Minoritärer Koproduktionsfonds
Diese Förderung ist für internationale Koproduktionen mit einer minoritären Beteiligung aus Deutschland bestimmt. Dafür stellt die FFA jährlich eine Million Euro zur Verfügung. Gefördert werden programmfüllende Filme von herausragender künstlerischer Qualität, mit hohem Festival- und Auswertungspotenzial im In- und Ausland. Die Höchstsumme der Förderung liegt bei 400.000 Euro. Die Förderung erfolgt als bedingt rückzahlbares Darlehen.
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Antragstellung
Produzent*innen mit Firmensitz in Deutschland können Fördergelder als bedingt rückzahlbare Darlehen für internationale, insbesondere multilaterale Koproduktionen (abendfüllende Spiel-, Animations- und Dokumentarfilme) von mindestens 79 Minuten (Kinderfilme 59 Minuten) bei der FFA beantragen, bei denen die deutsche finanzielle Beteiligung geringer ist als die des/der federführenden ausländischen Produzent*in. Die kreative und technische Beteiligung aus Deutschland an der Koproduktion sollte angemessen sein.
Dem Antrag sind u. a. das deutsche Drehbuch, Stab- und Besetzungsliste, Drehplan, Nachweis der erworbenen Rechte, Finanzierung und Kalkulation sowie der Nachweis der Verleihzusagen für die Kinoauswertung in Deutschland und dem Land des/der Hauptproduzent*in beizufügen.
Für die Teile einer Koproduktion, die in Deutschland realisiert werden, gelten die bundesweit vereinheitlichen ökologischen Standards als Fördervoraussetzung. Die Einhaltung der Standards wird über das FFA-Serviceportal nachgewiesen.
Über Bewilligung und Höhe der Förderung entscheidet FFA-Kommission. Als Förderkriterien werden insbesondere die Qualität des Drehbuchs, die zu erwartende Teilnahme an internationalen A-Festivals und damit einhergehend die Wahrnehmung auf dem internationalen Markt, die zu erwartenden Besucherzahlen und die Wirtschaftlichkeit des Projekts im In- und Ausland berücksichtigt. Die Kommission entscheidet in der Regel zweimal im Jahr ausschließlich über die Anträge auf Förderung nach dem Minoritären Koproduktionsfonds.
Vor Antragstellung dürfen die Dreharbeiten nicht begonnen haben.
Förderhöhe und Finanzierungsanteil
Die Höhe der möglichen Mindestfördersumme ist abhängig von der Höhe des deutschen Finanzierungsanteils. Die Mindestförderung für Spiel- und Animationsfilme beträgt 200.000 Euro, für Dokumentarfilme 100.000 Euro. Die Höchstsumme der Förderung liegt bei 400.000 Euro. Die genauen Mindestförderquoten finden Sie in den FAQ - Fragen und Antworten.
Die Gesamtherstellungskosten des Films sollten mindestens 2 Millionen Euro betragen, der deutsche Finanzierungsanteil mindestens 350.000 Euro. Bei Dokumentarfilmen sollten die Gesamtherstellungskosten mindestens 700.000 Euro betragen, der deutsche Finanzierungsanteil mindestens 150.000 Euro.
Die finanzielle Beteiligung des/der deutschen Hersteller*in darf 10 Prozent nicht unterschreiten. Die Mindestbeteiligung des deutschen Finanzierungspartners sollte gewährleistet sein. Weltvertriebsgarantien und etwaige Förderungen durch Eurimages sind pro rata zwischen den beteiligten Koproduzent*innen aufzuteilen.
Die Finanzierung im Land des/der federführenden Produzent*in muss bei Antragstellung bereits zu mindestens 50 Prozent gesichert sein.
Auswertung
Die Herausbringung des Films in Deutschland und im Land des/der federführenden Produzent*in muss vorgesehen sein. Die Uraufführung des fertigen Films muss als deutscher Beitrag auf einem internationalen Festival oder in einem deutschen Kino stattfinden. Eine deutsche Synchronfassung sowie eine barrierefreie Fassung sind herzustellen.
Dem Antrag auf Förderung nach dem Minoritären Koproduktionsfonds sind folgende Anlagen beizufügen:
- Drehbuch / Treatment (in deutscher Sprache)
- Gewerbeanmeldung / aktueller Handelsregisterauszug
- Inhaltsangabe incl. kurzer Logline
- Kalkulation
- Finanzierungsplan sowie Finanzierungsnachweise
- Nachweis, dass die Finanzierung im Land des/der Hauptproduzent*in zu 50 Prozent gesichert ist
- Nachweis der Rechte (Autorenvertrag)
- Verleihverträge/LOI für Deutschland und Land des/der Hauptproduzent*in
- Marketingkonzept mit Einschätzung der Auswertungserwartungen im In- und Ausland
- Erklärung zum Rückfall der TV-Rechte
- Koproduktionsverträge
- vorläufige BAFA
- Drehplan
- Stabliste incl. Filmografien der Regie und wichtigsten Heads of Departments
- Filmografie des Antragstellers
- Besetzungsliste incl. LOIs
- Erklärung über die Beschäftigung von Nachwuchskräften
- Anfangsbericht Ökologische Standards
- ggf. Ausnahmeanträge
Die Antragstellung erfolgt über das FFA-Serviceportal.
FAQ – Fragen & Antworten
Sie sind Produzentin oder Produzent und planen ein neues Filmprojekt, gemeinsam mit einem/einer Filmhersteller*in aus dem Ausland?
Produktionsförderung aus dem Minoritären Koproduktionsfonds kann für ein neues Filmprojekt beantragt werden, bei dem die finanzielle Beteiligung aus Deutschland geringer ist als die des/der Hauptproduzent*in aus dem Ausland, aber mindestens 10 Prozent beträgt. Für den Film muss eine Kinoauswertung in Deutschland und im Land des/der federführenden Filmhersteller*in geplant sein. Die kreative und technische Beteiligung aus Deutschland an der internationalen Koproduktion sollte angemessen sein. Spiel- und Dokumentarfilme müssen eine Mindestlänge von 79 Minuten haben, für Kinderfilme gilt eine Mindestlänge von 59 Minuten. Ausnahmsweise kann der Vorstand der FFA auch einen nichtprogrammfüllenden Film von mehr als 30 Minuten zulassen.
Antragsberechtigt sind Produzent*innen mit einem Sitz oder einer Niederlassung im Inland. Dies gilt sowohl für Einzelkaufleute und Gesellschaften bürgerlichen Rechts als auch für
Personengesellschaften wie OHGs und KGs und Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs. Antragstellende Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, etc.) müssen bereits bei Antragstellung ein Stammkapital von 25.000,00 Euro nachweisen können.
Die empfohlene Antragshöhe der Förderung können Sie der Übersicht „Mindestförderquote“ entnehmen. Die maximale Förderhöhe beträgt 400.000 Euro.
Die empfohlene Antragshöhe der Förderung können Sie der Übersicht „Mindestförderquote“ entnehmen. Die maximale Förderhöhe beträgt 400.000 Euro.
Über die Anträge auf Förderung entscheidet die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die sich bis zu zweimal im Jahr trifft. Die Sitzungs- und Einreichtermine finden Sie auf www.ffa.de unter „Förderungen“. Vor Antragstellung darf nicht mit den Dreharbeiten begonnen werden. Liegt der Drehbeginn vor der Kommissionssitzung, ist ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen. Die Antragstellung ist laufend möglich. Die auf der Homepage der FFA genannten Einreichfristen sind einzuhalten. Empfohlen wird eine frühere Einreichung und vorherige Rücksprache mit der FFA. Die Antragstellung erfolgt digital über das FFA-Antragsportal. Alle erforderlichen Angaben werden in die Online-Antragsverwaltung eingetragen und die unten genannten Antragsunterlagen hochgeladen. Eine unterschriebene Kopie des Antragsformulars schicken Sie umgehend nach
Antragstellung per Post an die FFA, um den Antrag rechtsverbindlich zu stellen.
Der Antrag umfasst folgende Unterlagen:
- Drehbuch in deutscher Sprache
- Synopsis
- Nachweis der Verfilmungsrechte (Verfilmungsvertrag, Drehbuchvertrag etc.)
- Kalkulation
- Finanzierungsplan und Finanzierungsnachweise, insbesondere Nachweis der 50 Prozent geschlossenen Finanzierung des/der Hauptproduzent*in und mindestens 10-prozentige Beteiligung des/der deutschen Hersteller*in
- Verleihzusagen für Deutschland und das Land der/des Hauptproduzent*in im Ausland sowie ein
Marketingkonzept - Drehplan, inkl. Drehtage oder Studioaufnahmen im Ausland
- Stab- und Besetzungsliste
- Filmografie des/der Antragsteller*in
- Filmografien der Regie und der Heads of Department mit Hinweis auf Festivalteilnahmen und -erfolge
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- vorläufige BAFA-Bescheinigung
- Koproduktionsverträge
- sonstige Angaben zum Projekt (Visualisierungshilfen, Trailer, Musikbeispiele)
- vorlaufende CO2-Bilanz und Anfangsbericht für den in Deutschland zu realisierenden Teil der Koproduktion gemäß der „Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online/VoD-Produktionen“
Zusätzliche essenzielle Nachreichungen können zwei Wochen vor Sitzungstermin per Upload im Antragsportal erfolgen. Die Antragsteller*innen werden automatisch an das Nachreichungsfenster erinnert. Die Nachreichung von Drehbüchern ist ausgeschlossen.
Die finanzielle Beteiligung des/der deutschen Hersteller*in darf 10 Prozent nicht unterschreiten.
Im Finanzierungsplan ist vor allem die Darlegung des Eigenanteils von Bedeutung. Bitte beachten Sie, dass der Finanzierungsplan einen Eigenanteil von mindestens 5 Prozent des deutschen Finanzierungsanteils aufweisen muss.
Ist ein öffentlich-rechtlicher Fernsehsender an der Produktion beteiligt, ist vor der Berechnung des Eigenanteils außerdem der Koproduktionsanteil des deutschen Senders vom deutschen Finanzierungsanteil abzuziehen. Das gilt nicht für die Beteiligung eines privaten Senders.
Hierzu ein Beispiel:
Deutscher Finanzierungsanteil |
1.500.000 € |
Abzüglich öffentl.-rechtl. TV-Koproduktionsanteil |
- 250.000 € |
Berechnungsschwelle |
= 1.250.000 € |
Erforderlicher Eigenanteil i.H. v. 5 % |
62.500 € |
Der Eigenanteil kann finanziert werden durch:
- Eigenmittel (Barmittel)
- Fremdmittel (unbedingt rückzahlbare Darlehen)
- Eigenleistungen des/der Hersteller/in
- Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen
Zu den Eigenleistungen zählen Verwertungsrechte des/der Hersteller*in an eigenen Werken, wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, sowie eigene Leistungen des/der Hersteller*in (als kreative*r Produzent*in, Regisseur*in, Herstellungsleiter*in, Hauptdarsteller*in, Kameramann oder -frau). Die Finanzierung des/der Hauptproduzent*in muss zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 Prozent gesichert sein.
Die Mindestbeteiligung des deutschen Finanzierungspartners sollte gewährleistet sein. Weltvertriebsgarantien und etwaige Förderungen durch Eurimages etc. sind pro rata zwischen den beteiligten Koproduzent*innen aufzuteilen.
Außerdem sollten Sie beachten, dass Ihr Film zu höchstens 60 Prozent aus öffentlichen Fördergeldern finanziert werden darf. In begründeten Ausnahmefällen darf der Anteil der öffentlichen Mittel höher liegen.
Die Kostenübersicht des Budgets ist in die vorgegebene Tabelle im Online-Antragsportal einzutragen. Zudem ist eine vollständige Kalkulation hochzuladen, dabei können alle marktüblichen Kalkulationsschemata verwendet werden. Hierbei sind die Höchstsätze für Produzentengage, Handlungskosten und Überschreitungsreserve wie folgt zu beachten:
- Produzent*innengage max. 5 Prozent des deutschen Finanzierungsanteils, höchstens aber 250.000 Euro (siehe §23 der Richtlinie D.1 Produktionsförderung)
- Bei einer Mehrfachbetätigung des/der Produzent*in erfolgt eine Kürzung der Gage gemäß der Richtlinie D.1 § 23 Abs. 3 bis 5
- Eigene Leistungen des/der Produzent*in werden gemäß der Richtlinie D.1 § 23 Abs. 2 mit dem marktüblichen Preis und sachliche Leistungen des/der Produzent*in um 25 Prozent reduziert angesetzt
- Handlungskosten
max. 10 Prozent bei einem deutschen Finanzierungsanteil bis zu 5.000.000 Euro und
max. 5 Prozent ab 5.000.000,01 Euro deutschen Finanzierungsanteils
Die Handlungskosten sind bei 650.000 Euro gedeckelt. - Überschreitungsreserve von 8 Prozent des deutschen Finanzierungsanteils, bis max. 10 Prozent, wenn die Produktion durch einen Completion Bond abgesichert ist oder bilaterale Verträge des/der ausländischen Produzent*in eine Überschreitungsreserve in dieser Höhe zulassen.
- Der Anteil der Studioaufnahmen außerhalb von Deutschland oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz darf 30 Prozent nicht überschreiten. Ausnahmen kann der Vorstand der FFA zulassen.
Nähere Informationen zu den sog. „Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung“ und den jeweiligen Höchstsätzen finden Sie in der Richtlinie D.1 §§ 14 ff.
