Jurybasierte kulturelle Produktionsförderung für programmfüllende Filme

Richtlinie der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes, Filmförderungsgesetz (FFG)

Die Produktionsförderung kann für die Herstellung von programmfüllenden Filmen mit einer besonderen künstlerischen, kreativen Qualität beantragt werden.

Förderhöhe

Für die Herstellung programmfüllender Spielfilme können Förderungen von bis zu 1 Million Euro vergeben werden. Die Herstellung programmfüllender Dokumentarfilme kann mit bis zu 500.000 Euro gefördert werden. In begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen künstlerischen Qualität des Vorhabens und des Finanzbedarfs können für Dokumentarfilme bis zu 1 Million Euro vergeben werden.

Förderkriterien

Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Spielfilmvorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 6 Mio. Euro und Dokumentarfilmvorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 5 Mio. Euro. In begründeten Fällen können Animationsfilme mit höheren Gesamtherstellungskosten berücksichtigt werden. In besonders begründeten Fällen können weitere Filme mit höheren Gesamtherstellungskosten berücksichtigt werden.

Spiel- und Dokumentarfilme müssen eine Mindestlänge von 79 Minuten haben, für Kinderfilme gilt eine Mindestlänge von 59 Minuten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann bei Animationsfilmen von der Minutenzahl abgewichen werden. Die Förderung schließt insbesondere Animations- und Experimentalfilme sowie hybride Formen ein.

Projekte, die mit Mitteln von Hochschulen - zum Beispiel als Übungs- oder Abschlussfilme - finanziert werden sollen, können nicht gefördert werden.

Für die Förderung ist eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung erforderlich. Zu den Kriterien, die dafür zu erfüllen sind, gehört unter anderem, dass die Originalsprache des Films Deutsch ist oder dass die Hauptbeteiligten, wie die Regie und die Produzenten, einen engen Bezug zu Deutschland haben. Diese Prägung ist wichtig, um die Förderung auf Filme zu konzentrieren, die die deutsche Kultur und Identität widerspiegeln.

Antragstellung

Antragsberechtigt sind Hersteller*innen von programmfüllenden Spiel- und Dokumentarfilmen mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland. Bei Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des EWR müssen Hersteller*innen eine Niederlassung in Deutschland besitzen. Bei Koproduktion kann der Antrag nur von einem der Hersteller*innen gestellt werden. Anträge werden über das FFA-Serviceportal gestellt.

Zum FFA-Serviceportal

Anträge bequem stellen und verwalten.

Beratung

Die FFA bietet Online-Sammelberatungstermine (Webinare) mit eine*r Förderreferent*in über Microsoft Teams an. Diese Termine werden auf der FFA-Website veröffentlicht. In den Beratungen werden allgemeine Fragen zur Förderung sowie technische Fragen zum Antragsportal beantwortet.

Wenn Sie keine allgemeine oder technische Frage haben, sondern eine individuelle Beratung zu Ihrem Projekt erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an die für Produktionsförderung zuständigen Förderreferent*innen.

Zum Team der jurybasierten Produktionsförderung

Webinare zur jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes

Webinar Programmfüllender Film (Produktionsförderung Spiel-, Dokumentar- und Kinderfilm)

Dienstag, 08. April um 12:00 Uhr
Link: Jetzt an der Besprechung teilnehmen
Besprechungs-ID: 325 296 101 394
Kennung: Vz97ip7s

Donnerstag, 10. April um 12:00 Uhr
Link: Jetzt an der Besprechung teilnehmen
Besprechungs-ID: 314 936 586 906
Kennung: hp9vF7SL


FAQ – Fragen & Antworten

Antragsberechtigung & Höhe der Förderung

Wofür kann Produktionsförderung beantragt werden?

Die Produktionsförderung kann für die Herstellung von neuen, herausragenden Spiel- Dokumentar- und Kinderfilmen mit einer besonderen künstlerischen, kreativen Qualität beantragt werden. Die Förderung schließt insbesondere Animations- und Experimentalfilme sowie hybride Formen ein. Spiel- und Dokumentarfilme müssen eine Mindestlänge von 79 Minuten haben, für Kinderfilme gilt eine Mindestlänge von 59 Minuten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann bei Animationsfilmen von der Minutenzahl abgewichen werden

Vor Antragsstellung darf mit den Dreh- oder Animationsarbeiten noch nicht begonnen worden sein. Grundsätzlich können die Arbeiten erst dann beginnen, wenn ein Zuwendungsbescheid ergangen ist. Die FFA kann in Ausnahmefällen auf Antrag einem vorzeitigen Dreh- oder Animationsbeginn zustimmen.

Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Spielfilmvorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 6 Mio. Euro und Dokumentarfilmvorhaben mit Gesamtherstellungskosten bis zu 5 Mio. Euro. In begründeten Fällen können Animationsfilme mit höheren Gesamtherstellungskosten berücksichtigt werden. In besonders begründeten Fällen können weitere Filme mit höheren Gesamtherstellungskosten berücksichtigt werden.

Projekte, die mit Mitteln von Hochschulen - zum Beispiel als Übungs- oder Abschlussfilme - finanziert werden sollen, können nicht gefördert werden.

Die reguläre Erstaufführung der geförderten Spielfilme muss in Deutschland an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in mindestens einem Kino erfolgen. Die Uraufführung auf einem Festival kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.

Eine reguläre Erstaufführung ist bei Dokumentarfilmen gegeben, wenn der Film innerhalb eines Monates an mindestens sieben Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde.

Was ist die erhebliche deutsche kulturelle Prägung und warum ist sie so wichtig?

Die erhebliche deutsche kulturelle Prägung bedeutet, dass ein Film bestimmte Kriterien erfüllen muss, um gefördert zu werden. Dazu gehört unter anderem, dass die Originalsprache des Films Deutsch ist oder dass die Hauptbeteiligten, wie Regisseur*in und die Produzent*innen, einen engen Bezug zu Deutschland haben. Diese Prägung ist wichtig, um die Förderung auf Filme zu konzentrieren, die die deutsche Kultur und Identität widerspiegeln.  

Originalsprache:

  • a) Der Film ist in deutscher Sprache gedreht oder
  • b) Der*die Regisseur*in ist Deutsche*r oder hat seinen*ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige*r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des EWR oder der Schweiz.

Produzenten:

  • Mindestens ein*e federführende*r Produzent*in ist Deutsche*r oder hat seinen*ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige*r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des EWR oder der Schweiz.

Finanzielle Beteiligung:

  • Die finanzielle Beteiligung des Herstellers bzw. mehrerer Hersteller mit Sitz in Deutschland muss:
    • a) mindestens so groß sein wie die größte finanzielle Beteiligung eines an der Herstellung beteiligten ausländischen Herstellers, oder
    • b) bei gemeinsamer Beteiligung mehrerer ausländischer Hersteller mit Sitz im selben Land mindestens so groß sein wie die größte summierte Beteiligung ausländischer Hersteller mit Sitz im selben Land.

Auswertung:

  • Die reguläre Kino-Erstauswertung findet in der Bundesrepublik Deutschland statt (eine Uraufführung auf Festivals ist hierfür unerheblich).
Wer kann Produktionsförderung beantragen?

Antragsberechtigt sind Hersteller*innen von programmfüllenden Spiel- und Dokumentarfilmen.

Anträge für die Produktion von Talentfilmen können übergangsweise bis zum Inkrafttreten der Richtlinie Talentfilm des Kuratorium junger deutscher Film und bis zum Ende der vorläufigen Haushaltsführung bei der jurybasierten kulturellen Filmförderung gestellt werden.

Die beantragende Person muss ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben oder, bei Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des EWR, eine Niederlassung in Deutschland besitzen.

Erfüllen im Falle einer Koproduktion mehrere Hersteller*innen die Bewilligungsvoraussetzungen, kann der Antrag nur von einer*m der Hersteller*innen gestellt werden.

In welcher Höhe kann Förderung für ein Projekt beantragt werden?

Für die Herstellung programmfüllender Spielfilme können Förderungen von bis zu 1 Million Euro vergeben werden.

Für die Herstellung programmfüllender Dokumentarfilme können Förderungen von bis zu 500.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen künstlerischen Qualität des Vorhabens und des Finanzbedarfs bis zu 1 Million Euro vergeben werden.

In welcher Form wird die Förderung bewilligt?

Bei Förderungen durch die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen in Form von Zuschüssen. Sie werden durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.

Was ist ein Zuwendungsbescheid?

Der Zuwendungsbescheid ist also vergleichbar mit einem Fördervertrag, jedoch ist der Zuwendungsbescheid ein sog. Verwaltungsakt. Im Zuwendungsbescheid wird nicht nur die Förderhöhe und der Förderzweck festgelegt, er regelt auch Rechte und Pflichten, die mit der Förderung einhergehen. Bis zur Ausstellung des Zuwendungsbescheides darf grundsätzlich nicht mit den Projektarbeiten begonnen werden.

Was sind die Rechtsgrundlagen der Förderung?

Die rechtlichen Grundlagen der Förderung ergeben sich aus den Richtlinien der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes sowie dem Filmförderungsgesetz (FFG). Da es sich bei den Zuwendungen der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes um Steuermittel handelt (in Abgrenzung z.B. zu den Abgabemitteln der FFA Förderung), gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Digitale Antragstellung / Ansprechpartner*innen

Wir bieten Online-Sammelberatungstermine (Webinare) mit eine*r Förderreferent*in über Microsoft Teams an. In den Beratungen werden allgemeine Fragen zur Förderung sowie technische Fragen zum FFA-Serviceportal beantwortet.

Bitte beachten Sie, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine inhaltlichen Themen, die Ihr Projekt betreffen, in diesen Gesprächen behandelt werden können. Solche Themen müssen in einem gesonderten Gespräch erörtert werden. Alle allgemeinen Fragen zur Förderung und Abwicklung können jedoch gestellt werden.

Wir empfehlen ausdrücklich, dass Antragsteller*innen an den Webinaren teilnehmen. Wer darüber hinaus individuellen Beratungsbedarf hat, kann projektbezogene Einzelberatungsgespräche bis spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin mit dem*der zuständigen Förderreferent*in wahrnehmen.

Wer sind meine Ansprechpartner*innen?

Die Ansprechpartner*innen können auf der Webseite der FFA unter der jeweiligen Förderkategorie gefunden werden. Die FFA betreut die vollständige Durchführung des Förderprogramms von Antragstellung bis Verwendungsnachweisprüfung.

Vor dem 01. Januar 2025 gab es in der kulturellen Filmförderung der BKM zwei Ansprechpartner: die BKM hat die Juryabwicklung betreut und die FFA war verantwortlich für die organisatorische Aspekte, wie Abwicklung und Abrechnung. Mit der neuen Richtlinie der Jurybasierten Filmförderung des Bundes hat sich dies geändert, die FFA wickelt nun alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Förderung ab.

Um allen Anfragen gerecht zu werden, bieten wir Online-Termine an, die auf der Webseite veröffentlicht werden.

Wie und wo stelle ich meinen Antrag?

Anträge müssen über das Antragstool des FFA-Serviceportals eingereicht werden. Zur Nutzung ist eine Registrierung und die Freischaltung des Accounts durch die FFA erforderlich. Die Freischaltung eines Accounts und die Verknüpfung mit den Projekten bei der FFA kann einige Tage in Anspruch nehmen. Bitte achten Sie auf eine frühzeitige Registrierung.

Antragsteller*innen bzw. Bevollmächtigte, Fördernehmer*innen und Unternehmen können einen Account für das neue FFA-Serviceportal erstellen. Die angeforderten Stammdaten umfassen Angaben zu Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Nach erfolgreicher Anmeldung können die Angebote des neuen FFA-Serviceportals genutzt werden.

Bei technischen Problemen oder Fehlermeldungen, die bei der Registrierung für das Portal auftreten, bietet die FFA Ihnen Unterstützung an. Diese kann telefonisch über die FFA-Hotline von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 Uhr unter 030 27 577 - 599 in Anspruch genommen werden. Alternativ ist der FFA-Service-Desk per E-Mail unter portalservice@ffa.de erreichbar.

Sobald Sie Ihren Zugang zum Antragstool erhalten haben, laden Sie dort alle relevanten Antragunterlagen hoch und füllen die angeforderten Informationen aus.

Zum FFA-Serviceportal E-Mail an FFA-Service-Desk
Bis wann muss der Antrag gestellt und die vollständigen Antragsunterlagen hochgeladen werden?

Die vollständigen Antragsunterlagen müssen bis zur jeweiligen Einreichfrist über das Online-Antragsportal der FFA abgesendet werden. Die Einreichung ist fließend bis zur jeweiligen Frist möglich. Auf der Website der FFA sind die Einreich- und Sitzungstermine für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes veröffentlicht.

Anträge, die nach 23:59 Uhr der jeweiligen Einreichfrist eingehen, Können (folgenlos) zurückgezogen und zur nächsten Sitzung neu eingereicht werden. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Dateien kurzfristig nachgereicht werden. Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.

Welche Dateiformate sind zulässig?

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich nur schreibgeschützte PDF-Dateien hochgeladen werden können. Dies geschieht aus Gründen der Fälschungssicherheit und zum Schutz der Daten.

Bitte achten Sie darauf, dass die PDF-Dokumente leserlich abgespeichert werden. Achten Sie auf eine angemessene Schriftgröße, gut strukturierte Absätze und ein übersichtliches Layout. Dies erleichtert das Arbeiten und sorgt dafür, dass Ihre Unterlagen schnell und effizient bearbeitet werden können.

Wie können Unterlagen nachgereicht werden?

Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Zusätzliche, essenzielle Nachreichungen, deren fristgerechte Beibringung außerhalb Ihrer Einflussmöglichkeiten liegen (wie z.B. Förderentscheidungen nach Einreichfrist) können während eines zweitägigen Nachreichungsfensters ca. zwei Wochen vor Sitzungstermin per Upload im FFA-Serviceportal erfolgen. Die Antragsteller*innen werden automatisch an das Nachreichfenster erinnert. Die Nachreichung oder der Austausch von Drehbüchern ist ausgeschlossen.

Fragen zur Antragstellung

Wann darf mit den Dreharbeiten / Projektarbeiten begonnen werden?

Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf grundsätzlich nicht vor Antragsstellung sowie vor Eintritt der Bestandskraft (Ablauf der Widerspruchsfrist) des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die FFA kann im Ausnahmefall auf Antrag über das Online-Antragsportal der FFA einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn vor Zuwendungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen.

Was ist ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn/Drehbeginn?

In begründeten Ausnahmefällen kann für die Produktionsförderung ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden. Der Antrag ist erst nach erfolgter Förderzusage möglich. Der Antrag ist über das FFA-Serviceportal zu stellen. Im Antrag ist zu begründen, welche zwingend inhaltlichen und organisatorischen Umstände für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegen, mit welchen Mitteln vorfinanziert wird und warum der*die Antragsteller*in weiterhin auf die Fördermittel angewiesen ist.  

Aus der Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt weder ein Anspruch auf die Förderung an sich, noch auf die Höhe der Förderung. Der Beginn der Maßnahme erfolgt also auf eigenes Risiko. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erklärt lediglich die Bereitschaft, eine Zuwendung zu gewähren, wenn die weitere fachliche und verwaltungsmäßige Prüfung positiv ausfällt. Das Risiko einer Ablehnung des Förderantrages liegt allein bei dem*der Antragsteller*in. Ein Anspruch auf Ersatz bereits angefallener Ausgaben besteht nicht.  

Wenn die Förderung gewährt wird, können Kosten anerkannt werden, die ab dem Datum des vorzeitigen Maßnahmenbeginns angefallen sind.

Welche Unterlagen müssen zur Antragstellung vorliegen?

Neben allgemeinen Angaben zu*r Antragsteller*in und zum Projekt sind folgende Unterlagen notwendig

(Uploads im pdf-Format):  

Inhaltliches:

  • Aussagekräftiges Anschreiben (optional)
  • Kurzinhalt (max. 1000 Zeichen)
  • ggf. Angaben zur Literaturvorlage (Erscheinungsjahr, Verkaufszahlen Deutschland)
  • Drehbuch in deutscher Sprache  
  • Nachweis der Verfilmungsrechte (Drehbuchvertrag/Verfilmungsvertrag/Optionsverträge/ggf. weitere relevante Verträge der Rechtekette)

Stab und Besetzung:

  • Angaben zu Autor*innen inkl. LOI und Filmografie u. ggf. wichtigen Auszeichnungen
  • Angaben zu Regie inkl. LOI und Filmografie u. ggf. wichtigen Auszeichnungen
  • Angaben zu Kamera/DOP inkl. LOI und Filmografie  
  • Angaben zu Hauptproduzent*in inkl. LOI und Filmografie sowie Firmenprofil
  • Stabliste  
  • ggf. Angaben zu Mithersteller*innen inkl. LOI/Dealmemo/Vertrag, Firmenprofil, ggf. gesamtschuldnerische Haftungserklärung
  • Angaben zu Haupt- und Nebendarsteller*innen inkl. LOI und Filmografie u. ggf. wichtigen Auszeichnungen, ggf. Rollenfoto
  • Besetzungsliste  

Sonstige Angaben:

  • Angaben zum Drehzeitraum und Ort
  • Drehplan  
  • Angaben zum Herstellungsprozess
  • Angaben zum Verleih inkl. LOI/Vertrag  
  • Angaben zur Besucher*innenerwartung u. Zielgruppe
  • Marketingkonzept / Wirtschaftlichkeitsbetrachtung  
  • ggf. Angaben zum Weltvertrieb inkl. LOI/Dealmemo/Vertrag  
  • ggf. Angaben zu Sendern inkl. LOI/Vertrag
  • Prüfbestätigung zur Einhaltung der ökologischen Standards (bitte vorzeitig beantragen)
  • ggf. Produzent*innen-, Autor*innen, - Regiekommentare, Moodboards, Teaser, Trailer, Links zu Referenzfilmen etc.

Kostenzusammenstellung:

  • Branchenübliche Kalkulation  
  • Angaben der Mehrfachbetätigungen / Eigenleistungen  
  • ggf. Nachweis der Rabattierung  

Finanzierung:

  • Finanzierungsplan und Nachweis zu jedem Finanzierungsbaustein, sofern bereits vorhanden

Sollten noch weitere Unterlagen für die Jury notwendig sein, werden wir uns rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden, um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten.

Hinweise zum Finanzierungsplan

Wie ist der Finanzierungsplan aufzubauen?

Im Finanzierungsplan sind alle Finanzierungsbausteine aufzulisten und nach Finanzierungsarten zu ordnen: Förderungen, Sender, Lizenzen und Minimumgarantien, Eigen- und Fremdmittel sowie ggf. der ausländische Finanzierungsanteil. Service-Produktionen im Ausland sind dem deutschen Finanzierungsanteil zuzuordnen. Die einzelnen Finanzierungsbausteine sind für die Ausfertigung des Zuwendungsbescheides durch verbindliche Zusagen oder Verträge, Bei-/Rückstellungen durch unterzeichnete Erklärungen und bei Barmitteln durch projektbezogene Bankbestätigung oder Kontoauszug des Projektkontos nachzuweisen. Umsatzdetails aus dem Onlinebankingtool sind nicht rechtsverbindlich und können daher nicht anerkannt werden.  

Bei Einreichung ist der aktuelle Stand der einzelnen Finanzierungsbausteine kenntlich zu machen. Bei bereits beantragten bzw. zu beantragenden Förderungen sind die jeweiligen Einreichungs- und Sitzungstermine anzugeben.

Der ausländische Finanzierungsanteil ist getrennt nach den jeweiligen Koproduktionsländern aufzulisten und zusätzlich prozentual auszuweisen.

Entwicklungsförderungen, die Autor*innen gewährt wurden, werden im Finanzierungsplan nicht aufgeführt. Projektentwicklungen hingegen, die als Zuschüsse ausgereicht wurden, sind im Finanzierungsplan auszuweisen.

Die Summe des Finanzierungsplans und die Gesamtherstellungskosten in der Kalkulation müssen centgenau übereinstimmen.

Wie hoch muss der deutsche Finanzierungsanteil sein?

Die finanzielle Beteiligung des Herstellers bzw. mehrerer Hersteller mit Sitz in Deutschland muss:

  • a) mindestens so groß sein wie die größte finanzielle Beteiligung eines*r an der Herstellung beteiligten ausländischen Hersteller*in, oder
  • b) bei gemeinsamer Beteiligung mehrerer ausländischer Hersteller*innen mit Sitz im selben Land mindestens so groß sein wie die größte summierte Beteiligung ausländischer Hersteller*innen mit Sitz im selben Land.
Wie hoch muss der Eigenanteil sein und wie wird er berechnet?

Fördernehmer*innen müssen gem. FFG einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtkosten nachweisen. Bei internationalen Projekten gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.

