Unterlagen für den Bescheid einzureichen. Sollte die Zeit nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Sobald Sie den lückenlosen Nachweis der Rechte und der geschlossenen Finanzierung Ihres Projektes nachweisen können, wird der Bewilligungsbescheid ausgestellt. Bei einer internationalen Koproduktion reicht als Nachweis für den ausländischen Finanzierungsanteil die Vorlage des verbindlichen Koproduktionsvertrages, der die Budgetsumme bestätigt und die Finanzierungsanteile ausweist sowie ein von allen Koproduzent*innen gemeinsam unterschriebener Finanzierungsplan. Die Auszahlung des bewilligten Darlehens wird mittels Teilabrufformular beantragt. Das Darlehen wird in einzelnen Raten ausgezahlt. Dabei können 75 Prozent bei Drehbeginn, 15 Prozent bei Rohschnittabnahme und 10 Prozent nach Abschlussprüfung ausgezahlt werden. Für die Auszahlung der ersten Rate ist der Tagesbericht des ersten Drehtags vorzulegen. Für die Auszahlung der Rohschnittrate ist eine gemeinsame Erklärung von Produzent*in und Regisseur*in oder eine Bestätigung des beteiligten Fernsehsenders oder einer beteiligten Förderinstitution über die erfolgte Rohschnittabnahme erforderlich. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach der Schlussprüfung durch die PwC, für die eine Prüfgebühr von 1,25 Prozent der Fördersumme fällig
wird. Zur Schlussprüfung ist der Verwendungsnachweis entsprechend dem Merkblatt, welches Sie mit dem Bescheid zugeschickt bekommen, direkt an die PwC zu senden. Außerdem sind für die Schlussrate folgende Nachweise bei der FFA einzureichen:

  • FSK-Bescheinigung
  • BAFA-Bescheinigung
  • Bescheinigung über die Einlagerung im Bundesarchiv
  • Nachweis über die Herstellung einer digitalen Filmkopie
  • Nachweis über die Herstellung einer barrierefreien Filmkopie
  • 1 DVD des hergestellten Filmes zur Abnahme
  • Recoupmentplan (von allen beteiligten deutschen Förderungen abgenommen und unterzeichnet)
  • Erlösmitteilung
  • Mitteilung über den zu zahlenden Exportbeitrag (das Formular finden Sie auf unserer Homepage)

Rechtliche Grundlagen

Was sind die rechtlichen Grundlagen der Förderung?

Die deutsch-französische Förderung erfolgt auf Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik in Kraft getreten am 23. November 2001 in Verbindung mit §§ 59-72 FFG sowie der Richtlinie D.1 und D.18.

Kontakt

Birthe Klinge

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-416

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