Zuerkennung von Referenzmitteln für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme

§§ 89–101 FFG, Richtlinie D.6

Das Filmförderungsgesetz 2025 trat am 01.01.2025 in Kraft und gilt für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme, die ab dem 01.01.2023 fertiggestellt wurden. Kurzfilme mit Fertigstellungsdatum 2022 werden nach den Vorschriften des alten FFG 2024 gefördert.

Die FFA fördert Hersteller*innen von Kurzfilmen und nicht programmfüllenden Kinderfilmen über eine nachträgliche Förderung, die Referenzfilmförderung. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die zur Herstellung neuer Projekte verwendet werden können.

Die Förderung erfolgt in zwei Stufen: zunächst erfolgt die Beantragung der Zuerkennung von Referenzförderung für den Kurzfilm, der bereits Preise generiert hat und/oder erfolgreich auf Festivals gemäß der gültigen Festivalliste ausgewertet wurde.  In der zweiten Stufe kann innerhalb von zwei Jahren die Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.

Stufe 1: Zuerkennung von Referenzmitteln

Voraussetzung für den Antrag auf Zuerkennung ist, dass ein von Ihnen bereits produzierter Kurzfilm oder ein nicht programmfüllender Kinderfilm erfolgreich auf bestimmten Festivals ausgewertet wurde und/oder bestimmte Preise oder Auszeichnungen erhalten hat. Bitte beachten Sie hier die jeweiligen Kategorien. Die Teilnahmen oder Auszeichnungen werden bei der Referenzfilmförderung Kurzfilmen und nicht programmfüllenden Kinderfilmen mit 5 oder 10 Punkten berücksichtigt. Die Höhe der Förderung ist dann abhängig von der erreichten Gesamtpunktzahl, der Anzahl der Antragsteller/innen und des Gesamtbudgets, dessen Höhe jährlich variiert. Die Förderungshilfen werden einmal jährlich, Ende Mai zuerkannt. Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt, die in ein neues Projekt investiert werden können.

Die Liste der anzuerkennenden Festivals und Preise gemäß der Richtlinie D.6 finden Sie über den Button.

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Stufe 2: Verwendung des Zuschusses

Die zuerkannten Referenzmittel sind innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Zuerkennungsbescheides mit Antrag abzurufen. Maßgeblich ist das Datum des Zuerkennungsbescheides. Werden die Gelder nicht innerhalb von zwei Jahren projektbezogen abgerufen, verfallen sie automatisch. Die Referenzmittel sind vorrangig zur Herstellung neuer Kurzfilme oder nicht programmfüllender Kinderfilme zu verwenden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Referenzmittel ebenfalls für die Vorbereitung von Kurzfilmen, nicht programmfüllenden Kinderfilmen oder programmfüllender Filme zu verwenden. Darüber hinaus können die Referenzmittel für die Herstellung eines programmfüllenden Films verwendet werden.

Ab 01.01.2025 ist neu, dass bis zu 75 % der zuerkannten Referenzmittel zudem für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens, verwendet werden können.

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FAQ – Fragen & Antworten

Allgemeine Fragen

Für welche Produktionen gilt das FFG 2025?

Das Filmförderungsgesetz 2025 tritt am 01.01.2025 in Kraft und gilt für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme, die ab dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde. Kurzfilme mit Fertigstellungsdatum 2022 werden nach den Vorschriften des alten FFG 2024 gefördert.

Wie funktioniert die Referenzförderung der FFA?

Die FFA fördert Hersteller*innen von Kurzfilmen und nicht programmfüllenden Kinderfilmen über eine nachträgliche Förderung, die Referenzfilmförderung. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die zur Herstellung neuer Projekte verwendet werden können.

Die Förderung erfolgt in zwei Stufen: zunächst erfolgt die Beantragung der Zuerkennung von Referenzförderung für den Kurzfilm, der bereits Preise generiert hat und/oder erfolgreich auf Festivals gemäß der gültigen Festivalliste ausgewertet wurde.  In der zweiten Stufe kann innerhalb von zwei Jahren die Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.

Infos

Stufe 1: Zuerkennung von Referenzmitteln

Was sind die Voraussetzungen für einen Antrag auf Zuerkennung?

Voraussetzung für den Antrag auf Zuerkennung ist, dass ein von Ihnen bereits produzierter Kurzfilm oder ein nicht programmfüllender Kinderfilm erfolgreich auf bestimmten Festivals ausgewertet wurde und/oder bestimmte Preise oder Auszeichnungen erhalten hat. Bitte beachten Sie hier die jeweiligen Kategorien. Die Teilnahmen oder Auszeichnungen werden bei der Referenzfilmförderung Kurzfilmen und nicht programmfüllenden Kinderfilmen mit 5 oder 10 Punkten berücksichtigt. Die Höhe der Förderung ist dann abhängig von der erreichten Gesamtpunktzahl, der Anzahl der Antragsteller/innen und des Gesamtbudgets, dessen Höhe jährlich variiert. Die Förderungshilfen werden einmal jährlich, Ende Mai zuerkannt. Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt, die in ein neues Projekt investiert werden können.

Die Liste der anzuerkennenden Festivals und Preise gemäß der Richtlinie D.6 finden Sie nachfolgend:

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Wer ist teilnahmeberechtigt?

Kurzfilme, also Filme mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten, und Kinderfilme mit weniger als 59 Minuten Vorführdauer können an der Förderung teilnehmen.

Teilnahmeberechtigt ist jede*r Hersteller*in mit Wohnsitz oder Niederlassung in Deutschland.

In welchem Zeitraum können die Punkte gesammelt werden?

Bei der Berechnung der Referenzpunkte werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden.

Bitte beachten Sie die Übergangsregelung zur Anerkennung des Prädikats „besonders wertvoll“: Mit Inkrafttreten des FFG 2025 werden für die Auszeichnung mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ keine Referenzpunkte mehr vergeben. Um dem Vertrauensschutz gerecht zu werden wird eine Übergangsregelung geschaffen, welche eine Zuerkennung von Auszeichnungen mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ temporär zulässt, soweit die Auszeichnung vor dem 22.05.2024 beantragt wurde.

Wie viele Referenzpunkte werden zur Teilnahme an der Referenzförderung benötigt?

Referenzkurzfilmförderung wird gewährt, wenn der Film mindestens 15 Referenzpunkte erreicht hat. Bei Filmen mit mindestens 40 Referenzpunkten werden die Referenzpunkte mit dem Faktor von 1,5 multipliziert.

Für die Teilnahme an einem auf der Festivalliste aufgeführten Festival in der genannten Kategorie erhält der Film 5 Referenzpunkte. Für die Auszeichnung des Films werden 10 Referenzpunkte vergeben. Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme oder Nominierung unberücksichtigt. Die vollständige Liste der Preise, Festivals und den anzuerkennenden Kategorien mit den jeweiligen Referenzpunkten finden Sie in Richtlinie D.6.

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Was müssen Sie bei der Antragstellung beachten?

Der Antrag auf Zuerkennung für die Ausschüttung der Referenzmittel muss der FFA bis spätestens 1. März des gleichen Kalenderjahres vorliegen. Anträge, die nach dem 1. März gestellt werden, können erst in dem darauffolgenden Jahr berücksichtigt werden. Die Zuerkennung der Förderhilfen erfolgt innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres. Letztmöglicher Termin für den Antrag eines Kurzfilms auf Zuerkennung von Referenzmitteln ist der 31. Dezember des Jahres, in dem die Zweijahresfrist nach Fertigstellung des Films ausläuft.

Sollten der Hersteller noch nicht bei der FFA registriert worden sein, so ist die Registrierung vor Antragstellung unter dem Link nachzuholen. Für die Registrierung sind folgende Angaben notwendig:

  • Name, Sitz und Rechtsform des/der Herstellers*in
  • Eigenschaft des/der Herstellers*in als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des/der Herstellers*in,
  • Handelsregisterauszug des/der Herstellers/in (max. 6 Monate alt)

Nach der Registrierung oder bei einem bereits vorhandenen Account im FFA-Serviceportal können Sie Ihren Antrag auf Zuerkennung stellen.

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Welche Nachweise sind bei der Beantragung hochzuladen?

Folgende Nachweise werden benötigt:

  • BAFA-Bescheinigung
  • Bescheinigung des Bundesarchivs über die Einlagerung einer Kopie Ihres Films
  • FSK-Bescheinigung
  • Nachweis über Festivalerfolge und Auszeichnungen mit Preisen gemäß Festivalliste. Als Nachweis gilt z.B. eine Auszeichnungs- oder Nominierungsurkunde oder einen Programmnachweis bei Festivalteilnahmen (wie z.B. ein Screenshot des Festivalprogramms). Eine Einladungsmail zu einem Festival reicht nicht aus.
  • Nachweis über das Prädikat „besonders wertvoll“ mit Datum der Antragstellung vor dem 22.05.2024
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Sie möchten sich über die rechtlichen Grundlagen der Förderungen informieren?

Die Referenzförderung von Kurzfilmen und nicht programmfüllenden Kinderfilmen erfolgt auf Grundlage der §§ 89 - 101 FFG sowie der Richtlinie D.6. Den Gesetzestext und die Richtlinie finden Sie nachfolgend:

FFG Richtlinie D.6

Stufe 2: Verwendung des Zuschusses

Wie lange können Sie Ihre Referenzmittel verwenden?

Die zuerkannten Referenzmittel sind innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Zuerkennungsbescheides mit Antrag abzurufen. Maßgeblich ist das Datum des Zuerkennungsbescheides. Werden die Gelder nicht innerhalb von zwei Jahren projektbezogen abgerufen, verfallen sie automatisch.

Wofür können Sie Ihre Referenzmittel verwenden?

Die Referenzmittel sind vorrangig zur Herstellung neuer Kurzfilme oder nicht programmfüllender Kinderfilme zu verwenden.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Referenzmittel ebenfalls für die Vorbereitung von Kurzfilmen, nicht programmfüllenden Kinderfilmen oder programmfüllender Filme zu verwenden. Darüber hinaus können die Referenzmittel für die Herstellung eines programmfüllenden Films verwendet werden.

Ab 01.01.2025 ist neu, dass bis zu 75 % der zuerkannten Referenzmittel zudem für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens, verwendet werden können.

Verwendung für die Herstellung oder Vorbereitung eines Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms:

Infos Herstellung Infos Vorbereitung Richtlinie D.6

Verwendung für die Vorbereitung eines programmfüllenden Films:

Infos Richtlinie D.3

Verwendung für die Herstellung eines programmfüllenden Films:

Infos Richtlinie D.2

Verwendung für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals:

Infos Richtlinie D.4

Kontakt

Zuerkennung

Karin Pennartz

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-415

E-Mail senden

Sonja Halbherr

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-429

E-Mail senden


Auszahlung

Jessica Deyssenroth

Förderreferentin
Eigenkapitalerhöhung

Tel.: 030 27577-417

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Sonja Halbherr

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-429

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