Kinoförderung
§§ 114–120 FFG
Die Kinoförderung der FFA hat zum Ziel, die flächendeckende und vielfältige Kinostruktur und deren Qualität in Deutschland zu stärken und zu erhalten. Die FFA unterstützt Kinobetreibende im Inland bei folgenden Vorhaben:
- Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen
- Neuerrichtungen, wenn sie der Strukturverbesserung dienen
- bei der Beratung von Kinos
- bei der Filmbildung junger Menschen
Antragstellung
Förderberechtigt ist:
- wer im Inland ein Kino betreibt
- wer beabsichtigt, im Inland ein Kino zu betreiben und einen ordnungsgemäßen Betrieb dieses Kinos gewährleisten kann.
Vor einer Antragstellung müssen sich Antragsteller*innen bzw. Unternehmen zunächst im FFA-Serviceportal registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Das Antragstool ist derzeit noch in Bearbeitung, daher können Anträge für die Kinoförderung momentan noch nicht gestellt werden. Die FFA empfiehlt dennoch eine zeitnahe Registrierung.
Zum FFA-Serviceportal
Anträge bequem stellen und verwalten.
Falls Sie Probleme bei der Registrierung haben sollten, steht für technische Fragen eine FFA-Hotline (030 27 577-599) bzw. eine Service-E-Mail (portalservice@ffa.de) zur Verfügung. Die FFA-Hotline ist Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 Uhr erreichbar.
FAQ - Fragen & Antworten
-
Für die Modernisierung und Verbesserung von Kinos (§ 114 Nr. (1) 1 FFG) können Förderhilfen bis zu 50 % der anerkennungsfähigen Gesamtkosten beantragt werden, maximal 200.000,00 € pro Jahr pro Spielstätte. Die Förderung setzt sich zusammen aus 50 % Zuschuss und 50 % Darlehen. Die Darlehenslaufzeit kann abhängig von der Darlehenshöhe bis zu 10 Jahre bei bis zu 2 tilgungsfreien Jahren betragen. Maßnahmen, die der Herstellung von Barrierefreiheit dienen, werden mit einem reinen Zuschuss gefördert und können über den Betrag von 200.000,00 € hinausgehen.
Die Modernisierung und Verbesserung von Kinos umfasst Maßnahmen, die dazu dienen, die Funktionalität, Sicherheit und Attraktivität des Kulturortes Kino zu erhalten oder zu verbessern.
Förderbar sind somit Maßnahmen, die eine Substanzveränderung beinhalten. Dies schließt Reparaturen ein, die erforderlich sind, um beschädigte Einrichtungsgegenstände, technische Ausrüstungen oder infrastrukturelle Komponenten wiederherzustellen oder zu ersetzen, da z.B. die Reparatur von beschädigter Ausstattung auch eine Verbesserung darstellen kann. Nicht förderbar dahingegen sind reine Pflege- oder Wartungsmaßnahmen im laufenden Betrieb. -
Für die Neuerrichtung und Wiedereröffnung von Kinos (§ 114 Nr. (1) 2 FFG) können Förderhilfen bis zu 50 % der anerkennungsfähigen Gesamtkosten beantragt werden. Die Förderung setzt sich zusammen aus 50 % Zuschuss und 50 % Darlehen. Die Darlehenslaufzeit kann abhängig von der Darlehenshöhe bis zu 10 Jahre bei bis zu 2 tilgungsfreien Jahren betragen.
Die Förderhöhe beträgt maximal 200.000,00 €. Sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, kann eine Förderhilfe bis zu 350.000,00 € beantragt werden. Zudem sind bei Neuerrichtungen und Wiedereröffnungen auch zukünftige Kinobetreiber*innen antragsberechtigt. Für diese werden Förderhilfen nur als Darlehen bewilligt (Förderung bis zu 50 % der Gesamtkosten, bestehend aus 100 % zinslosem Darlehen).
Das Neuerrichten eines Kinos ist die Schaffung einer neuen Spielstätte. Dies umfasst sowohl den Bau eines Gebäudes an einem neuen Standort, das nach Fertigstellung als Kino genutzt wird, als auch die Umgestaltung eines bestehenden Gebäudes zu einem Kino.
Unter die Neuerrichtung fällt auch die Wiedereröffnung eines ehemaligen Kinos. Die Wiedereröffnung eines ehemaligen Kinos umfasst die Öffnung eines Kinos für den öffentlichen Spielbetrieb nach einer vorübergehenden Schließung oder Nichtnutzung am selben Standort. Eine Fördervoraussetzung nach § 114 Nr. 2 ist der Tatbestand der Strukturverbesserung. Die Neuerrichtung bzw. Wiedereröffnung eines ehemaligen Kinos dient nur dann der Strukturverbesserung, wenn hierdurch a) eine lokale Unterversorgung beseitigt wird oder b) eine so erhebliche Steigerung der Besucherzahlen zu erwarten ist, dass die durchschnittliche Platzauslastung nicht wesentlich unter den Durchschnittswert in vergleichbaren Orten sinkt oder c) das neu zu errichtende Kino neue Besuchergruppen anspricht, die durch die bisherige lokale Kinolandschaft nicht ausreichend erschlossen wurden. -
Für die Beratung von Kinos (§ 114 Nr. (1) 3 FFG) können Förderhilfen bis zu 5.000,00 € (bis zu 80 % der anerkannten Gesamtkosten) als Zuschuss gewährt werden.
Die Beratung von Kinos umfasst Kommunikationsleistungen Dritter zur Unterstützung von Kinos im Kinokerngeschäft bei der Bewältigung betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Herausforderungen, der Optimierung organisatorischer und strategischer Prozesse, einschließlich Programmgestaltung, Marketing, Besuchererlebnis und Finanzmanagement sowie der Implementierung von modernen Technologien im Betrieb und Nachhaltigkeitsmaßnahmen. -
Für Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen (§ 114 Nr. (1) 4 FFG) können Förderhilfen bis zu 5.000,00 € (bis zu 80 % der anerkannten Gesamtkosten) als Zuschuss gewährt werden.
Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen umfassen pädagogische und kulturelle Initiativen, die darauf abzielen, das Verständnis, die Wertschätzung und die kritische Betrachtung von Filmen zu fördern. Diese Maßnahmen sind weder an das Filmabspiel noch an den Ort „Kino“ gebunden. -
Förderung durch Teilerlass (§ 119 FFG)
Statt der Förderhilfen in Form eines Zuschusses und eines Darlehens nach § 114 FFG kann die FFA für Maßnahmen der Modernisierung und Verbesserung von Kinos eine bestehende Restschuld für eine frühere Förderung erlassen. Hierfür wird im Antragstool die Förderart “Antrag auf Teilerlass” ausgewählt. Die Höhe des beantragten Teilerlasses darf dabei 50 % der anerkennungsfähigen Gesamtkosten der geplanten Modernisierungsmaßnahme nicht übersteigen. Für einen Antrag auf Förderung durch Teilerlass müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: das laufende Darlehen bestand zum 01.01.2025 und wurde bisher regelmäßig und bereits zu mindestens 50 % zurückgezahlt, es bestehen keine Filmabgaberückstände und die geförderte Maßnahme wird innerhalb von 12 Monaten nach Zustellung des Vorbescheides durchgeführt.
Bei Fragen zur Förderung durch Teilerlass (beispielsweise dem aktuellen Stand Ihres Restdarlehens) wenden Sie sich bitte an die Förderreferent*innen der Kinoförderung.Für mehr Informationen zu den förderbaren Maßnahmen beachten Sie bitte die Konkretisierung der Fördergegenstände und Spruchpraxis.
Antragsberechtigt ist, wer im Inland ein Kino betreibt. Kinobetreiber*in ist, wer ein Kino tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich macht, den Spielbetrieb führt und die wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb hat.
Für Maßnahmen zur Neuerrichtung oder Wiedereröffnung eines ehemaligen Kinos ist auch antragsberechtigt, wer beabsichtigt, im Inland ein Kino zu betreiben (zukünftige Kinobetreibende), und den ordnungsgemäßen Betrieb des Kinos gewährleistet.
Anträge auf Zuerkennung müssen vollständig eingereicht werden und Folgendes enthalten:
- Name bzw. Firma und Anschrift des*der Antragstellers*in sowie die Angabe, ob es sich bei dem*der Antragsteller*in um ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) handelt
- Kino, für welches die beantragten Mittel verwendet werden soll
- Prüfung, Aktualisierung und Bestätigung der Stammdaten
- Beschreibung des Vorhabens/der Maßnahme;
- vorläufiger Kosten- und Finanzierungsplan;
- Kostenvoranschlag oder Kostenermittlung eines*r Architekt*in nach DIN 276
- Art und Höhe der beantragten Förderhilfe
- Erklärung, dass mit der Maßnahme bis zu sechs Monate nach Bewilligung begonnen wird und Nachweis des Angebots
- Verpflichtung zur Berichterstattung über die Auswirkung des Vorhabens
- Angaben zum Miet-, Pacht- oder Eigentumsverhältnis der Kino-Immobilie
- Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung im Falle einer Maßnahme zur Neuerrichtung bzw. Wiedereröffnung eines Kinos
- Darlegung, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des neuen Kinos gewährleistet werden kann (wenn der*die Antragssteller*in ein*e zukünftige*r Kinobetreiber*in ist)
Anträge können fortlaufend digital über das Service-Portal der FFA gestellt werden. Die Entscheidung über die Anträge erfolgt nach den Einreichterminen gemäß der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die FFA kündigt rechtzeitig bis zu sechs Einreichtermine pro Kalenderjahr an.
Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der FFA bearbeitet. Für den Zeitpunkt des Eingangs von formal ordnungsgemäß gestellten Anträgen ist grundsätzlich die digital generierte Zugangsbestätigung maßgeblich (Antragseingang). Ist der Antrag unvollständig, kann die FFA eine Frist zur Vervollständigung des Antrags setzen und anschließend eine neue digitale Zugangsbestätigung ausstellen. Wird der Nachforderung nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Antrag zurückzuweisen.
Pro Spielstätte können jährlich bis zu zwei Förderanträge für Modernisierungen und Verbesserungen von Kinos bzw. Neuerrichtungen und Wiedereröffnungen gestellt werden. Ein zusammenhängendes Vorhaben ist in einem Antrag zu stellen. Die Anzahl von Anträgen auf Erlass von Restschulden nach § 119 FFG, für die Beratung von Kinos oder Filmbildung von jungen Menschen ist nicht beschränkt.
Die Summe der gewährten Förderdarlehen darf grundsätzlich 25% des Vorjahres-Nettokartenumsatzes (inklusive Tilgungsverpflichtungen für laufende Darlehen) eines*r Antragstellers*in nicht übersteigen. Dies kann zur Folge haben, dass die Fördersumme nicht wie beantragt bewilligt wird bzw. kein offener Darlehensrahmen mehr besteht. Im Einzelfall kann auf Antrag eine Ausnahme von dieser Regel gewährt werden. Ein Ausnahmefall soll dann vorliegen, wenn der*die Antragsteller*in mit einem erhöhten Umsatz im laufenden und oder folgenden Kinojahr rechnet und dies durch entsprechende Unterlagen (Monatsumsatz, Prognosen o.Ä.) nachweist. Der Antrag ist mit einer entsprechenden Begründung zu versehen und direkt in Ihrem Online-Antrag zu stellen.
Im Rahmen der Förderung von Neuerrichtungen und Wiedereröffnungen können Antragsteller*innen einen Antrag auf Bewilligung der Höchstfördersumme einreichen und somit bis zu 350.000,00 € an Förderhilfen beantragen, sofern die Höhe der voraussichtlichen Kosten und eine Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigen. Die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten ist dabei ins Verhältnis zum geplanten Vorhaben zu setzen und die Bedeutung der Neuerrichtung (oder Wiedereröffnung) für die lokale Strukturverbesserung entsprechend darzustellen. Der Antrag ist mit der Begründung direkt in Ihrem Online-Antrag zu stellen.
Die für ein Kalenderjahr verfügbaren Mittel der Kinoförderung werden grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die Einreichtermine verteilt.
Die Bewilligung der zu einem Einreichtermin zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt grundsätzlich nach der Reihenfolge des Antragseingangs. Sollten die zu einem Termin zur Verfügung stehenden Mittel für das Antragsvolumen nicht ausreichen (Mittelknappheit), dann gelten folgende Bestimmungen (Priorisierung):
- Anträge, die der Herstellung von Barrierefreiheit dienen, werden zunächst gefördert. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, zählt der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der FFA.
Beispiele: Installation eines Aufzugs, Einbau einer Rampe, barrierefreier Umbau der WC-Anlagen, Installation von Hörschleifen, Erstellung einer barrierefreien Website - Sodann werden Anträge auf Modernisierungen und Verbesserungen von Kinos, die dazu dienen, den Betrieb des Kinos aufrecht zu erhalten gefördert (Kinokerngeschäft). Reichen die verfügbaren Mittel zur Förderung aller Anträge nicht aus, wird die Förderhöhe dieser Anträge in Höhe von bis zu maximal 20 % gekürzt. Können dennoch nicht alle Anträge gefördert werden, werden Anträge auf Ausnahme der 25 %-Regel nicht mehr gewährt. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, zählt der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der FFA.
Beispiele: Projektion, Tonanlagen, Bestuhlung, Beleuchtung, Kassensysteme, sicherheits- haustechnik- und brandschutzbezogene Maßnahmen – diese sind notwendig, um das Vorführen von Filmen und den Ticketverkauf zu ermöglichen sowie einen sicheren Kinobetrieb zu gewährleisten. - Reichen die verfügbaren Mittel aus, um alle Anträge nach 1. und 2. zu fördern, werden sodann Anträge, die dazu dienen, Nachhaltigkeit herzustellen, gefördert. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, zählt der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der FFA.
Beispiele: Photovoltaik-Anlagen, energetische Sanierungen, Schaffung von Fahrradstellplätzen, E-Ladesäulen, Rücknahmegondeln und Anschaffung einer Spülstrecke für Mehrwegbecher. - Sodann sollen alle weiteren Anträge gefördert werden. Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, zählt der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der FFA.
Beispiele: Anschaffungen für den Concession-Bereich (Popcornmaschine, Kühlschränke), Werbeanlagen (Digital Signage, Außenwerbung), Umgestaltung des Foyers (Foyer-Möblierung, Thekenanlagen). Die Vorführung eines Films und ein sicherer Betrieb sind grundsätzlich ohne diese Maßnahmen möglich.
Anträge, die mehrere Maßnahmen umfassen, werden nach dem jeweiligen Hauptanteil in die o.g. Kriterien eingeordnet. Der Hauptanteil bemisst sich danach, was den erheblichen Teil der anerkennungsfähigen Kosten ausmacht.
Anträge, die aufgrund von Mittelknappheit zu einem Termin nicht berücksichtigt wurden, müssen nicht erneut gestellt werden, sofern bei Antragstellung einer einmaligen Zuordnung zum nächsten Termin zugestimmt wird.
Bis zu 5 % der zu einem Termin zur Verfügung stehenden Mittel entfallen auf Anträge auf Beratung von Kinos und Anträge für Maßnahmen zur Filmbildung junger Menschen. Werden diese Mittel nicht ausgeschöpft, fließen verbleibende Mittel zurück zum jeweiligen Termin.
Für die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Zuwendungen der BKM, der Länder und der Kommunen sowie der Kinoreferenzförderung der FFA zulässig. Diese sind bei Antragstellung anzugeben und zum Abruf der ersten Rate nachzuweisen, spätestens aber zum Nachweis der geschlossenen Finanzierung.
