Filmabgabe der Kinos
(§128 FFG)
Die Filmabgabe der Kinos richtet sich nach den Nettoeintrittskartenerlösen. Die Höhe der Filmabgabe liegt zwischen 1,8 und 3,0 Prozent des Umsatzes. Zur Berechnung der Filmabgabe melden alle Kinos der FFA ihre monatlichen Umsatz- und Besuchszahlen, die auch als Basis für verschiedene statistische Auswertungen und Studien dienen. Kinos, deren Vorjahresumsatz 150.000 Euro nicht übersteigt, müssen keine Filmabgabe entrichten und unterliegen nur der Meldepflicht.
Umsatzgrenzen und Abgabeklassen für Kinobetreiber (§ 128 FFG)
Bei einem Vorjahresnettoumsatz (pro Kino)
• bis zu 150.000 Euro abgabefrei
• bis zu 750.000 Euro Abgabesatz 1,8 Prozent
• bis zu 1.500.000 Euro Abgabesatz 2,4 Prozent
• über 1.500.000 Euro Abgabesatz 3,0 Prozent
Neueröffnungen werden zunächst mit 3,0 Prozent eingestuft.
Fehlende Meldungen / Zahlungsverzug: Falls keine Meldungen abgegeben wurden, muss die Filmabgabe geschätzt werden.
Für abgabefreie Kinos bzw. Programmanbieter muss das Zwangsgeldverfahren eingeleitet werden.
Falls versäumt wurde, die Filmabgabe zu zahlen, ist die FFA verpflichtet, das gesetzlich vorgeschriebene Mahnverfahren durchzuführen und anschließend ggf. die Zwangsvollstreckung einzuleiten.
Sollten Sie aufgrund ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sein, die Filmabgabe zu zahlen, suchen Sie bitte das Gespräch mit uns, damit wir ggf. gemeinsam eine Lösung finden können.
Hochrechnung
Wurde nur während eines Teils des Jahres Umsatz erzielt, wird der Durchschnitt dieser Monate ermittelt und mit 12 multipliziert. Der Filmabgabeprozentsatz wird nach Hochrechnung am Jahresende endgültig festgelegt. Zuviel gezahlte Abgabebeträge werden erstattet.