Zum Eigenanateil zählen:

Eigenmittel:

  • Barmittel
  • Investitionen Dritter (Barinvestitionen mit oder ohne Erlösbeteiligung)

Eigenleistungen, eingebracht als anerkannte Rückstellungen:

  • Dies sind vom Antragssteller erbrachte Leistungen als Produzent, Herstellungsleitung, Regie, Hauptrolle, Kamera oder das Recht am eigenen Werk (Drehbuch, Roman Filmmusik). Siehe FFG D.1 §33 Eigenanteil  
  • Nicht dazu zählen: Sachleistungen (=Beistellungen) des Herstellers wie z.B. die Beistellung eigener Technik und Beistellungen von Dienstleistern oder andere rückgestellte Leistungen oder Rechte. Diese können dennoch als weitere Finanzierungsbausteine eingebracht werden. Sowie sonstige Rückstellungen: Hierbei handelt es sich um alle anderen Arbeitsleistungen, welche nicht zum Eigenanteil zählen. Diese Rückstellung kann vom Antragsteller aber auch von Dritten erklärt werden (z.B. Filmgeschäftsführung, Ton etc.)

Beteiligung eines öffentlichen-rechtlichen TV-Senders:  

Ist ein öffentlich-rechtlicher TV-Sender an der Finanzierung beteiligt und wird im Sendervertrag ein Koproduktionsanteil ausgewiesen, so darf der Koproduktionsanteil des Senders abgezogen werden, um die Berechnungsschwelle für den Eigenanteil zu erhalten:

Gesamte Herstellungskosten

- Anteil int. Koproduzenten    
- TV Anteil Koproduktion des öffentlich-rechtlichen Senders    
= Berechnungsschwelle

Von dieser Berechnungsschwelle müssen 5 Prozent als Eigenanteil erbracht werden.

Lizenzvorabverkäufe:

  • Minimumgarantien von Verleihern  
  • Minimumgarantien von Weltvertrieben
  • Sonstige Vorabverkäufe (z.B. an Plattformen, auch ins Ausland oder an Sales Agents)
  • Vorabverkäufe der Senderechte (privat oder öffentl.-rechtliche Sendelizenzen). Bei öffentlich-rechtlichen Sendern kann die Sendelizenz nur zum Eigenanteil gezählt werden, wenn diese vertraglich ausgewiesen wurde oder eine Bestätigung vom Sender über die entsprechende Höhe der Lizenz vorliegt. Bei Mischverträgen ohne Aufteilung in Koproduktions- und Lizenzanteil, kann keine Lizenzanteil zur Berechnung herangezogen werden.

Fremdmittel:

  • Kredite bzw. Darlehen mit unbedingter Rückzahlungspflicht
Können fehlerhafte Angaben beim Eigenanteil als Nachreichung korrigiert werden?

Nein, der bis zur Ausschlussfrist eingereichte Antrag muss wettbewerbsfähig sein. Ein Kriterium der formalen Zulässigkeit des Antrags ist die Erbringung des Eigenanteils. Nachreichungen bzw. Modifizierungen beim Eigenanteil zur Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit sind daher ausgeschlossen. Die fehlerhafte Berücksichtigung von z. B. solchen Eigenleistungen, die nicht beim Eigenanteil anerkannt werden können, führt bei einer dadurch bedingten Unterschreitung des Mindestanteils von 5 Prozent grundsätzlich zum Ausschluss vom Wettbewerb.

Was ist der Unterschied zwischen anerkannten und sonstigen Rückstellungen sowie Beistellungen?

Rückstellungen sind persönliche oder sachliche Leistungen, die nicht sofort nach Leistungserbringung, sondern erst im Erlösfall pari passu mit anderen rückgestellten Leistungen gezahlt wird. Die Zahlung der Leistung wird also bis zum Erlösfall zurückgestellt.

Anerkannte Rückstellungen dürfen dem zu erbringenden Eigenanteil hinzugerechnet werden.

Dazu zählen rückgestellte Leistungen de*r Fördernehmer*innen z.B. in der Eigenschaft als Produzent*in, Herstellungsleitung, Autor*in, als Regisseur*in, Hauptrolle oder Kameramann/Kamerafrau oder das Recht am eigenen Werk (Drehbuch, Roman Filmmusik).

Sonstige Rückstellungen können in den Finanzierungsplan eingestellt werden, sie zählen jedoch nicht zum Eigenanteil.

Zu den sonstigen Rückstellungen zählen:

  • Alle weiteren Gagenrückstellungen der Fördernehmer*innen oder der festangestellten Mitarbeiter*innen, die nicht zu den anerkannten Rückstellungen zählen.
  • Alle weiteren Gagenrückstellungen von Dritten, z.B. rückgestellte Gagen von frei engagierten (nicht fest-angestellten) Crewmitgliedern
  • Alle rückgestellten sachlichen Leistungen.

Beistellungen sind sachliche Leistungen, die in die Finanzierung eingebracht werden können, die ohne Zahlungsverpflichtung im Erlösfall beigestellt werden. Sie zählen nicht zum Eigenanteil.

Bitte beachten Sie, dass Rück- und Beistellung bei der späteren Schlussabrechnung nicht in bezahlte Leistungen aufgelöst werden dürfen. Eine Auflösung durch hinzugekommene Finanzierung wird als Erhöhung von Deckungsmitteln gewertet, diese wiederum führt zu einer Kürzung der Förderung.

Wie hoch dürfen Eigenleistungen, sonstige Rückstellungen und Sachleistungen der Hersteller*innen kalkuliert werden?

Es ist eine Aufstellung abzugeben, die kennzeichnet, welche Kostenansätze in der Kalkulation natürliche oder juristische Personen betreffen, die mit dem*der Hersteller*in, einem Mitherstellenden, einem*r Geschäftsführer*in oder dem*der Geschäftsführer*in einer als juristische Person auftretenden Herstellerfirma identisch sind. Leistungen verbundener Unternehmen, sowie Firmen und Personen mit Produzent*innennennungen jeglicher Art sind ebenfalls einzubringen:

  • Eigenleistungen (personengebunden): anteilig eingestellte Gehälter festangestellter Mitarbeiter*innen, evtl. Mehrfachtätigkeit des*der Hersteller*in oder Mithersteller*in
  • Sachleistungen: Mieten für firmeneigene Technik, Kamera- oder Tonausrüstung, Schnittplätze
    Regelung f. Büromieten: Kosten für die Nutzung eigener Büroräume können für das Filmprojekt angesetzt werden, wenn diese klar von den permanent unterhaltenen Geschäftsräumen abgrenzbar sind (durch Vorlage entsprechender Nachweise bspw. Mietvertrag, Geldfluss).

Analog gilt für Firmenwagen: Pauschale Leasinggebühren für Pkw fallen in die HUs, wenn jedoch projektbezogene Kilometergelder abgerechnet werden, sind die Kosten anerkannt.

Diese Angabe ist wichtig, da die Eigenleistungen bei Schlussprüfung nur in kalkulierter Höhe abgerechnet werden können.

Die Eigenleistungen sowie die sonstigen Rückstellungen der Fördernehmer*innen dürfen höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden.

Bei sachlichen Leistungen, die der*die Fördernehmer*in einbringt und für die ein Listenpreis vorhanden ist, muss dieser um 25 Prozent reduziert werden.

Wie muss eine Senderbeteiligung dargestellt werden?

Senderbeteiligungen sind in Lizenzanteil und Koproduktionsanteil aufzuschlüsseln. Die Senderbeteiligung wird als Netto-Betrag im Finanzierungsplan eingestellt. (Gegebenenfalls wird im Sendervertrag beim Lizenzanteil ein Brutto-Wert angegeben, im Finanzierungsplan ist der Netto- Betrag anzugeben).

Wo ist eine Service-Produktion im Ausland dazustellen?

Ist der*die deutsche Produzent*in Vertragspartner*in einer ausländischen Service-Produktion ist diese dem deutschen Finanzierungsanteil zuzurechnen.

Wie hoch ist die zulässige Förderintensität und wie wird diese berechnet?

In die Förderintensität, auch Beihilfeintensität genannt, zählen alle nationalen Förderungen eines jeweiligen Landes. Eurimages und Creative Europe als europäische, supranationale Förderungen, zählen nicht in die Beihilfeintensität.

Die zulässige Förderintensität beträgt grundsätzlich 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten.

Bei internationalen Koproduktionen zählen auch die nationalen Förderungen des ausländischen Koproduktionspartners zur Beihilfeintensität, ebenfalls bis auf Eurimages und Creative Europe.

Bei Koproduktion mit min. einem anderen Land der Europäischen Union darf die Beihilfeintensität 60 Prozent der Gesamtherstellungskosten nicht überschreiten.

Bei schwierigen audiovisuellen Werken (ehemals „klein und schwierige Filme“) darf die Beihilfeintensität bis zu 95 Prozent betragen. Zur Definition von schwierigen audiovisuellen Werken sehen Sie bitte §3 Abs. 8 der Richtlinie.

Sollte der*die Hersteller*in eine nicht rückzahlbare Förderung (Zuschuss) für die Projektentwicklung, Stoffentwicklung oder Drehbuch erhalten haben, wird diese in den Finanzierungsplan und die Kosten in das Gesamtbudget der Produktion aufgenommen, um bei der Berechnung der Förderintensität für den Film Berücksichtigung zu finden.

Im Finanzierungsplan wird der deutsche und der ausländische Finanzierungsanteil separat dargestellt. Bei Förderungen, die anteilig beiden Partnern zustehen, wird diese in der Finanzierungsdarstellung des jeweiligen Landes allokiert.  

Wie müssen die Barmittel nachgewiesen werden?

Die Barmittel müssen in Form eines ordnungsgemäßen Kontoauszuges des Projektkontos (nicht allgemeines Geschäftskonto) oder einer Bankbestätigung nachgewiesen werden. Eine digitale Umsatzanzeige (=Umsatzdetails) aus dem Onlinebankingtool können wir nicht akzeptieren, da sie keine rechtsverbindliche Auskunft darstellen.

Hinweise zur Kalkulation

Wie ist die Kalkulation aufzubauen?

Zur branchenüblichen Kalkulation der Gesamtherstellungskosten sind das Vor- und Nachkalkulationsschema der FFA (zu finden unter www.ffa.de im Menüpunkt Förderungen und Anträge > Produktion) oder ähnliche (Sesam, Movie Magic Budgeting) zu verwenden.

Der max. Ansatz für das (deutsche) Hersteller*innenhonorar beträgt 5 Prozent der Gesamtherstellungskosten (ohne vorherigen Ansatz der Gage), maximal jedoch 250.000 Euro.  

Für Projekte mit Gesamtherstellungskosten von bis zu 500.000 Euro gilt folgende Staffelung: Projekte bis 300.000 Euro Gesamtherstellungskosten dürfen pauschal bis zu 15.000 Euro Hersteller*innenhonorar kalkulieren, Projekte zwischen 300.000 Euro und 500.000 Euro Gesamtherstellungskosten pauschal bis zu 25.000 Euro.  

Im folgenden Beispiel wird die Berechnung exemplarisch dargestellt:
Gesamtherstellungskosten: 3.250.000,00 Euro
Darin enthaltenes Herstellerhonorar:    162.500,00 Euro
(3.250.000 Euro abzgl. 162.500,00 Euro) * 5 Prozent =    154.375,00 Euro

Der maximale Ansatz des Herstellerhonorars beträgt in diesem Beispiel 154.375,00 Euro und darf lediglich in dieser Höhe kalkuliert werden.

Erbringt der*die Hersteller*in oder Koproduzent*in bzw. Inhaber*in, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter*in des herstellenden Unternehmens eine zusätzliche Leistung zur Hersteller*innentätigkeit, sind bestimmte Gagenansätze zu berücksichtigen:

  • Regiegage: 4 Prozent der Gesamtherstellungskosten (ohne vorherigen Ansatz der Gage) - ausgenommen sind Dokumentarfilme bis zu einem Schwellenwert von 1,5 Mio. Euro
  • Herstellungsleiter*in: 2,7 Prozent der Gesamtherstellungskosten (ohne vorherigen Ansatz der Gage)
  • Jede andere Gage: Kappung um 20 Prozent der Gage
  • Sachleistungen: Rabattierung um 25 Prozent gegenüber vorhandenen Listenpreisen.

Die Einhaltung sozialer Mindeststandards und Tariflöhne ist für die Förderung von wesentlicher Bedeutung. Die Kalkulation sollte insoweit realistisch und dem jeweiligen Filmvorhaben angemessen sein. Sollte ein Filmvorhaben aufgrund bestimmter künstlerischer und/oder formaler Besonderheiten nur in Form einer Low-Budget-Produktion zu realisieren und/oder unter Einbringung von Rück- und Beistellungen zu finanzieren sein, sollte dies entsprechend begründet werden. Zurück- und beigestellte Kostenpositionen sind in der Kalkulation aufzuführen und entsprechend zu kennzeichnen.

Grundsätzlich sind die Auflagen zur sparsamen Wirtschaftsführung der FFA einzuhalten. Insbesondere die Bestimmungen zum Produzentenhonorar und die Sonderregelungen für eigene Leistungen des*des Hersteller*in sowie für Mehrfachbetätigung nach der gültigen Richtlinie für die Herstellung von programmfüllenden Filmen zum FFG sind zu beachten.  

Wie hoch können Handlungskosten kalkuliert werden?

Handlungskosten können mit max. 10 Prozent bei Fertigungskosten bis zu 5.000.000 Euro und max. 5 Prozent ab 5.000.000,00 Euro€ Fertigungskosten kalkuliert werden. Der max. Ansatz der Handlungskosten ist bei 650.000,00 Euro gedeckelt.

Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.

Welche Positionen werden in der Kalkulation häufig vergessen, bzw. unzureichend ausgewiesen?

Kontoführungsgebühren:

Für die Abwicklung der Förderung muss ein separates Projektkonto eingerichtet werden. Diese Kosten sind anerkennungsfähig und können kalkuliert werden.

Herstellung eines DCDM:

Dem Bundesarchiv ist spätestens 12 Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung eine archivfähige Kopie (DCDM) des Filmes zur Verfügung zu stellen und diese Kosten sollten auch kalkuliert werden. Aktuelle Informationen zu den technischen Vorgaben der Archivierung finden Sie auf der Website des Bundesarchivs.

Informationen zu technischen Vorgaben der Archivierung

Barrierefreie Fassung:

Gemäß der jeweils gültigen Richtline für die Kulturelle Filmförderung der BKM ist grundsätzlich eine barrierefreie Fassung herzustellen. Diese umfasst neben einer komplett untertitelten Fassung für hörgeschädigte Personen auch eine Audiodeskription für sehgeschädigte Personen. Die Kosten für die Herstellung werden anerkannt.

Auf Antrag kann eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung der barrierefreien Fassung gewährt werden, sofern die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

Empfehlungen zu Standards barrierefreier Filmfassungen
Was muss bei der Kalkulation von Reisekosten beachtet werden?

Bei der Kalkulation von Reisekosten muss das Bundesreisekostengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zu Grunde gelegt werden.

Tankbelege von Privatfahrzeugen können nicht anerkannt werden. Die Fahrtkosten mit eigenen Fahrzeugen müssen über ein Fahrtenbuch (0,30 Euro pro Kilometer) abgerechnet werden. In Ausnahmefällen werden Taxi- oder Mietwagenkosten anerkannt. Die Nutzung muss begründet und dargelegt werden, warum nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausgewichen werden konnte.

Näheres ist dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) zu entnehmen.

Bundesreisekostengesetz (BRKG) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz
In welchem Zeitraum können Kosten ausgelöst werden? (Bewilligungszeitraum)

Ein Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die bewilligten Fördermittel verwendet werden dürfen. In diesem Zeitraum sind die geförderten Maßnahmen und Ausgaben zulässig und müssen den Bedingungen der Förderzusage entsprechen.

Projektbezogene Kosten, die vor Ausstellung des Zuwendungsbescheides anfallen, können im Rahmen der Förderung nicht anerkannt werden. Grundsätzlich können Kosten erst ab Datum des Zuwendungsbescheides anerkannt werden. Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn (siehe III Ziffer 2) genehmigt wurde. Ist das der Fall, können projektbezogene Kosten ab diesem Datum geltend gemacht werden.

Was sind die allgemeinen Anforderungen an die Buchhaltung?

Eine ordnungsgemäße Buchführung ist essenziell für die Verwendungsnachweisprüfung und sollte schon vor Beginn der Maßnahme eingerichtet werden. Alle Kosten müssen darin nachgehalten und in nachvollziehbarer Weise aufgeführt werden.

Bitte bewahren Sie alle Belege, die für das Projekt anfallen gut auf. Zur Verwendungsnachweisprüfung werden diese stichprobenartig angefordert. Es muss auf jedem Beleg klar erkennbar sein, dass es sich um Kosten für das Projekt handelt, z.B. durch Angabe des Titels. Die Belege sollten chronologisch durchnummeriert werden und in einer Belegliste gesammelt werden.

Bitte beachten Sie, dass für die Durchführung des Projektes ein separates, vom Hauptkonto getrenntes Projektkonto mit Objektbuchhaltung angelegt werden muss. Tagesgeldkonten sind nicht zulässig. Auszahlungen können nur auf das Projektkonto des Förderempfängers ausgezahlt werden. Ein Gemeinschaftskonto wäre bei einer Koproduktion ggf. zulässig. Hierfür ist ein Nachweis notwendig.

Es gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

Muss ein Projektkonto eingerichtet werden?

Für das Projekt ist ein Projektkonto zu eröffnen. Hierfür ist ein Girokonto ausreichend. Tagesgeldkonten sind nicht zulässig. Auszahlungen können nur auf ein Konto der Fördernehmer*innen vorgenommen werden. Bei einer Koproduktion kann ein Gemeinschaftskonto zulässig sein, hierfür ist jedoch ein entsprechender Nachweis erforderlich.

  • Das Konto muss auf den Zuwendungsempfänger laufen.
  • Das Projektkonto darf erst nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung geschlossen werden.
  • Es besteht eine Mitteilungspflicht, insbesondere bei hohen Kontoführungsgebühren.
Was ist die Bescheinigung in Steuersachen?

Die Bescheinigung in Steuersachen wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt.  

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die Angabe steuerlicher Fakten wie

  • vorhandene Steuerrückstände,
  • das Zahlungsverhalten und
  • die Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen.

Die Bescheinigung in Steuersachen bezieht sich auf den aktuellen Sachstand zum Ausstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Aufgrund dessen darf die Bescheinigung bei Vorlage bei der FFA nicht älter als drei Monate sein.

Wie erhalte ich eine vorläufige BAFA-Bescheinigung?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt vorläufige Projektbescheinigungen und Bescheinigungen darüber aus, dass ein Film den Voraussetzungen des FFG entspricht und damit als deutscher Film gilt. Als Voraussetzung für die Ausstellung des Zuwendungsbescheides haben die Hersteller*innen eine vorläufige Projektbescheinigung der BAFA einzureichen.

Satz 2 gilt nicht, wenn offensichtlich keine Bedenken bestehen, zum Beispiel bei Vorhaben ohne ausländische Mithersteller*innen. Näheres hierzu, wie die entsprechenden Antragsformulare, finden Sie unter auf der Website der BAFA.

Zur BAFA-Webseite

Hinweise zur Einhaltung der ökologischen Mindeststandards

Ab wann und für wen gelten die ökologischen Standards?

Die Projektförderung für die Herstellung programmfüllender Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilme wird nur gewährt, wenn bei der Herstellung des Films wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit getroffen werden. Dies ist anzunehmen, wenn die auf der Website der FFA veröffentlichten ökologischen Standards in ihrer jeweils aktuellen Fassung erfüllt werden.

Eine Bestätigung dessen müssen zu bei der FFA frühzeitig beantragen. Hierfür ist die Nutzung des Online-Tools der FFA notwendig.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website der FFA unter „Nachhaltigkeit“, sowie in den FAQs zum Thema Ökologische Standards. Fragen zum Thema Nachhaltigkeit bitten wir Sie direkt an die zuständigen Kolleg*innen zu richten.

Zudem besteht bei Erfüllung der ökologischen Standards die Möglichkeit der Vergabe des Labels „green motion“.

Informationen zu Nachhaltigkeit FAQ ökologische Standards Kontakt Nachhaltigkeit

Die Sitzungstermine ab September 2025 stehen unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Bundeshaushalts für 2025.

Produktionsförderung Spiefilm

Einreichung bis Sitzung am
29.04.2025 24./25.06.2025
14.07.2025 25./26.09.2025
15.09.2025 04./05.12.2025

Produktionsförderung Dokumentarfilm

Einreichung bis Sitzung am
29.04.2025 26./27.06.2025
14.07.2025 16./17.09.2025
15.09.2025 25./26.11.2025

Produktionsförderung Kinderfilm

Einreichung bis Sitzung am
29.04.2025 17./18.06.2025
14.07.2025 30.09./01.10.2025

Kontakt

Jurybasierte Förderung

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Jule Wolff

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-426

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Nadja Jumah

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-419

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