Jurybasierte kulturelle Produktionsförderung für Kurzfilme

Richtlinie der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes, Filmförderungsgesetz (FFG)

Die jurybasierte kulturelle Kurzfilmförderung kann die Herstellung herausragender Kurzfilme mit einer maximalen Spieldauer von 30 Minuten mit Zuschüssen bis zu 40.000 Euro unterstützen. Die Förderjury für Kurzfilmförderung tagt bis zu zweimal im Jahr. Kurzfilmproduktionen sind von der Einhaltung der ökologischen Standards ausgenommen.

Für die Förderung ist eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung erforderlich. Zu den Kriterien, die dafür zu erfüllen sind, gehört unter anderem, dass die Originalsprache des Films Deutsch ist oder dass die Hauptbeteiligten, wie die Regie und die Produzenten, einen engen Bezug zu Deutschland haben. Diese Prägung ist wichtig, um die Förderung auf Filme zu konzentrieren, die die deutsche Kultur und Identität widerspiegeln.

Für Kurzfilme kommt eine Festivalauswertung der öffentlichen Aufführung in deutschen Kinos gleich.

Antragstellung

Antragsberechtigt sind Hersteller*innen von Kurzfilmen.  

Anträge für die Produktion von Talentkurzfilmen können übergangsweise bis zum Inkrafttreten der neuen Produktionsförderung und Talentförderung des Kuratoriums junger deutscher Film und bis zum Ende der vorläufigen Haushaltsführung bei der jurybasierten kulturellen Filmförderung gestellt werden.

Anschließend sind Hersteller*innen antragsberechtigt, soweit die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film nicht erfüllt sind.
Bei Koproduktion kann der Antrag nur von einer*m der Hersteller*innen gestellt werden.

Anträge werden über das FFA-Serviceportal gestellt.

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Anträge bequem stellen und verwalten.

Beratung

Die FFA bietet Online-Sammelberatungstermine (Webinare) mit eine*r Förderreferent*in über Microsoft Teams an. Diese Termine werden auf der FFA-Website veröffentlicht. In den Beratungen werden allgemeine Fragen zur Förderung sowie technische Fragen zum Antragsportal beantwortet.

Wenn Sie keine allgemeine oder technische Frage haben, sondern eine individuelle Beratung zu Ihrem Projekt erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an die für Kurzfilm zuständigen Förderreferent*innen.

Zum Team der jurybasierten Kurzfilmförderung

Webinare zur jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes

Webinar Kurzfilm (Produktionsförderung)

Montag, 07. April um 15:00 Uhr
Link: Jetzt an der Besprechung teilnehmen
Besprechungs-ID: 346 064 171 734
Kennung: AE3oY74o

Mittwoch, 09. April um 15:00 Uhr
Link: Jetzt an der Besprechung teilnehmen
Besprechungs-ID: 382 916 639 980
Kennung: nh7NW7YD


FAQ – Fragen & Antworten

An dieser Stelle finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zur jurybasierten kulturellen Produktionsförderung für Kurzfilme.

Antragsberechtigung/Höhe der Förderung

Wofür kann Produktionsförderung beantragt werden?

Die Produktionsförderung kann für die Herstellung von herausragenden Kurzfilmen beantragt werden, einschließlich Animations- und Experimentalfilmen sowie hybriden Formen. Kurzfilme dürfen dabei eine maximale Spieldauer von 30 Minuten nicht überschreiten. Dabei sind die allgemeinen Richtlinien zur Förderfähigkeit zu beachten, wobei für Kurzfilme spezifische Ausnahmen gelten.

Projekte, die mit Mitteln von Hochschulen - zum Beispiel als Übungs- oder Abschlussfilme - finanziert werden sollen, können nicht gefördert werden.

Was ist die erhebliche deutsche kulturelle Prägung und warum ist sie so wichtig?

Die erhebliche deutsche kulturelle Prägung bedeutet, dass ein Film bestimmte Kriterien erfüllen muss, um gefördert zu werden. Dazu gehört unter anderem, dass die Originalsprache des Films Deutsch ist oder dass die Hauptbeteiligten, wie die Regie und die Produzenten, einen engen Bezug zu Deutschland haben. Diese Prägung ist wichtig, um die Förderung auf Filme zu konzentrieren, die die deutsche Kultur und Identität widerspiegeln.

Originalsprache:

  • a) Der Film ist in deutscher Sprache gedreht oder
  • b) Der*die Regisseur*in ist Deutsche*r oder hat seinen*ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige*r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des EWR oder der Schweiz.

Produzenten:

  • Mindestens ein*e federführende*r Produzent*in ist Deutsche*r oder hat seinen*ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige*r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des EWR oder der Schweiz.

Finanzielle Beteiligung:

  • Die finanzielle Beteiligung des Herstellers bzw. mehrerer Hersteller mit Sitz in Deutschland muss:
    • a) mindestens so groß sein wie die größte finanzielle Beteiligung eines an der Herstellung beteiligten ausländischen Herstellers, oder
    • b) bei gemeinsamer Beteiligung mehrerer ausländischer Hersteller mit Sitz im selben Land mindestens so groß sein wie die größte summierte Beteiligung ausländischer Hersteller mit Sitz im selben Land.

Auswertung:

  • Die reguläre Kino-Erstauswertung findet in der Bundesrepublik Deutschland statt (Bei Kurzfilmen ist die Festivalauswertung der regulären Kinoauswertung gleichgestellt).
In welcher Höhe kann Förderung für ein Projekt beantragt werden?

Für die Herstellung von Kurzfilmen können Förderungen von bis zu 40.000 Euro beantragt werden.

Wer kann Produktionsförderung beantragen?

Antragsberechtigt sind Hersteller*innen von Kurzfilmen.

Anträge für die Produktion von Talentkurzfilmen können übergangsweise bis zum Inkrafttreten der neuen Produktionsförderung und Talentförderung des Kuratoriums junger deutscher Film und bis zum Ende der vorläufigen Haushaltsführung bei der jurybasierten kulturellen Filmförderung gestellt werden.

Anschließend sind bei der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes nur Kurzfilme antragsberechtigt, die die Antragsvoraussetzungen des Kuratoriums junger deutscher Film nicht erfüllen. Dies ist der Fall, wenn

  • Antragstellende bereits zwei programmfüllende Filme oder Kurzfilme hergestellt haben, die nicht im Rahmen der Ausbildung erstellt wurden und die für eine Kino-, TV-, Streaming- oder Festivalauswertung geeignet sind oder diese erfahren haben. Wobei für die Beurteilung der Qualifikation als Talentfilm Kurzfilme, die ohne öffentliche Förderung oder sonstige relevante Finanzierung hergestellt wurden, nicht berücksichtigt werden.

Die beantragende Person muss ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben oder, bei Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des EWR, eine Niederlassung in Deutschland besitzen.

Erfüllen im Falle einer Koproduktion mehrere Hersteller*innen die Bewilligungsvoraussetzungen, kann der Antrag nur von einem der Hersteller*innen gestellt werden.

Die antragstellende Person muss außerdem Inhaberin der Rechte am Stoff sein. Der Antrag wird digital über das Antragsportal der FFA eingereicht, wobei alle Unterlagen vollständig und in deutscher Sprache vorgelegt werden müssen.

In welcher Form werden die Fördermittel genehmigt? Was ist ein Zuwendungsbescheid?

Bei Förderungen durch die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen in Form von Zuschüssen. Sie werden durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Zuwendungsbescheid ist also vergleichbar mit einem Fördervertrag, jedoch ist der Zuwendungsbescheid ein sog. Verwaltungsakt. Im Zuwendungsbescheid wird nicht nur die Förderhöhe und der Förderzweck festgelegt, er regelt auch Rechte und Pflichten, die mit der Förderung einhergehen.

Bis zur Ausstellung des Zuwendungsbescheides darf grundsätzlich nicht mit den Projektarbeiten begonnen werden.

Was sind die Rechtsgrundlagen der Förderung?

Die rechtlichen Grundlagen der Förderung ergeben sich aus den Richtlinien der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes sowie dem jeweils gültigen Filmförderungsgesetz (FFG). Für Kurzfilme, die unter der Produktionsförderung gefördert werden, gelten diese Grundlagen ebenfalls, jedoch gibt es in einzelnen Punkten Abweichungen, die u.a. speziell im Unterabschnitt 3 zur Produktionsförderung für Kurzfilme festgelegt sind.

Da es sich bei den Zuwendungen der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes um Steuermittel handelt (in Abgrenzung z.B. zu den Abgabemitteln der FFA Förderung), gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Digitale Antragstellung / Ansprechpartner*innen

Beratungstermine mit Förderreferent*innen (telefonisch oder online) vor Antragstellung

Wir bieten zukünftig Online-Sammelberatungstermine (Webinare) mit eine*r Förderreferent*in über Microsoft Teams an. Diese Termine werden auf der Website veröffentlicht. In den Beratungen werden allgemeine Fragen zur Förderung sowie technische Fragen zum Antragsportal beantwortet.

Bitte beachten Sie, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine inhaltlichen Themen, die Ihr Projekt betreffen, in diesen Gesprächen behandelt werden können.

Wir empfehlen ausdrücklich, dass Antragsteller*innen an den Webinaren teilnehmen, auch wenn Sie projektbezogene obligatorische Einzelantragsgespräche bis spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin mit dem zuständigen/der zuständigen Förderreferent*in wahrnehmen müssen.

Wer sind meine Ansprechpartner*innen?

Die Ansprechpartner*innen für Kurzfilme können auf der Website der FFA unter der jeweiligen Förderkategorie gefunden werden. Die FFA betreut die vollständige Durchführung des Förderprogramms von Antragstellung bis Verwendungsnachweisprüfung.

Wie und wo stelle ich meinen Antrag?

Alle Anträge müssen über das Antragstool des neuen FFA-Serviceportals eingereicht werden. Zur Nutzung müssen sich künftige Antragsteller*innen bzw. Unternehmen sowie aktuelle Fördernehmer*innen zunächst im Serviceportal registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Die Freischaltung eines Accounts und die Verknüpfung mit den Projekten bei der FFA kann einige Tage in Anspruch nehmen. Bitte achten Sie auf eine frühzeitige Registrierung. Über den Button gelangen Sie zur Registrierung im neuen FFA-Serviceportal:

FFA-Serviceportal

Antragsteller*innen bzw. Bevollmächtigte, Fördernehmer*innen und Unternehmen können einen Account für das neue FFA-Serviceportal erstellen. Die angeforderten Stammdaten umfassen Angaben zu Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Nach erfolgreicher Anmeldung können die Angebote des neuen FFA-Serviceportals genutzt werden.

Bei technischen Problemen oder Fehlermeldungen, die bei der Registrierung für das Portal auftreten, bietet die FFA Ihnen Unterstützung an. Diese kann telefonisch über die FFA-Hotline von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 Uhr unter 030 27 577 - 599 in Anspruch genommen werden. Alternativ ist der FFA-Service-Desk per E-Mail unter portalservice@ffa.de erreichbar.

E-Mail an FFA-Service-Desk

Sobald Sie Ihren Zugang zum Antragstool erhalten haben, laden Sie dort alle relevanten Antragunterlagen hoch und füllen die angeforderten Informationen aus.

Bis wann muss der Antrag gestellt und die vollständigen Antragsunterlagen hochgeladen werden?

Die vollständigen Antragsunterlagen müssen bis zur jeweiligen Einreichfrist über das Online-Antragsportal der FFA abgesendet werden. Die Einreichung ist fließend bis zur jeweiligen Frist möglich. Auf der Website der FFA sind die Sitzungstermine veröffentlicht, einschließlich der Einreich- und Sitzungstermine für 2025 für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes.

Anträge, die nach 23:59 Uhr der jeweiligen Einreichfrist eingehen, Können (folgenlos) zurückgezogen und zur nächsten Sitzung neu eingereicht werden. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Dateien kurzfristig nachgereicht werden. Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.

Welche Dateiformate sind zulässig?

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich nur schreibgeschützte PDF-Dateien hochgeladen werden können. Dies geschieht aus Gründen der Fälschungssicherheit und zum Schutz der Daten. In Ausnahmefällen, wie beim Verwendungsnachweis, ist zusätzlich zu einer PDF-Datei auch eine Excel-Datei zulässig. Sollten andere Dateiformate akzeptiert werden, ist dies entsprechend im Antragsportal ausgewiesen.

