Jurybasierte kulturelle Verleihförderung des Bundes
Richtlinie der jurybasierten kulturellen Filmförderung, insb. Abschnitt 3 zur Verleihförderung, Filmförderungsgesetz (FFG)
Die jurybasierte kulturelle Verleihförderung kann den Verleih künstlerisch anspruchsvoller programmfüllender Kinofilme mit Zuschüssen bis zu 150.000 Euro fördern. Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Filme mit erheblicher deutscher kultureller Prägung und mit Verleihvorkosten bis zu 600.000 Euro.
Die Höchstbegrenzung der Verleihkosten gilt nicht für Filme, die in der jurybasierten Produktionsförderung nach dieser oder vorhergehender Richtlinien zur kulturellen Filmförderung der BKM, mit Mitteln des Deutschen Filmpreises und des Deutschen Kurzfilmpreises hergestellt oder die in der Produktionsförderung und Talentförderung des Kuratoriums junger deutscher Film gefördert wurden. Weitere Ausnahmen können in Einzelfällen zugelassen werden.
Der Verleih muss sich mit einem Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der Verleihvorkosten an den Herausbringungskosten beteiligen. Der Eigenanteil muss durch Barmittel erbracht werden.
Die Jury für Verleihförderung entscheidet bis zu viermal jährlich.
Antragstellung
Antragsberechtigt sind gewerbliche Verleihunternehmen, die ihren Geschäftssitz in Deutschland haben oder, bei Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR, eine Niederlassung in Deutschland besitzen.
Beratung
Die FFA bietet zukünftig Online-Sammelberatungstermine (Webinare) mit eine*r Förderreferent*in über Microsoft Teams an. Diese Termine werden auf der FFA-Webseite veröffentlicht. In den Beratungen werden allgemeine Fragen zur Förderung sowie technische Fragen zum Antragsportal beantwortet.
Wenn Sie keine allgemeine oder technische Frage haben, sondern eine individuelle Beratung zu Ihrem Projekt erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an die für Verleih zuständigen Förderreferent*innen.
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FAQ - Fragen & Antworten
Antragsberechtigung & Höhe der Förderung
Die Projektförderung kann für den Verleih deutscher programmfüllender Filme beantragt werden, die für die öffentliche Vorführung in Kinos in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind.
Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat.
Der Film muss grundsätzlich eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung aufweisen, dabei ist die finanzielle Beteiligung grundsätzlich zu erfüllen.
Um förderfähig zu sein, muss der Film eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung aufweisen. Dies bedeutet, dass der Film bestimmte Kriterien erfüllen muss. Dazu gehört unter anderem, dass die Originalsprache des Films Deutsch ist oder dass die Hauptbeteiligten, wie die Regie und die Produzenten, einen engen Bezug zu Deutschland haben. Diese Prägung ist wichtig, um die Förderung auf Filme zu konzentrieren, die die deutsche Kultur und Identität widerspiegeln. Filme weisen eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung auf, wenn sie die vier nachstehenden Kriterien erfüllen:
Originalsprache:
- a) Der Film ist in deutscher Sprache gedreht oder
- b) Der*die Regisseur*in ist Deutsche*r oder hat seinen*ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige*r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des EWR oder der Schweiz.
Produzenten:
- Mindestens ein*e federführende*r Produzent*in ist Deutsche*r oder hat seinen*ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige/r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des EWR oder der Schweiz.
Finanzielle Beteiligung:
- Die finanzielle Beteiligung des*der Hersteller*in bzw. mehrerer Hersteller*innen mit Sitz in Deutschland muss grundsätzlich:
- mindestens so groß sein wie die größte finanzielle Beteiligung eines*r an der Herstellung beteiligten ausländischen Hersteller*in, oder
- bei gemeinsamer Beteiligung mehrerer ausländischer Hersteller*innen mit Sitz im selben Land mindestens so groß sein wie die größte summierte Beteiligung ausländischer Hersteller*innen mit Sitz im selben Land.
Auswertung:
- Die reguläre Kino-Erstauswertung findet in der Bundesrepublik Deutschland statt (eine Uraufführung auf Festivals ist hierfür unerheblich).
Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Filme mit Verleihvorkosten in Höhe von bis zu 600.000 Euro. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.
Diese Höchstbegrenzung der Verleihvorkosten gilt nicht für Filme, die in der jurybasierten Produktionsförderung nach dieser oder vorhergehender Richtlinien zur kulturellen Filmförderung der BKM, mit Mitteln des Deutschen Filmpreises und des Deutschen Kurzfilmpreises hergestellt oder die in der Produktionsförderung und Talentförderung des Kuratoriums junger deutscher Film gefördert wurden.
Antragsberechtigt sind gewerbliche Verleihunternehmen, die ihren Geschäftssitz in Deutschland haben oder, bei Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR, eine Niederlassung in Deutschland besitzen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Auswertungen im Eigenverleih des*der Hersteller*in gefördert werden.
Für den Verleih von programmfüllenden, künstlerisch anspruchsvollen Filmen können Förderungen von bis zu 150.000 Euro gewährt werden.
Bei Förderungen durch die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen in Form von Zuschüssen. Sie werden durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.
Der Zuwendungsbescheid ist vergleichbar mit einem Fördervertrag, jedoch ist der Zuwendungsbescheid ein sog. Verwaltungsakt. Im Zuwendungsbescheid wird nicht nur die Förderhöhe und der Förderzweck festgelegt, er regelt auch Rechte und Pflichten, die mit der Förderung einhergehen.
Bis zur Ausstellung des Zuwendungsbescheides darf grundsätzlich nicht mit den Projektarbeiten begonnen werden.
Die rechtlichen Grundlagen der Förderung ergeben sich aus der Richtlinie der jurybasierten kulturellen Filmförderung, insb. Abschnitt 3 zur Verleihförderung sowie dem Filmförderungsgesetz (FFG).
Da es sich bei den Zuwendungen der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes um Steuermittel handelt (in Abgrenzung z.B. zu den Abgabemitteln der FFA Förderung), gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Digitale Antragstellung / Ansprechpartner*innen
Beratungstermine mit Förderreferent*innen (telefonisch oder online) vor Antragstellung
Wir bieten zukünftig Online-Sammelberatungstermine (Webinare) mit eine*r Förderreferent*in über Microsoft Teams an. Diese Termine werden auf der Website der FFA veröffentlicht. In den Beratungen werden allgemeine Fragen zur Förderung sowie technische Fragen zum FFA-Serviceportal beantwortet. Bitte beachten Sie, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine inhaltlichen Themen, die Ihr Projekt betreffen, in diesen Gesprächen behandelt werden können. Wir empfehlen ausdrücklich, dass Antragsteller*innen an den Webinaren teilnehmen, auch wenn Sie projektbezogene obligatorische Einzelantragssgespräche bis spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin mit dem*der zuständigen Förderreferent*in wahrnehmen müssen.
Die Ansprechpartner können auf der Website der FFA unter der jeweiligen Förderkategorie gefunden werden. Die FFA betreut die vollständige Durchführung des Förderprogramms von Antragstellung bis Verwendungsnachweisprüfung.
Alle Anträge müssen über das Antragstool des neuen FFA-Serviceportals eingereicht werden. Zur Nutzung müssen sich künftige Antragsteller*innen bzw. Unternehmen sowie aktuelle Fördernehmer*innen zunächst im Serviceportal registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Die Freischaltung eines Accounts und die Verknüpfung mit den Projekten bei der FFA kann einige Tage in Anspruch nehmen. Bitte achten Sie auf eine frühzeitige Registrierung. Über den Button gelangen Sie zur Registrierung im neuen FFA-Serviceportal:
Antragsteller*innen bzw. Bevollmächtigte, Fördernehmer*innen und Unternehmen können einen Account für das neue FFA-Serviceportal erstellen. Die angeforderten Stammdaten umfassen Angaben zu Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Nach erfolgreicher Anmeldung können die Angebote des neuen FFA-Serviceportals genutzt werden.
Bei technischen Problemen oder Fehlermeldungen, die bei der Registrierung für das Portal auftreten, bietet die FFA Ihnen Unterstützung an. Diese kann telefonisch über die FFA-Hotline von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 Uhr unter 030 27 577 - 599 in Anspruch genommen werden. Alternativ ist der FFA-Service-Desk per E-Mail unter portalservice@ffa.de erreichbar.
Sobald Sie Ihren Zugang zum Antragstool erhalten haben, laden Sie dort alle relevanten Antragunterlagen hoch und füllen die angeforderten Informationen aus.
Die vollständigen Antragsunterlagen müssen bis zur jeweiligen Einreichfrist über das Online-Antragsportal der FFA abgesendet werden. Die Einreichung ist fließend bis zur jeweiligen Frist möglich. Auf der Homepage der FFA sind die Sitzungstermine veröffentlicht, einschließlich der vorläufigen Einreich- und Sitzungstermine für 2025 für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes.
Anträge, die nach 23:59 Uhr der jeweiligen Einreichfrist eingehen, werden automatisch der übernächsten Fördersitzung zugeordnet. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Dateien kurzfristig nachgereicht werden. Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.
Die Einreichfristen werden auf der FFA-Website veröffentlicht.
Bitte planen Sie die Einreichung auf Verleihförderung rechtzeitig, damit die Entscheidung der Jury vor dem Filmstart möglich ist. Filme, die vor Juryentscheidung starten, sind nicht förderfähig.
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich nur schreibgeschützte PDF-Dateien hochgeladen werden können. Dies geschieht aus Gründen der Fälschungssicherheit und zum Schutz der Daten. In Ausnahmefällen, wie beim Verwendungsnachweis, ist zusätzlich zu einer PDF-Datei auch eine Excel-Datei zulässig. Sollten andere Dateiformate akzeptiert werden, ist dies entsprechend im FFA-Serviceportal ausgewiesen.
Bitte achten Sie darauf, dass die PDF-Dokumente leserlich abgespeichert werden. Achten Sie auf eine angemessene Schriftgröße, gut strukturierte Absätze und ein übersichtliches Layout. Dies erleichtert das Arbeiten und sorgt dafür, dass Ihre Unterlagen schnell und effizient bearbeitet werden können.
Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Zusätzliche, essenzielle Nachreichungen, deren fristgerechte Beibringung außerhalb Ihrer Einflussmöglichkeiten liegen (wie z.B. Förderentscheidungen nach Einreichfrist) können während eines zweitägigen Nachreichungsfensters ca. zwei Wochen vor Sitzungstermin per Upload im Online-Antragsportal der FFA erfolgen. Die Antragsteller*innen werden automatisch an das Nachreichfenster erinnert. Die Nachreichung oder der Austausch von Drehbüchern ist ausgeschlossen.
Fragen zur Antragstellung
Mit der Umsetzung des Verleihkonzeptes darf nicht vor Antragstellung auf Förderung sowie vor der Ausstellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Von dieser Regelung kann bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe abgewichen werden, wenn ein Abwarten des Zuwendungsbescheides im Einzelfall unzumutbar wäre.
In begründeten Ausnahmefällen kann ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn vor Zuwendungsbescheid gestellt werden.
Neben allgemeinen Angaben zu*r Antragsteller*in und zum Projekt sind folgende Unterlagen notwendig
(Uploads im pdf-Format):
- Aussagekräftiges Anschreiben (optional)
- Logline / Synopsis
- Finanzierungsplan
- Kalkulation
- Herausbringungs- und Marketingkonzept
- Verleih- und Vertriebsvertrag
- FSK-Bescheinigung
- Sperrfristenerklärung der Hersteller*innen
- Ggf. Antrag auf Anerkennung von über 50% Förderung durch öffentliche Mittel
Darüber hinaus muss ein Sichtungslink des Films vorgelegt werden und der Zugriff muss mindestens bis zum Sitzungstermin gewährleistet sein. Die Frist für die spätestes Vorlage des Sichtungslink wird Ihnen seitens der FFA mitgeteilt.
Sollten noch weitere Unterlagen für die Jury notwendig sein, werden wir uns rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden, um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten.
Hinweise zum Finanzierungsplan
Im Finanzierungsplan sind alle Finanzierungsbausteine mit der jeweiligen Höhe aufzulisten. Alle Finanzierungsbausteine müssen entsprechend nachgewiesen werden. Dies kann z.B. durch Zusagen oder Verträge geschehen bzw. Kontoauszüge.
Die Summe des Finanzierungsplans und die Gesamtkosten des Verleihbudgets (Kalkulation) müssen centgenau übereinstimmen.
Die FFA kann eine Förderzusage für Projekte erteilen, wenn die im Finanzierungsplan angegebenen Finanzierungsquellen plausibel erscheinen. Diese Förderzusage erlischt, wenn der Nachweis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Zusage erbracht wird oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Förderzusage erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.
Fördernehmer*innen müssen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 30% der gesamten Verleihvorkosten nachweisen.
Der Eigenanteil ist durch Barmittel zu erbringen.
Die Barmittel müssen in Form eines ordnungsgemäßen Kontoauszuges oder einer Bestätigung durch die Bank nachgewiesen werden. Eine digitale Umsatzanzeige (=Umsatzdetails), Kontoansichten o.ä. aus dem Onlinebankingtool können wir nicht als Nachweis anerkennen, da diese keine rechtsverbindliche Auskunft darstellen. Sollte es sich um ein Geschäftskonto handeln, benötigen wir zusätzlich eine Erklärung, dass für das beantragte Projekt ein Betrag in Höhe gemäß des Finanzierungsplans bereitgestellt werden kann.
Hinweise zur Kalkulation
Die Kalkulation muss die geplanten Kosten für das Projekt detailliert und strukturiert nach bestimmten Kostenbereichen (z.B. Technik/Kopien, Werbematerial, Presse, Prüfgebühren usw.) auflisten. Sie bildet gleichzeitig die Grundlage für die spätere Verwendungsnachweisprüfung, weshalb das vorgelegte Kalkulationsschema grundsätzlich einzuhalten ist.
Bitte beachten Sie, dass in der Kalkulation nur Netto-Kosten, also Kosten ohne Umsatz- oder Mehrwertsteuer angegeben werden dürfen (Nettoprinzip). Die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer) bleibt unberücksichtigt.
Die Einhaltung sozialer Mindeststandards und Tariflöhne ist für die Förderung von wesentlicher Bedeutung. Die Kalkulation sollte insoweit realistisch und dem jeweiligen Filmvorhaben angemessen sein. Sollte ein Filmvorhaben aufgrund bestimmter künstlerischer und/oder formaler Besonderheiten nur in Form einer Low-Budget-Produktion zu realisieren und/oder unter Einbringung von Rück- und Beistellungen zu finanzieren sein, sollte dies entsprechend begründet werden. Zurück- und beigestellte Kostenpositionen sind in der Kalkulation aufzuführen und entsprechend zu kennzeichnen.
Darüber hinaus müssen Honoraruntergrenzen für professionelle, selbständige/freiberufliche Leistungen von Künstler*innen eingehalten werden. Die Einhaltung wird durch die FFA geprüft. Näheres ist dem Merkblatt Honoraruntergrenzen in der Kulturförderung der BKM, Mindeststandards der Vergütung für selbstständige Künstler*innen, Kreative zu entnehmen.
Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die bewilligten Fördermittel verwendet werden dürfen. In diesem Zeitraum sind die geförderten Maßnahmen und Ausgaben zulässig und müssen den Bedingungen der Förderzusage entsprechen.
Kosten dürfen grundsätzlich erst ab Datum des Zuwendungsbescheides (= Beginn des Bewilligungszeitraums) entstehen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn genehmigt wurde. Dann dürfen projektbezogene Kosten ab diesem Datum geltend gemacht werden.
Nach Ende des Bewilligungszeitraums dürfen grundsätzlich keine Kosten mehr anfallen.
Prüfgebühren
Für die Verleihförderung fallen Gebühren für die Schlussprüfung des Projektes an. Die Diese betragen 1,6 Prozent der zugesagten Fördersumme. Bei den Prüfgebühren handelt es sich um anerkennungsfähige Kosten, dazu zählen auch die Prüfgebühren anderer Förderungen. Die Prüfgebühren sollten dementsprechend kalkuliert werden.
FSK-Gebühr
Auszahlungsvoraussetzung für die 1. Rate ist die Vorlage einer FSK-Bescheinigung mit Kinofreigabe. Die Gebühr sollte dementsprechend kalkuliert werden, sofern die FSK nicht ausnahmsweise Teil der Herstellungskosten war.
Barrierefreie Fassung
Grundsätzlich ist eine barrierefreie Fassung herzustellen für die Verwertungsstufen, für welche der Verleih die Auswertungsrechte innehat. Diese umfasst neben einer komplett untertitelten Fassung für hörgeschädigte Personen auch eine Audiodeskription für sehgeschädigte Personen. Die Kosten für die Herstellung werden anerkannt. Auf unserer Internetseite finden Sie weitere Informationen zur Barrierefreiheit und ein PDF Dokument mit Empfehlungen für Standards barrierefreier Filmfassungen: Barrierefreiheit - FFA Filmförderungsanstalt.
Auf begründeten Antrag kann eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung der barrierefreien Fassung gewährt werden, sofern die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.
Auf begründeten Antrag kann eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung der barrierefreien Fassung gewährt werden, sofern die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.
Eine ordnungsgemäße Buchführung ist essentiell für die Verwendungsnachweisprüfung und sollte schon vor Beginn der Maßnahme eingerichtet werden. Alle Kosten müssen darin nachgehalten und in nachvollziehbarer Weise aufgeführt werden.
Bitte bewahren Sie alle Belege, die für das Projekt anfallen gut auf. Zur Verwendungsnachweisprüfung werden diese stichprobenartig angefordert. Es muss auf jedem Beleg klar erkennbar sein, dass es sich um Kosten für das Projekt handelt, z.B. durch Angabe des Titels. Die Belege sollten chronologisch durchnummeriert werden und in einer Belegliste gesammelt werden.
Die Sitzungstermine ab September 2025 stehen unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Bundeshaushalts für 2025.
Einreichung bis | Sitzung am |
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11.04.2025 | 06.05.2025 |
18.07.2025 | 02.09.2025 |
22.09.2025 | 18.11.2025 |