Filmabgabe von Fernsehveranstaltern
(§§ 132-136 FFG)

Bei den öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstaltern wird die Filmabgabe auf die Ausgaben erhoben, die sie für die Ausstrahlung von Kinofilmen aufwenden; sie beträgt 3 Prozent dieser Kosten.

Private Fernsehveranstalter mit frei empfangbaren Programmen zahlen eine Filmabgabe auf die Nettowerbeumsätze. Die Filmabgabe beträgt zwischen 0,15 und 0,95 Prozent und richtet sich nach dem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit. Von der Filmabgabe befreit sind Programmangebote mit einem Kinofilmanteil von weniger als 2 Prozent der Gesamtsendezeit bzw. Programmangebote, deren Nettowerbeumsatz weniger als 750.000 Euro beträgt.

Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt zahlen eine Filmabgabe von 0,45 Prozent ihrer erzielten Nettoumsätze aus Abonnementverträgen, wenn diese Umsätze 750.000 Euro übersteigen und der Kinofilmanteil 2 Prozent übersteigt.

Für Programmvermarkter gilt eine Filmabgabe von 0,25 Prozent ihrer erzielten Nettoumsätze aus Abonnementverträgen, wenn diese Umsätze 750.000 Euro übersteigen. Für Programmvermarkter mit besonders hohem Kinofilmanteil im Angebot (mind. 90%) werden 2,5 Prozent Filmabgabe erhoben. Von der Filmabgabe befreit sind Programmvermarkter, mit einem Kinofilmanteil unter zwei Prozent der Gesamtsendezeit.


Fernsehveranstalter (132-134 FFG)

Öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter haben einen Abgabesatz von 3 % ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten Jahres zu zahlen.
Für Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts gelten je nach Kinofilmanteil an der Gesamtsendezeit folgende Abgabesätze:

  • 0,15% bei weniger als 10% Kinofilmanteil,
  • 0,35% bei mindestens 10%, aber weniger als 18% Kinofilmanteil,
  • 0,55% bei mindestens 18% aber weniger als 26% Kinofilmanteil,
  • 0,75% bei mindestens 26% aber weniger als 34% Kinofilmanteil,
  • 0,95% ab 34% Kinofilmanteil.

Die Abgabesätze sind auf den Nettowerbeumsatz des vorletzten Jahres zu zahlen. Beträgt der Nettowerbeumsatz weniger als 750.000 € oder liegt der Anteil von Kinofilmen unter zwei Prozent der Gesamtsendezeit, fällt keine Filmabgabe an.

Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen pauschales bzw. individuelles Entgelt zahlen eine Filmabgabe von 0,45%. Beträgt der Gesamtnettoumsatz weniger als 750.000 €, fällt keine Filmabgabe an.

Für Programmvermarkter wird eine Filmabgabe von 0,25% der Nettoumsätze aus Abonnementverträgen erhoben. Für Programmvermarkter mit einem Kinofilmanteil über 90% des Gesamtprogramms gilt eine Filmabgabe in Höhe von 2,5% der Nettoumsätze aus Abonnementverträgen in Deutschland des vorletzten Jahres. Beträgt der Gesamtnettoumsatz weniger als 750.000 €, fällt keine Filmabgabe an.

Die Meldung der Vorjahresumsätze der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter hat gemäß § 125 FFG bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erfolgen. Die Zahlungen sind in zwei Raten, jeweils zum 1. Juli bzw. 1. Januar fällig.

Fehlende Meldungen / Zahlungsverzug: Falls keine Meldungen abgegeben wurden, muss die Filmabgabe geschätzt werden.
Für abgabefreie Kinos bzw. Programmanbieter muss das Zwangsgeldverfahren eingeleitet werden.

Falls versäumt wurde, die Filmabgabe zu zahlen, ist die FFA verpflichtet, das gesetzlich vorgeschriebene Mahnverfahren durchzuführen und anschließend ggf. die Zwangsvollstreckung einzuleiten.

Sollten Sie aufgrund ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sein, die Filmabgabe zu zahlen, suchen Sie bitte das Gespräch mit uns, damit wir ggf. gemeinsam eine Lösung finden können.


Hochrechnung

Wurde nur während eines Teils des Jahres Umsatz erzielt, wird der Durchschnitt dieser Monate ermittelt und mit 12 multipliziert. Der Filmabgabeprozentsatz wird nach Hochrechnung am Jahresende endgültig festgelegt. Zuviel gezahlte Abgabebeträge werden erstattet.


Kontakt

Thorben Kasch

Teamleitung Filmabgabe und Forderungswesen

Tel.: 030 27577-211

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Filmabgabe

Heike Friedrich

Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

Tel.: 030 27577-219

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Forderungswesen

Stefanie Schütt

Tel.: 030 - 27577-411

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