Verwendung von Referenzmitteln für die Herstellung neuer programmfüllender Filme

§§ 74–76 FFG, Richtlinie D.2.

Referenzmittel werden für einen erfolgreichen Film zuerkannt und können als Zuschuss für ein neues Projekt eingesetzt werden (Referenzprinzip).

Die Referenzmittel sind vorrangig zur Herstellung neuer programmfüllender Filme zu verwenden.

Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. In der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des programmfüllenden Films. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann in der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.

Informationen bzgl. der Zuerkennung von Referenzmitteln:

Infos zur Zuerkennung von Referenzmitteln Langfilm Infos zur Zuerkennung von Referenzmitteln Kurzfilm

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Anträge bequem stellen und verwalten.

FAQ – Fragen & Antworten

Allgemeine Fragen

Was ist unter „Referenzmittel“ zu verstehen?

Referenzmittel werden für einen erfolgreichen Film zuerkannt und können als Zuschuss für ein neues Projekt eingesetzt werden (Referenzprinzip).

Wie funktioniert die Referenzförderung der FFA?

Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des programmfüllenden Films.

Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.

Informationen bzgl. der Zuerkennung von Referenzmitteln:

Infos zur Zuerkennung von Referenzmitteln Langfilm Infos zur Zuerkennung von Referenzmitteln Kurzfilm
Wie lange können Sie Ihre Referenzmittel verwenden?

Die zuerkannten Referenzmittel sind innerhalb von drei Jahren (Produzent*innen) oder zwei Jahren (Kurzfilmer*innen) nach Erlass des Zuerkennungsbescheides mit Antrag abzurufen. Maßgeblich ist das Datum des Zuerkennungsbescheides. Achtung: Werden die Gelder nicht innerhalb von drei Jahren bzw. zwei Jahren projektbezogen abgerufen, verfallen sie automatisch.

Wofür können Sie Ihre Referenzmittel verwenden?

Die Referenzmittel sind vorrangig zur Herstellung neuer programmfüllender Filme zu verwenden.

Einen Teil Ihrer Mittel (bis zu 75 Prozent) können Sie jedoch auch für die Vorbereitung eines Films verwenden. Wenn 75 Prozent der zuerkannten Förderhilfe weniger als € 100.000,00 betragen, kann auch ein höherer Anteil gewährt werden. (Kurzfilmer*innen können den vollen Betrag für die Vorbereitung verwenden.) Bis zu 75 Prozent können zudem auch für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden.

Die Referenzmittel können ggf. auf mehrere Projekte verteilt werden.

Informationen bzgl. der weiteren Verwendungsmöglichkeiten finden Sie hier:

Vorbereitung Langfilm Aufstockung Eigenkapital

Verwendung von Referenzmitteln für die Herstellung neuer programmfüllender Filme

Was ist grundsätzlich zu beachten?

Gefördert wird die Herstellung programmfüllender Kinofilme. Das sind Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten. Bei Kinderfilmen genügt eine Vorführdauer von 59 Minuten. Es werden sowohl Spiel- , Dokumentar- als auch Animationsfilme mit einer geplanten Kinoauswertung gefördert. Serien und Fernsehfilme werden nicht gefördert.

Wie kann die Verwendung der Mittel beantragt werden?

Die Verwendung von zuerkannten Referenzmitteln für die Herstellung eines neuen Films muss beantragt werden. Der Antrag ist digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal zu stellen.

Zur Nutzung des Antragsportals müssen Sie sich zunächst im FFA-Serviceportal registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Die Freischaltung eines Accounts kann einige Tage in Anspruch nehmen.

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Wer kann den Antrag stellen?

Antragsberechtigt ist die Person bzw. Firma, welcher die Referenzmittel zuerkannt wurden. Eine Übertragung von Referenzmitteln ist grundsätzlich nicht möglich.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Anträge können fortlaufend innerhalb der Drei-Jahresfrist bzw. Zwei-Jahresfrist gestellt werden. Die Referenzmittel können auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden, wenn mit diesen erst nach der Antragstellung auf Zuerkennung der abgerufenen Referenzmittel begonnen wurde. Der Antrag muss spätestens vor Erstellung der Nullkopie gestellt werden.

Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Abruf der Referenzmittel benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Synopsis (optional)
  • Drehbuch, Treatment, Exposé, Storyboard
  • Stabliste
  • Besetzungsliste
  • Dreh-/Zeitplan
  • Finanzierungsplan (branchenüblich)
  • Finanzierungsnachweise (u.a. Förderzusagen/-bescheide, unterzeichnete Rück-/ Beistellungserklärungen, Nachweis Barmittel)
  • Kalkulation (branchenüblich)
  • Aufstellung der Eigenleistungen
  • Nachweis über den Erwerb der Verfilmungsrechte / Drehbuchvertrag (Unterzeichnete Selbsterklärung, wenn die Rechte bei Ihnen persönlich liegen)
  • Ggf. Koproduktionsverträge
  • Verleihvertrag (ggf. auch Verleihinteresse)
  • Ggf. Vertriebs-/Sendervertrag
  • Vorlaufende CO2-Bilanz (Nur bei Zuerkennungen bis 2022)
  • Nachweis über die Einhaltung der Ökologischen Standards (sog. Vorgangsnummer und Prüfbestätigung) (Ab Zuerkennungen 2023) (Bitte nutzen Sie hierfür das Portal für die ökologischen Standards. Dieses finden sie über den Button "Tool für ökologische Standards.")
  • Ggf. vorläufige BAFA-Bescheinigung
Tool für die ökologischen Standards
Welche Hinweise gibt es zur Kalkulation?

Für folgende Positionen in der Kalkulation gibt es Höchstsätze, die zu beachten sind:

  • Das Produzent*innenhonorar darf max. 5 Prozent der Herstellungskosten, höchstens aber 250.000 Euro betragen. (Vgl. § 18 Abs. 1 der Richtlinie D.2)
  • Bei einer Mehrfachbetätigung des/der Produzent*in erfolgt eine Kürzung der Gage gemäß § 18 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie D.2
  • Eigene Leistungen des/der Produzenten*in sind mit dem marktüblichen Preis und sachliche Leistungen des*der Produzenten*in um 25 % reduziert anzusetzen. (§ 18 Abs. 2 der Richtlinie D.2)
  • Handlungskosten (§ 11 Abs. 2 der Richtlinie D.2):
    max. 10 Prozent bei Fertigungskosten bis zu 5.000.000 Euro und
    max. 5 Prozent ab 5.000.000,01 Euro Fertigungskosten
    Die Handlungskosten sind bei 650.000 Euro gedeckelt.
  • Die Überschreitungsreserve darf max. 8 Prozent der Fertigungskosten betragen. (§ 13 der Richtlinie D.2)

Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.

Sie können für Ihre Kalkulation ein branchenübliches Kalkulationsschema verwenden. Bitte fügen Sie Ihrer Kalkulation jedoch die einseitige Kostenzusammenstellung der FFA als Deckblatt bei.

Vorlage Kalkulationsschema
Welche Hinweise gibt es zur Finanzierung?

Bitte beachten Sie, dass der Finanzierungsplan einen Eigenanteil von mindestens 5 Prozent der Herstellungskosten bzw. bei internationalen Koproduktionen 5 Prozent des deutschen Finanzierungs-anteils aufweisen muss.

Ist ein öffentlich-rechtlicher Fernsehsender an der Produktion beteiligt, ist vor der Berechnung des Eigenanteils außerdem der TV-Koproduktionsanteil von den Herstellungskosten abzuziehen. Das gilt nicht für die Beteiligung eines privaten Senders. Hierzu ein Beispiel:

Anerkannte Herstellungskosten

2.000.000 €

Abzüglich ausländischer Koproduktionsanteil

- 500.000 €

Abzüglich öffentl.-rechtl. TV-Koproduktionsanteil

250.000 €

Berechnungsschwelle

= 1.250.000 €

Erforderlicher Eigenanteil i.H. v. 5 %

62.500 €

Der Eigenanteil kann finanziert werden durch:

  • Eigenmittel (Barmittel)
  • Fremdmittel (unbedingt rückzahlbare Darlehen)
  • Eigenleistungen des/der Hersteller*in
  • Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen

Eigenleistungen sind Leistungen, die der/die Hersteller*in als kreativer Produzent/kreative Produzentin, Herstellungsleitung, Regisseur*in, Person in einer Hauptrolle oder als Kameramann*frau zur Herstellung des Films erbringt. Bei Animationsfilmen können auch andere Leistungen anerkannt werden, wenn diese mit den in Satz 1 genannten Eigenleistungen vergleichbar sind. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des/der Herstellers*in an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Filmes benutzt. Diese Leistungen können höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden.

Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen sind u.a. Verleih- und Vertriebsgarantien, die während der Herstellung des Films schriftlich zugesichert werden.

Handlungskosten, Sachleistungen des/der Herstellers*in, Sachleisterkredite der technischen Firmen und Fördermittel können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden.

Beachten Sie bitte, dass Koproduzent*innen, die Referenzmittel in ein Projekt einbringen, jeweils einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 5 Prozent der eingebrachten Referenzmittel einbringen müssen.

Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass Ihr Film zu höchstens 50 Prozent aus öffentlichen Fördergeldern finanziert werden darf (sog. Beihilfeintensität/Förderintensität).

Die Beihilfeintensität kann ggf. auf 60 Prozent bzw. 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, wenn die Voraussetzungen gemäß der Präambel der Richtlinie D.2 vorliegen. Der Eigenanteil in Höhe von 5 Prozent der Gesamtkosten ist vorzuweisen (s.o.).

