Filmabgabe von Videoprogrammanbietern und Videoabrufdiensten
(§§ 129 bis 131 FFG)

Die Filmabgabe von Videoprogrammanbietern, die als Inhaber von Lizenzen Filme über 58 Minuten auf Bildträgern wie DVD oder Blu-ray Disc durch Vermietung oder Weiterverkauf verwerten, richtet sich nach dem Jahresnettoumsatz aus diesen Erlösen. Sie beträgt zwischen 1,8 und 2,5 Prozent. Anbieter mit einem Nettoumsatz unter 500.000 Euro, die weniger als 2 Prozent des Umsatzes mit Kinofilmen erzielen, müssen keine Filmabgabe entrichten und unterliegen nur der Meldepflicht.
Videoabrufdienste, die mit der Verwertung von Kinofilmen weniger als 500.000 Euro jährlich umsetzten, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht der Umsätze, sind jedoch von der Abgabe befreit. Bei Jahresnettoumsätzen darüber hinaus beträgt die Filmabgabe zwischen 1,8 und 2,5 Prozent.
Bei Videoabrufdiensten gegen pauschales Entgelt entspricht der abgabepflichtige Nettoumsatz dem Kinofilmanteil am Nettogesamtumsatz aus Abonnementverträgen. Der Kinofilmanteil entspricht hierbei dem Anteil der tatsächlichen Sehdauer von Kinofilmen an der tatsächlichen Sehdauer des Gesamtangebots.


Umsatzgrenzen und Abgabeklassen für Videoprogrammanbieter (§ 129 FFG)

Bei einem Vorjahresnettoumsatz

  • bis zu € 500.000 abgabefrei
  • bis zu € 20 Millionen Abgabesatz 1,8%
  • über € 20 Millionen Abgabesatz 2,5%

Neu registrierte Programmanbieter werden vorläufig mit 1,8 % eingestuft.


Umsatzgrenzen und Abgabeklassen für Videoabrufdienste § 130-131 FFG

Bei einem Vorjahresnettoumsatz

  • bis zu € 500.000 abgabefrei
  • bis zu € 20 Millionen Abgabesatz 1,8%
  • über € 20 Millionen Abgabesatz 2,5%.

Für die Bestimmung der Umsatzklassen von Kinobetreibern, Videoabrufdiensten und Videoprogrammanbietern ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Die Meldung der Umsätze ist bis zum 10. Des Folgemonats fällig. Sollten die Umsätze unter der Freigrenze liegen, sind sie gemäß § 144 FFG dennoch verpflichtet, die Meldung der Filmabgabe an uns vorzunehmen. Die Zahlung der Filmabgabe hat gemäß § 125 FFG zum 10. Des Folgemonats zu erfolgen.


Fehlende Meldungen / Zahlungsverzug: Falls keine Meldungen abgegeben wurden, muss die Filmabgabe geschätzt werden.
Für abgabefreie Kinos bzw. Programmanbieter muss das Zwangsgeldverfahren eingeleitet werden.

Falls versäumt wurde, die Filmabgabe zu zahlen, ist die FFA verpflichtet, das gesetzlich vorgeschriebene Mahnverfahren durchzuführen und anschließend ggf. die Zwangsvollstreckung einzuleiten.

Sollten Sie aufgrund ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sein, die Filmabgabe zu zahlen, suchen Sie bitte das Gespräch mit uns, damit wir ggf. gemeinsam eine Lösung finden können.


Hochrechnung

Wurde nur während eines Teils des Jahres Umsatz erzielt, wird der Durchschnitt dieser Monate ermittelt und mit 12 multipliziert. Der Filmabgabeprozentsatz wird nach Hochrechnung am Jahresende endgültig festgelegt. Zuviel gezahlte Abgabebeträge werden erstattet.


Kontakt

Thorben Kasch

Teamleitung Filmabgabe und Forderungswesen

Tel.: 030 27577-211

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Filmabgabe

Sarah von Scheven

Filmabgabe Videowirtschaft

Tel.: 030 - 27577-213

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Forderungswesen

Stefanie Schütt

Tel.: 030 - 27577-411

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