Hat die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung Ihren Antrag bewilligt, erhalten Sie eine Förderungszusage von der FFA. Die Zusage ist neun Monate gültig. In dieser Zeit sollte die geschlossene Finanzierung für das Projekt nachgewiesen werden. Auf Antrag ist eine Fristverlängerung um sechs Monate durch den Vorstand der FFA möglich.
Bei lückenlosem Nachweis der Rechte und der geschlossenen Finanzierung wird ein Bewilligungsbescheid erteilt. Die Finanzierungsanteile der ausländischen Koproduzent*innen können durch den Koproduktionsvertrag oder einen von allen Parteien unterzeichneten Finanzierungsplan nachgewiesen werden. Bitte beachten Sie, dass personelle Änderungen bei Regie, Hauptrollen und Kamera durch die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung genehmigt werden müssen. Die Auszahlung des bewilligten Darlehens wird mittels Teilabrufformular beantragt. Das Darlehen wird in einzelnen Raten ausgezahlt. Dabei können 75 Prozent bei Drehbeginn, 15 Prozent bei Rohschnittabnahme und 10 Prozent nach Abschlussprüfung ausgezahlt werden. Für die Auszahlung der ersten Rate ist der Drehfortschritt durch einen Tagesbericht zu belegen. Für die Auszahlung der Rohschnittrate ist eine gemeinsame Erklärung von Produzent*in und Regisseur*in oder eine Bestätigung des beteiligten Fernsehsenders oder einer beteiligten Förderinstitution über die erfolgte Rohschnittabnahme erforderlich. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach der Schlussprüfung durch eine Prüfgesellschaft, für die eine Prüfgebühr fällig wird. Zur Schlussprüfung ist der Verwendungsnachweis entsprechend dem Merkblatt, welches Sie mit dem Bescheid zugeschickt bekommen, direkt an die Prüfgesellschaft zu senden. Außerdem sind für die Schlussrate folgende Nachweise bei der FFA einzureichen:
- FSK-Bescheinigung
- BAFA-Bescheinigung
- Bescheinigung über die Einlagerung eines DCDM inklusive barrierefreier Fassung im Bundesarchiv
- Beleg-DVD
- Recoupmentplan (von allen beteiligten Koproduzent*innen und deutschen Förderungen abgenommen und unterzeichnet)
- Erlösmitteilung
- Meldung Exportbeitrag
- Nachlaufende CO2-Bilanz und Abschlussbricht für den in Deutschland realisierten Teil der Koproduktion gemäß der „Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online/VoD-Produktionen“
Für die Tilgung des Darlehens sind die im Bewilligungsbescheid angegebenen anerkannten Herstellungskosten und die daraus resultierende Tilgungsschwelle wesentlich.
Sind neben der FFA weitere Förderer beteiligt, erfolgt die Rückzahlung entsprechend der jeweiligen Förderungsanteile und ein mit allen Förderern abgestimmter Rückflussplan ist zu erstellen.
Spätestens 6 Monate nach Kinostart muss die erste Erlösabrechnung mit Hilfe des Erlösformulars, das auf unserer Homepage zu finden ist, erfolgen. Die Verpflichtung zu Abrechnung und Tilgung erlischt bei vollständiger Rückführung des Darlehens, spätestens jedoch 10 Jahre nach Kinostart.
Zur Veranschaulichung dient folgendes Beispiel:
Darstellung eines Rückflussplans bei einer Finanzierungsbeteiligung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt:
gewährtes FFA-Darlehen |
250.000 € |
Anerkannte Herstellungskosten |
2.000.000 € |
Abzüglich öffentl.-rechtl. TV-Koproduktionsanteil |
- 250.000 € |
Berechnungsschwelle |
= 1.750.000€ |
Erforderlicher Eigenanteil i.H. v. 5 % |
87.500€ |
Rückflussplan:
Rang | Erlöse von... | ...bis | Produzent | Anteil | FFA | Anteil |
1. Rang | 0€ | 87.500€ | 87.500€ | 100% | 0€ | 0% |
2. Rang | 87.500€ | 587.500€ | 250.000€ | 50% | 250.000€ | 50% |
3. Rang | ab 587.500€ | 100% | 0% |
Fällige Tilgungen sind an die FFA zu zahlen.
Die Förderung nach dem Minoritären Koproduktionsfonds erfolgt auf Grundlage der §§ 2 Nr. 5 und 3 Abs. 2 FFG sowie der Richtlinie D.1. Den Gesetzestext, die Richtlinie D.1 zur Projektfilmförderung sowie weitere Informationen finden Sie unter www.ffa.de.
Fragen zu ökologischen Standards
FAQ - Fragen und Antworten zu den Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/ VoD-ProduktionenEinreichung bis | Sitzung am |
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