Der Eigenanteil von mindestens 20 % muss verbindlich zur Verfügung stehen und darf nicht durch Drittmittel/Fremdmittel erbracht werden.
Falls Sie planen, Ihre bewilligten Kinoreferenzmittel zur Finanzierung eines Vorhabens zu verwenden, so geben Sie diese bereits in Ihrem Antrag auf Zuerkennung in der Finanzierung mit an. Die Summe aller Fördermittel darf 80 % der Gesamtkosten nicht übersteigen, da mindestens 20 % als Eigenmittel selbst getragen werden müssen.
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Datum des Zuwendungsbescheids, frühestens jedoch mit Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums darf das Vorhaben nicht begonnen werden.
Wichtig: Der Zuwendungsbescheid steht unter der auflösenden Bedingung, dass mit der Maßnahme nach Zugang des Bewilligungsbescheids innerhalb von 6 Monaten begonnen wird. Der Beginn der Maßnahme ist nachzuweisen. Ein Vorhaben ist begonnen bei Abschluss eines zur Ausführung der Maßnahme abgeschlossenen Vertrages, wobei bei Gesamtmaßnahmen und Anträgen mit mehreren Maßnahmen maßgeblich ist, ob mit dem jeweiligen Hauptteil begonnen wurde. Bei Mischanträgen kommt es auf die jeweilige Teilmaßnahme an. Die Ausschreibung eines Auftrages stellt noch keinen Beginn des Vorhabens dar.
Der Bewilligungszeitraum für die Fördermittel beträgt grundsätzlich 12 Monate, für Neuerrichtungen und Wiedereröffnungen 24 Monate, und beginnt ab Datum des Bewilligungsbescheids oder des vorzeitigen Maßnahmenbeginns und endet mit Ablauf der Abruffrist. Die Fördermittel müssen innerhalb der im Bescheid genannten Abruffristen abgerufen und die Verwendung nachgewiesen werden.
Sollte sich die Durchführung der Maßnahme zeitlich verzögern, kann ein schriftlich begründeter Antrag auf eine Abruffristverlängerung eingereicht werden. Bei Gewährung eines Teilerlasses ist der Verwendungsnachweis innerhalb von 12 Monaten vorzulegen, diese Frist ist nicht verlängerbar. Erst nach Vorlage der Verwendungsnachweise wird ein endgültiger Bescheid erstellt und der Tilgungsplan angepasst bzw. aufgehoben.
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Anforderungen für Anträge auf Auszahlung. In der Regel müssen mit jedem Abruf das ausgefüllte Ratenabrufformular mit den entsprechenden Rechnungen digital eingereicht werden.
Förderungen bis 5.000,00 € müssen in einer Rate abgerufen werden.
Förderungen über 5.000,00 € können wahlweise in bis zu drei Raten abgerufen werden. Gegen Vorlage von Rechnungen für Lieferungen und Leistungen werden Auszahlungen zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Förderquotienten vorgenommen. Dabei wird ein Rechnungsbetrag zugrunde gelegt, der um Mehrwertsteuer, Skonti und Rabatte bereinigt wurde. Mit Einreichung der letzten Rate ist die Vorlage des Sachlichen Berichts sowie der Beleg der geschlossenen Finanzierung verpflichtend.
Bitte beachten Sie, dass bei Förderungen über 5.000,00 € nach der dritten Rate keine weitere Auszahlung eventueller Restmittel möglich ist. Der Vorgang ist dann abgeschlossen, Restmittel werden aufgehoben.
1. Welche Kosten können im Rahmen der Kinoförderung zur Auszahlung anerkannt werden?
Grundsätzlich können nur die Kosten anerkannt werden, die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannt worden sind. Erläuterungen können dabei helfen, die Belege dem jeweiligen Verwendungszweck zuzuordnen. Es werden nur Kosten anerkannt, dessen zugrundliegenden Leistungen innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgt sind. Auftragsdatum, Leistungsdatum und Rechnungsdatum müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen (Ausnahme: Planungsleistungen bei Baumaßnahmen).
Wenn Sie Abschlagsrechnungen einreichen, muss spätestens mit Einreichung der letzten Rate die entsprechende Schlussrechnung vorliegen, aus der die jeweilige Leistungsbeschreibung hervorgeht.
2. Welche Angaben müssen auf den Rechnungen vorhanden sein?
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers (muss identisch mit dem*der Antragsteller*in sein)
- Name des geförderten Kinos
- Bewertung aller Rechnungspositionen
- Rechnungsdatum und Leistungszeitraum
- Rechnungsbetrag
Es können nur Rechnungen anerkannt werden, die die Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG in Verbindung mit § 14a Abs. 5 UStG erfüllen. Für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250,00 € gilt § 33 UStDV entsprechend.
3. Welche Rechnungen können bei einer Teilförderung eines Gesamtprojekts anerkannt werden?
Rechnungen, die im Inhalt nur zum Teil der Bewilligung entsprechen, müssen in nachvollziehbare Teilbeträge aufgeteilt werden.
Beispiel: Ein Gesamtprojekt umfasst die Modernisierung von zehn Kinosälen. Es wurde aber nur die Modernisierung von sieben Kinosälen gefördert. In diesem Fall sollte die Rechnung pro Kinosaal aufgeschlüsselt sein, damit ersichtlich wird, welche Kosten pro Kinosaal entstanden sind und so die Kosten für die geförderte Maßnahmen deutlich dargestellt werden können.
4. Prüfung der Fördervoraussetzungen
Vor jeder Auszahlung wird geprüft, ob der*die Antragsteller*in mit der Zahlung der Filmabgabe und der Tilgung bestehender FFA-Darlehen im Verzug ist. Sollte dies der Fall sein, wird die Auszahlung bis zum Ausgleich der Rückstände zurückgestellt.
Sollten sich bei der Durchführung der geplanten Maßnahmen dringend notwendige Änderungen ergeben, muss ein Antrag auf Änderung bzw. Erweiterung des Verwendungszwecks gestellt werden. Eine Erhöhung der Förderhilfe ist dabei ausgeschlossen.
Verringern sich die anerkannten Gesamtkosten der Maßnahme oder wird eine weitere Förderung gewährt oder treten weitere Finanzierungsmittel hinzu, verringert sich die Förderhilfe anteilig entsprechend der im Bescheid aufgeführten Förderquote.
Nur Förderhilfen in Form von Darlehen sind zurückzuzahlen, Zuschüsse nicht. Die Darlehenslaufzeiten staffeln sich folgendermaßen:
Darlehen bis 1.000,00 € | eine Jahresrate ohne tilgungsfreie Zeit |
Darlehen 1.001,00 € bis 5.000,00 € | bis 3 Jahre ohne tilgungsfreie Zeit |
Darlehen 5.001,00 € bis 10.000,00 € | bis 5 Jahre ohne tilgungsfreie Zeit |
Darlehen ab 10.000,00 € | max. Laufzeit 10 Jahre, davon bis 2 tilgungsfreie Jahre |
Nach Auszahlung des Darlehens wird ein Tilgungsplan erstellt. Dabei wird der tatsächlich ausgezahlte Darlehensbetrag auf die entsprechenden Jahresraten aufgeteilt. In Höhe des eventuell nicht in Anspruch genommenen Darlehens wird ein Aufhebungsbescheid erstellt.
Weitere Informationen finden Sie im Filmförderungsgesetz, in der Richtlinie zur Kinoförderung und in der Spruchpraxis.
Ihre*n Ansprechpartner*in finden Sie unter "Kontakt".
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Terminen der Kinoförderung um Termine unter Vorbehalt handelt.
Erster Einreichtermin: | 04.04.2025 |
Zweiter Einreichtermin: | 29.05.2025 |
Dritter Einreichtermin: | 24.07.2025 |
Vierter Einreichtermin: | 18.09.2025 |