Nähere Informationen zu den sog. „Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung“ und den jeweiligen Höchstsätzen finden Sie in der Richtlinie D.2 Teil B.

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Nach Antragstellung haben Sie sechs Monate Zeit die Finanzierung zu schließen und alle zum Erlass des Auszahlungsbescheids notwendigen Nachweise vorzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion genügt als Nachweis des ausländischen Finanzierungsanteils der entsprechende Koproduktionsvertrag.

Bei Nachweis der geschlossenen Finanzierung sowie nach Prüfung und Bewilligung des vollständigen Antrags, wird ein Auszahlungsbescheid erstellt. Erst nach Vorlage des Auszahlungsbescheids, können die Fördermittel in Raten ausgezahlt werden.

Was müssen Sie tun, damit die Fördermittel ausgezahlt werden?

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt mittels Ratenabrufformular, welches durch Sie vorzulegen ist.

Die Höhe der Raten sowie die dem Ratenabruf beizulegenden Nachweise finden Sie in Ihrem Auszahlungsbescheid.

Die bewilligten Beträge werden in der Regel in folgenden Raten ausgezahlt:

  • bis zu 70 Prozent nach Bestandskraft des Auszahlungsbescheids
  • bis zu 20 Prozent bei Nachweis der Nullkopie
  • 10 Prozent (oder ggf. mehr) nach Vorlage der Verwendungsnachweise und Prüfung des Schlusskostenstands.
Was müssen Sie tun, damit die letzte Rate ausgezahlt werden kann?

Nach Ablauf von zwei Jahren nach Auszahlung der ersten Rate ist der FFA der neue Film zur Prüfung vorzulegen.

Die Schlusskostenrechnung ist nach Maßgabe eines branchenüblichen Vor- und Nachkalkulationsschemas spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Nullkopie der FFA vorzulegen. Die Prüfung der Schlusskosten erfolgt durch einen von der FFA bestimmten Schlusskostenprüfer. Die Kosten hierfür sind von dem/der Förderempfänger*in zu übernehmen.

Die vorzulegenden Verwendungsnachweise können Ihrem Auszahlungsbescheid entnommen werden. In der Regel sind mindestens folgende Nachweise vorzulegen:

  • Prüfbericht der Prüfgesellschaft
  • Endgültige BAFA-Bescheinigung
  • FSK-Bescheinigung mit Kinofreigabe
  • Einlagerungsbestätigung des Bundesarchivs (DCDM)
  • Nachweis über die Herstellung einer digitalen Filmkopie
  • Nachweis über die Herstellung einer barrierefreien Filmkopie
  • Formular zu Branchentarifverträgen oder vergleichbaren sozialen Standards
  • Nachlaufende CO2-Bilanz (Nur bei Zuerkennungen bis 2022)
  • Abschlussbericht über die Einhaltung der ökologischen Standards (Muss- und Soll-Vorgaben) (Ab Zuerkennungen 2023) Bitte nutzen Sie hierfür das Portal für die ökologischen Standards. Dieses finden sie über den Button "Tool für ökologische Standards."
  • 1x Beleg-DVD

Die Endfassung des Films muss mindestens eine kinotaugliche, deutsche Fassung aufweisen oder, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache synchronisiert sein.

Soweit im Vor- oder Abspann des Films öffentliche Förderstellen genannt werden, ist auch die Förderung durch die FFA zu erwähnen und in gleicher Weise wiederzugeben, wie die anderen Förderungen. Die Vorgaben und Downloads zu unserem Logo finden Sie über den Button "FFA-Logo".

Da es sich bei der Referenzförderung um Zuschüsse handelt, müssen die Fördergelder nicht zurückgezahlt werden.

BAFA FSK Bundesarchiv Tool für die ökologischen Standards FFA-Logo
Sie möchten sich über die rechtlichen Grundlagen der Förderungen informieren?

Die Auszahlung der Referenzmittel erfolgt auf Grundlage der §§ 61 – 88 FFG sowie der Richtlinie D.2. Den Gesetzestext und die Richtlinie finden Sie nachfolgend:

FFG Richtlinie D.2

Kontakt

Selay Esperling

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-420

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Tine Freyschmidt

Förderreferentin
Nachhaltiges Produzieren

Tel.: 030 27577-418

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Susanne Hahn-Roesch

Förderreferentin
Nachhaltiges Produzieren

Tel.: 030 27577-421

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Sonja Halbherr

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-429

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Nadja Jumah

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-419

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Birthe Klinge

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-416

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Manuela Mildner

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-414

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Julia Niethammer

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-427

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Jona Wirbeleit

Förderreferentin
Nachhaltiges Produzieren

Tel.: 030 27577-428

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