Sonderförderung nach § 2 FFG i.V.m. Kinoreferenzförderung
Die Kinoreferenzförderung des Filmförderungsgesetzes geht von einem regulären Spielbetrieb der Kinos über ein Kalenderjahr aus. Die Schließung der deutschen Kinos bzw. die erheblichen Einschränkungen des Spielbetriebes über einen oder gar mehrere Monate andauernden Zeitraum wurden vom Gesetzgeber innerhalb der Regelungen zu §§ 138 ff. FFG nicht vorhergesehen. Die im FFG definierten Schwellenwerte der Referenzpunkte für die Antragsberechtigung sind vielmehr unter Voraussetzung eines üblichen und durchgehenden Spielbetriebes auf ein Jahr konzipiert worden.
Die Anwendung der gesetzlichen Regelung führte zu einem Ausfall der Kinoreferenzförderung für Kinoleinwände, welche aufgrund des pandemiebedingten Besucherrückgangs die notwendige Mindestanzahl der Besucherpunkte nach § 138 FFG nicht erreichen können. Die FFA wirkt dem entgegen, indem sie - zum Ausgleich - im Wirtschaftsjahr 2022 gemäß der allgemeinen Aufgabenerfüllung über §§2, 3 FFG eine Sonderförderung für das Kinojahr 2021 für die betroffenen Kinoleinwände zur Verfügung stellt.
- Die Frist für die Antragstellung auf Auszahlung von Sonderkinoreferenzmitteln für das Kinojahr 2020 (Bewilligungsbescheide von 2021) endete am 19. August 2024.
- Die Frist für die Antragstellung auf Auszahlung von Sonderkinoreferenzmitteln für das Kinojahr 2021 (Bewilligungsbescheide von 2022) endet am 11. Oktober 2025.
Sofern Sie eine Sonderförderung Kinoreferenz für das Kinojahr 2020 im Wirtschaftsjahr 2021 erhalten haben, sind die folgenden Dokumente zu beachten: