Verwendung Referenzmittel für die Vorbereitung neuer programmfüllender Filme (Hersteller*in, Kurzfilmer*in)
§§ 61–88, 89–101 FFG, Richtlinie D.3
Referenzmittel werden für einen erfolgreichen Film zuerkannt und können als Zuschuss für ein neues Projekt eingesetzt werden (Referenzprinzip).
Die FFA kann auf Antrag gestatten, dass bis zu 75 Prozent der zuerkannten Förderhilfen für besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden. Wenn 75 Prozent der zuerkannten Förderhilfe weniger als € 100.000,00 betragen, kann auch ein höherer Anteil gewährt werden.
Kurzfilmer*innen können den vollen Betrag für die Vorbereitung eines neuen Films verwenden.
Es werden Vorbereitungen für Filme mit einer geplanten Kinoauswertung gefördert. Serien und Fernsehfilme werden nicht gefördert.
Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des programmfüllenden Films. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden. Informationen bzgl. der Zuerkennung von Referenzmitteln:
Verwendung Referenzmittel für die Vorbereitung neuer programmfüllender Filme (Kreative)
Informationen zur Verwendung von Referenzmitteln für programmfüllende Filme für Kreative folgen in Kürze.
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FAQ – Fragen & Antworten
Allgemeine Fragen
Referenzmittel werden für einen erfolgreichen Film zuerkannt und können als Zuschuss für ein neues Projekt eingesetzt werden (Referenzprinzip).
Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des programmfüllenden Films. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden. Informationen bzgl. der Zuerkennung von Referenzmitteln:
Die zuerkannten Referenzmittel sind innerhalb von drei Jahren (Produzent*innen) bzw. zwei Jahren (Kurzfilmer*innen) nach Erlass des Zuerkennungsbescheides auf Antrag abzurufen. Maßgeblich ist das Datum des Zuerkennungsbescheides. Achtung: Werden die Gelder nicht innerhalb von drei Jahren bzw. zwei Jahren projektbezogen abgerufen, verfallen sie automatisch.
Die Referenzmittel sind vorrangig zur Herstellung neuer programmfüllender Filme zu verwenden.
Einen Teil Ihrer Mittel (bis zu 75 Prozent) können Sie jedoch für Vorbereitungen eines Films verwenden. Wenn 75 Prozent der zuerkannten Förderhilfe weniger als € 100.000,00 betragen, kann auch ein höherer Anteil gewährt werden. Kurzfilmer*innen können den vollen Betrag für die Vorbereitung verwenden. Bis zu 75 Prozent können zudem für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden.
Die Referenzmittel können ggf. auf mehrere Projekte verteilt werden.
Informationen bzgl. der weiteren Verwendungsmöglichkeiten:
Verwendung von Referenzmitteln für die Vorbereitung neuer programmfüllender Filme
Die FFA kann auf Antrag gestatten, dass bis zu 75 Prozent der zuerkannten Förderhilfen für besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden. Wenn 75 Prozent der zuerkannten Förderhilfe weniger als € 100.000,00 betragen, kann auch ein höherer Anteil gewährt werden.
Kurzfilmer*innen können den vollen Betrag für die Vorbereitung eines neuen Films verwenden.
Es werden Vorbereitungen für Filme mit einer geplanten Kinoauswertung gefördert. Serien und Fernsehfilme werden nicht gefördert.
Über Ihren Antrag entscheidet der Vorstand der FFA.
Die Verwendung von zuerkannten Referenzmitteln für die Vorbereitung eines neuen Films wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal zu stellen.
Zur Nutzung des Antragsportals müssen Sie sich zunächst im Serviceportal registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Die Freischaltung eines Accounts kann einige Tage in Anspruch nehmen.
Antragsberechtigt ist die Person bzw. Firma, welcher die Referenzmittel zuerkannt wurden. Eine Übertragung von Referenzmitteln ist grundsätzlich nicht möglich.
Anträge können fortlaufend innerhalb der Drei-Jahresfrist bzw. Zwei-Jahresfrist gestellt werden. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
Für den Abruf der Referenzmittel benötigen wir folgende Unterlagen:
- Synopsis (optional)
- Drehbuch, Treatment, Exposé, Storyboard (optional)
- Beschreibung des Förderziels
- Darlegung der Auswertungspläne (optional)
- Stabliste (optional)
- Besetzungsliste (optional)
- Zeitplan (optional)
- Finanzierungsplan (branchenüblich)
- Finanzierungsnachweise (u.a. Förderzusagen/-bescheide, unterzeichnete Rück-/ Beistellungserklärungen, Nachweis Barmittel)
- Antrag auf Genehmigung einer höheren Förderintensität von mehr als 75% (bis zu 80%)
- Kalkulation (branchenüblich)
- Nachweis über den Erwerb der Verfilmungsrechte / Drehbuchvertrag (Unterzeichnete Selbsterklärung, wenn die Rechte bei Ihnen persönlich liegen)
- Ggf. Koproduktionsverträge / Ko-Developmentverträge
Sie können für Ihre Kalkulation ein branchenübliches Kalkulationsschema verwenden.
Für folgende Positionen in der Kalkulation gibt es Höchstsätze, die zu beachten sind:
- Das Produzent*innenhonorar darf max. 5 Prozent der anerkannten Herstellungskosten ohne Ansatz des Produzent*innenhonorars betragen. (Vgl. § 4 Abs. 3 der Richtlinie D.3)
- Handlungskosten (§ 11 Abs. 2 der Richtlinie D.2):
max. 10 Prozent bei Fertigungskosten bis zu 5.000.000 Euro und
max. 5 Prozent ab 5.000.000,01 Euro Fertigungskosten
Die Handlungskosten sind bei 650.000 Euro gedeckelt.
Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.
Bitte beachten Sie, dass der Finanzierungsplan einen Eigenanteil von mindestens 5 Prozent der Herstellungskosten bzw. bei internationalen Koproduktionen 5 Prozent des deutschen Finanzierungsanteils aufweisen muss.
Der Eigenanteil kann finanziert werden durch:
- Eigenmittel (Barmittel)
- Fremdmittel (unbedingt rückzahlbare Darlehen)
- Eigenleistungen des/der Hersteller*in
Eigenleistungen sind Leistungen, die der/die Hersteller*in als kreativer Produzent/kreative Produzentin, Herstellungsleitung, Regisseur*in, Person in einer Hauptrolle oder als Kameramann*frau zur Herstellung des Films erbringt. Bei Animationsfilmen können auch andere Leistungen anerkannt werden, wenn diese mit den in Satz 1 genannten Eigenleistungen vergleichbar sind. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des/der Herstellers*in an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Filmes benutzt. Diese Leistungen können höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden.
Handlungskosten, Sachleistungen des/der Herstellers*in, Sachleisterkredite der technischen Firmen und Fördermittel können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden.
Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass Ihr Film zu höchstens 80 Prozent aus öffentlichen Fördergeldern finanziert werden darf (sogenannte Beihilfeintensität/Förderintensität). Der Eigenanteil in Höhe von 5 Prozent der Gesamtkosten ist vorzuweisen (s.o.).
Nähere Informationen zu den sog. „Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung“ und den jeweiligen Höchstsätzen finden Sie in der Richtlinie D.3.
Die Fördermittel für die Vorbereitung eines neuen Films sind im Fall einer Produktionsförderung im Rahmen der Prüfung der zulässigen Beihilfeintensität zu berücksichtigen, d.h., die für die Vorbereitung abgerufenen Referenzgeldern sind Teil des Finanzierungsplans der Produktion und werden mitberücksichtigt, wenn die Förderintensität zur Deckung der Produktionskosten berechnet wird.
Sofern die FFA für die vorbereitenden Maßnahmen Förderhilfen gewährt, können diese Kosten in Höhe des geförderten Betrages nicht mehr als Herstellungskosten im Rahmen einer späteren Förderung des Projektes anerkannt werden. Die Kosten sind in das Gesamtbudget (Kalkulation) aufzunehmen.
Nach Antragstellung haben Sie sechs Monate Zeit die Finanzierung zu schließen und alle zum Erlass des Auszahlungsbescheids notwendigen Nachweise vorzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion genügt als Nachweis des ausländischen Finanzierungsanteils der entsprechende Koproduktionsvertrag.
Bei Nachweis der geschlossenen Finanzierung sowie nach Prüfung und Bewilligung des vollständigen Antrags, wird ein Auszahlungsbescheid erstellt. Erst nach Vorlage des Auszahlungsbescheids, können die Fördermittel in Raten ausgezahlt werden.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt mittels Ratenabrufformular, welches durch Sie vorzulegen ist.
Die Höhe der Raten sowie die dem Ratenabruf beizulegenden Nachweise finden Sie in Ihrem Auszahlungsbescheid.
Die bewilligten Beträge werden in der Regel in folgenden Raten ausgezahlt:
- bis zu 80 Prozent nach Bestandskraft des Auszahlungsbescheids
- 20 Prozent (oder ggf. mehr) nach Vorlage der Verwendungsnachweisen und Prüfung des Schlusskostenstands
Nach Ablauf von einem Jahr nach Erlass des Auszahlungsbescheids ist der FFA das Ergebnis der geförderten Maßnahmen vorzulegen.
Die Schlussprüfung erfolgt durch die FFA.
Die vorzulegenden Verwendungsnachweise können Ihrem Auszahlungsbescheid entnommen werden. In der Regel sind mindestens folgende Nachweise vorzulegen:
- Unterzeichnete Schlusskalkulation (SOLL-/IST-Gegenüberstellung)
- Unterzeichneter Schlussfinanzierungsplan (SOLL-/IST-Gegenüberstellung)
- Belegliste
- Projekt-/Sachbericht
- Geförderte Nachweise gemäß Auszahlungsbescheid
Da es sich bei der Referenzförderung um Zuschüsse handelt, müssen die Fördergelder nicht zurückgezahlt werden.
Die Auszahlung der Referenzmittel erfolgt auf Grundlage der §§ 61 – 88, 89 - 101 FFG sowie der Richtlinie D.3. Den Gesetzestext und die Richtlinie finden Sie nachfolgend: