Kinoförderung
§§ 114–120 FFG
Die Kinoförderung der FFA hat zum Ziel, die flächendeckende und vielfältige Kinostruktur und deren Qualität in Deutschland zu stärken und zu erhalten. Die FFA unterstützt Kinobetreibende im Inland bei folgenden Vorhaben:
- Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen
- Neuerrichtungen, wenn sie der Strukturverbesserung dienen
- bei der Beratung von Kinos
- bei der Filmbildung junger Menschen
Antragstellung
Förderberechtigt ist:
- wer im Inland ein Kino betreibt
- wer beabsichtigt, im Inland ein Kino zu betreiben und einen ordnungsgemäßen Betrieb dieses Kinos gewährleisten kann.
Förderanträge werden über das FFA-Serviceportal gestellt und bearbeitet.
Förderhöhe & Förderart
Die Modernisierung und Verbesserung von Kinos kann mit bis zu 200.000 Euro gefördert werden. Neuerrichtungen und Wiedereröffnungen können mit bis zu 200.000 Euro, in Ausnahmefällen mit bis zu 350.000 Euro gefördert werden. Die Förderung erfolgt grundsätzlich zu 50% als unbedingt rückzahlbares Darlehen und zu 50% als Zuschuss.
Die Herstellung von Barrierefreiheit können über die vorgenannten Beträge hinausgehen und erfolgt zu 100% als Zuschuss.
Maßnahmen zur Filmbildung junger Menschen und für die Beratung von Kinos können mit bis zu 5.000 Euro bezuschusst werden.
Teilerlass von Altdarlehen: Statt einer solchen Förderhilfe kann die FFA auch unter bestimmten Voraussetzungen für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient, eine bei der FFA bestehende Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen.
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Anträge bequem stellen und verwalten.
FAQ - Fragen & Antworten
- Für die Modernisierung und Verbesserung von Kinos (§114 Nr. 1 FFG) können Förderhilfen von bis zu 200.000,00€ (bis zu 50% Förderquote, bei 50% Zuschuss / 50% Darlehen) gewährt werden. Die Darlehenslaufzeit kann bis zu 10 Jahre bei bis zu 2 tilgungsfreien Jahren betragen. Die Modernisierung und Verbesserung von Kinos umfasst Maßnahmen, die dazu dienen, die Funktionalität, Sicherheit und Attraktivität des Kulturortes Kino zu erhalten oder zu verbessern. Förderbar sind somit Maßnahmen, die eine Substanzveränderung beinhalten. Dies schließt Reparaturen ein, die erforderlich sind, um beschädigte Einrichtungsgegenstände, technische Ausrüstungen oder infrastrukturelle Komponenten wiederherzustellen oder zu ersetzen, da z.B. die Reparatur von beschädigter Ausstattung auch eine Verbesserung darstellen kann. Nicht förderbar dahingegen sind reine Pflege- oder Wartungsmaßnahmen im laufenden Betrieb.
- Für die Neuerrichtung (und Wiedereröffnung) von Kinos (§114 Nr. 2 FFG) können Förderhilfen von bis zu 200.000,00€ (bis zu 50% Förderquote, bei 50% Zuschuss / 50% Darlehen) gewährt werden. Zukünftigen Kinobetreiber*innen können Förderhilfen bis zu 200.000,00€ gewährt werden (bis zu 50% Förderquote bei 100% Darlehen). Die Darlehenslaufzeit kann bis zu 10 Jahre bei bis zu 2 tilgungsfreien Jahren betragen.
Bei Gewährung eines Antrags auf Höchstfördersumme können bis zu 350.000,00€ Förderhilfen gewährt werden, insofern die Kosten dies rechtfertigen. Das Neuerrichten eines Kinos ist die Schaffung einer neuen Spielstätte. Dies umfasst sowohl den Bau eines Gebäudes an einem neuen Standort, das nach Fertigstellung als Kino genutzt wird, als auch die Umgestaltung eines bestehenden Gebäudes zu einem Kino. Unter die Neuerrichtung fällt auch die Wiedereröffnung eines ehemaligen Kinos. Die Wiedereröffnung eines ehemaligen Kinos umfasst die Öffnung eines Kinos für den öffentlichen Spielbetrieb nach einer vorübergehenden Schließung oder Nichtnutzung am selben Standort. Eine Fördervoraussetzung nach §114 Nr. 2 ist der Tatbestand der Strukturverbesserung. Die Neuerrichtung bzw. Wiedereröffnung eines ehemaligen Kinos dient nur dann der Strukturverbesserung, wenn hierdurch eine lokale Unterversorgung beseitigt wird oder eine so erhebliche Steigerung der Besucherzahlen zu erwarten ist, dass die durchschnittliche Platzauslastung nicht wesentlich unter den Durchschnittswert in vergleichbaren Orten sinkt oder das neu zu errichtende Kino neue Besuchergruppen anspricht, die durch die bisherige lokale Kinolandschaft nicht ausreichend erschlossen wurden. - Für Maßnahmen zur Filmbildung (§114 Nr. 3 FFG) können Förderhilfen bis zu 5.000,00€ (bis zu 80% Förderquote, bei 100% Zuschuss) gewährt werden.
Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, umfassen pädagogische und kulturelle Initiativen, die darauf abzielen, das Verständnis, die Wertschätzung und die kritische Betrachtung von Filmen zu fördern. Diese Maßnahmen sind weder an das Filmabspiel noch an den Ort „Kino“ gebunden. - Für die Beratung von Kinos (§114 Nr. 4 FFG) können Förderhilfen bis zu 5.000,00€ (bis zu 80% Förderquote**, bei 100% Zuschuss) gewährt werden.
Die Beratung von Kinos umfasst Kommunikationsleistungen Dritter zur Unterstützung von Kinos im Kinokerngeschäft bei der Bewältigung betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Herausforderungen, der Optimierung organisatorischer und strategischer Prozesse, einschließlich Programmgestaltung, Marketing, Besuchererlebnis und Finanzmanagement sowie der Implementierung von modernen Technologien im Betrieb und Nachhaltigkeitsmaßnahmen. - Förderung durch Teilerlass (§ 119 FFG)
Statt der Förderhilfen nach §114 FFG kann die FFA für Maßnahmen der Modernisierung und Verbesserung von Kinos einmalig bis zu 100% einer zum 1. Januar 2025 bestehenden Restschuld für eine frühere Förderung erlassen, wenn das laufende Darlehen bisher regelmäßig zurückgezahlt wurde, bereits 50% der Darlehensforderungen getilgt wurden, keine Filmabgaberückstände bestehen und die geförderte Maßnahme spätestens 12 Monate nach Zustellung des Vorbescheides durchgeführt wird. Die Höhe des Teilerlasses darf die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
Förderhilfen, die für die Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes bewilligt werden, können, insofern die voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, über den Satz von 200.000,00 € hinausgehen und werden ausschließlich als Zuschuss gewährt.
Die bis zum 31.12. 2024 geltende 25%-Regelung wird voraussichtlich auch ab 2025 fortgeführt. Dabei darf die Summe der gewährten Förderdarlehen grundsätzlich 25% des Vorjahres-Nettokartenumsatzes (inklusive Tilgungsverpflichtungen für laufende Darlehen) bzw. prognostizierten Umsatzes eines Antragstellers nicht übersteigen. Dies kann zur Folge haben, dass die Fördersumme nicht wie beantragt bewilligt wird bzw. kein offener Darlehensrahmen mehr besteht. Im Einzelfall kann auf Antrag eine Ausnahme von dieser Regel gewährt werden. Ein Ausnahmefall soll dann vorliegen, wenn der/die Antragsteller*in mit einem erhöhten Umsatz im laufenden und oder folgenden Kinojahr rechnet und dies durch entsprechende Unterlagen (Monatsumsatz, Prognosen o.Ä.) nachweist. Der Antrag ist mit einer entsprechenden Begründung zu versehen und direkt in Ihrem Online-Antrag zu stellen.
Im Rahmen der Förderung von Neuerrichtungen und Wiedereröffnungen können Antragsteller*innen einen Antrag auf Bewilligung der Höchstfördersumme einreichen und somit bis zu 350.000,00€ an Förderhilfen beantragen. Der Antrag ist mit einer entsprechenden Begründung zu versehen und direkt in Ihrem Online-Antrag zu stellen.
Für die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Zuwendungen der BKM, der Länder und der Kommunen sowie der Kinoreferenzförderung der FFA zulässig. Diese sind bei Antragstellung anzugeben und zum Abruf der ersten Rate nachzuweisen, spätestens aber zum Nachweis der geschlossenen Finanzierung. Ein Eigenanteil von mindestens 20% muss verbindlich zur Verfügung stehen und darf nicht durch Drittmittel/Fremdmittel erbracht werden.
Abruf von Förderungen bis 5.000,00€: müssen in einer Rate abgerufen werden müssen.
Abruf von Förderungen über 5.000,00€: können wahlweise in bis zu drei Raten abgerufen werden.
Gegen Vorlage von Rechnungen für Lieferungen und Leistungen werden Auszahlungen zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Förderquotienten vorgenommen. Dabei wird ein Rechnungsbetrag zugrunde gelegt, der um Mehrwertsteuer, Skonti und Rabatte bereinigt wurde. Mit Einreichung der letzten Rate ist die Vorlage des Sachlichen Berichts sowie der Beleg der geschlossenen Finanzierung verpflichtend.
Bitte beachten Sie, dass bei Förderungen über 5.000,00€ nach der dritten Rate keine weitere Auszahlung eventueller Restmittel möglich ist. Der Vorgang ist dann abgeschlossen, Restmittel werden aufgehoben.
1. Welche Kosten können im Rahmen der Kinoförderung zur Auszahlung anerkannt werden?
Grundsätzlich können alle Kosten anerkannt werden, die im Bewilligungsbescheid beschieden worden sind. Im Zweifel fügen Sie bitte eine separate Erklärung bei. Je genauer Sie das Projekt in der Antragsstellung beschreiben, desto zielgerichteter kann gefördert werden.
Es werden nur Kosten anerkannt, dessen zugrundliegenden Leistungen innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgt sind. Auftragsdatum, Leistungsdatum und Rechnungsdatum müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen (Ausnahme: Planungsleistungen bei Baumaßnahmen).
Wenn Sie Abschlagsrechnungen einreichen, muss spätestens mit Einreichung der letzten Rate die entsprechende Schlussrechnung vorliegen, aus der die jeweilige Leistungsbeschreibung hervorgeht.
2. Welche Angaben müssen auf den Rechnungen vorhanden sein?
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers (muss identisch mit dem Betreiberunternehmen sein)
- Name des geförderten Kinos
- Bewertung aller Rechnungspositionen
- Rechnungs- und Leistungsdatum
- Rechnungsbetrag
Es können nur Rechnungen anerkannt werden, die die Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG in Verbindung mit § 14a Abs. 5 UStG erfüllen. Für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250,00 € gilt § 33 UStDV entsprechend.
3. Welche Rechnungen können bei einer Teilförderung eines Gesamtprojekts anerkannt werden?
Rechnungen, die im Inhalt nur zum Teil der Bewilligung entsprechen, müssen in nachvollziehbare Teilbeträge aufgeteilt werden.
Beispiel:
Ein Gesamtprojekt umfasst die Modernisierung von zehn Kinosälen. Es wurde aber nur die Modernisierung von sieben Kinosälen gefördert. In diesem Fall sollte die Rechnung pro Kinosaal aufgeschlüsselt sein, damit ersichtlich wird, welche Kosten pro Kinosaal entstanden sind und so die Kosten für die geförderte Maßnahmen deutlich dargestellt werden können.
4. Änderung der Maßnahme
Sollten sich bei der Durchführung der geplanten Maßnahmen dringend notwendige Änderungen ergeben, muss ein Antrag auf Änderung bzw. Erweiterung des Verwendungszwecks gestellt werden. Eine Erhöhung der Förderhilfe ist dabei ausgeschlossen.
5. Prüfung der Fördervoraussetzungen
Vor jeder Auszahlung wird geprüft, ob der/die Antragsteller*in mit der Zahlung der Filmabgabe und der Tilgung bestehender FFA-Darlehen im Verzug ist. Sollte dies der Fall sein, wird die Auszahlung bis zum Ausgleich der Rückstände zurückgestellt.
Die Fördermittel müssen innerhalb der im Bescheid genannten Abruffristen ab Zugang des Bewilligungsbescheids abgerufen werden. Der Bewilligungszeitraum beginnt ab Datum des Bewilligungsbescheids oder des vorzeitigen Maßnahmenbeginns und endet mit Ablauf der Abruffrist.
Förderhilfen werden grundsätzlich für 12 Monate bewilligt. Abweichend hiervon sollen Förderhilfen für Maßnahmen nach §114 Nr. 2 FFG für bis zu 24 Monate gewährt werden können.
Sollte sich die Durchführung der Maßnahme zeitlich verzögern, kann ein schriftlich begründeter Antrag auf Abruffristverlängerung eingereicht werden, der entsprechend geprüft und ggf. bewilligt wird.
Bei Gewährung eines Teilerlasses ist der Verwendungsnachweis innerhalb von 12 Monaten vorzulegen. Erst danach wird ein endgültiger Bescheid erstellt und der Tilgungsplan angepasst.
Nur Förderhilfen in Form von Darlehen sind zurückzuzahlen, Zuschüsse nicht. Die Darlehenslaufzeiten staffeln sich folgendermaßen:
- Darlehen bis 1.000€ eine Jahresrate ohne tilgungsfreie Zeit
- Darlehen 1.001€ bis 5.000€ bis 3 Jahre ohne tilgungsfreie Zeit
- Darlehen 5.001€ bis 10.000€ bis 5 Jahre ohne tilgungsfreie Zeit
- Darlehen ab 10.000€ max. Laufzeit 10 Jahre, davon bis 2 tilgungsfreie Jahre
Nach Auszahlung des Darlehens wird ein Tilgungsplan erstellt. Dabei wird der tatsächlich ausgezahlte Darlehensbetrag auf die entsprechenden Jahresraten aufgeteilt. In Höhe des eventuell nicht in Anspruch genommenen Darlehens wird ein Aufhebungsbescheid erstellt.
Ihre Ansprechpartner*innen für die FFA-Kinoförderung finden Sie unter "Kontakt".