Bitte achten Sie darauf, dass die PDF-Dokumente leserlich abgespeichert werden. Achten Sie auf eine angemessene Schriftgröße, gut strukturierte Absätze und ein übersichtliches Layout. Dies erleichtert das Arbeiten und sorgt dafür, dass Ihre Unterlagen schnell und effizient bearbeitet werden können.

Wie können Unterlagen nachgereicht werden?

Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Zusätzliche, essenzielle Nachreichungen, deren fristgerechte Beibringung außerhalb Ihrer Einflussmöglichkeiten liegen (wie z.B. Förderentscheidungen nach Einreichfrist) können während eines zweitägigen Nachreichungsfensters ca. zwei Wochen vor Sitzungstermin per Upload im FFA-Serviceportal erfolgen. Die Antragsteller*innen werden automatisch an das Nachreichfenster erinnert. Die Nachreichung oder der Austausch von Drehbüchern ist ausgeschlossen.

Fragen zur Antragstellung

Wann darf mit den Dreharbeiten / Projektarbeiten begonnen werden?

Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf grundsätzlich nicht vor Antragsstellung sowie vor Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die FFA kann im Ausnahmefall auf Antrag über das Online-Antragsportal der FFA einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn vor Zuwendungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen.

Was ist ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn/Drehbeginn?

In begründeten Ausnahmefällen kann für die Produktionsförderung ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden. Der Antrag ist erst nach erfolgter Förderzusage möglich. Der Antrag ist über das FFA-Serviceportal zu stellen. Im Antrag ist zu begründen, welche zwingend inhaltlichen und organisatorischen Umstände für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegen, mit welchen Mitteln vorfinanziert wird und warum der*die Antragsteller*in weiterhin auf die Fördermittel angewiesen ist.

Bitte beachten Sie, dass aus der Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns kein Anspruch auf die Förderung an sich oder auf die Höhe der Förderung entsteht.

Der Beginn der Maßnahme erfolgt also auf eigenes Risiko. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erklärt lediglich die Bereitschaft, eine Zuwendung zu gewähren, wenn die weitere fachliche und verwaltungsmäßige Prüfung positiv ausfällt. Das Risiko einer Ablehnung des Förderantrages liegt allein bei*m Antragsteller*in. Ein Anspruch auf Ersatz bereits angefallener Ausgaben besteht nicht.

Wenn die Förderung gewährt wird, können Kosten anerkannt werden, die ab dem Datum des vorzeitigen Maßnahmenbeginns angefallen sind.

Welche Unterlagen müssen zur Antragstellung vorliegen?

Neben allgemeinen Angaben zu*r Antragsteller*in und zum Projekt sind folgende Unterlagen notwendig:

Inhaltliches:

  • Aussagekräftiges Anschreiben (optional)
  • Kurzinhalt (max. 1000 Zeichen)
  • Synopsis
  • ggf. Angaben zur Literaturvorlage (Erscheinungsjahr, Verkaufszahlen Deutschland)
  • Drehbuch in deutscher Sprache
  • Nachweis der Verfilmungsrechte (Drehbuchvertrag/Verfilmungsvertrag/Optionsverträge/ggf. weitere relevante Verträge der Rechtekette)

Stab und Besetzung:

  • Angaben zu Autor*innen inkl. LOI und Filmografie u. ggf. wichtigen Auszeichnungen
  • Angaben zu Regie inkl. LOI und Filmografie u. ggf. wichtigen Auszeichnungen
  • Angaben zu Kamera/DOP inkl. LOI und Filmografie
  • Angaben zu Hauptproduzent*in inkl. LOI und Filmografie sowie Firmenprofil
  • Stabliste
  • ggf. Angaben zu Mithersteller*innen inkl. LOI/Deal Memo/Vertrag, Firmenprofil, vorläufige BAFA-Bescheinigung, ggf. gesamtschuldnerische Haftungserklärung
  • Angaben zu Haupt- und Nebendarsteller*innen inkl. LOI und Filmografie u. ggf. wichtigen Auszeichnungen, ggf. Rollenfoto
  • Besetzungsliste (ggf. Sprecherliste)

Sonstige Angaben:

  • Angaben zum Drehzeitraum und Ort
  • Drehplan
  • Herstellungsplan inkl. voraussichtlichem Fertigstellungsdatum
  • ggf. Angaben zu Sendern inkl. LOI/Vertrag
  • ggf. Produzent*innen-, Autor*innen, - Regiekommentare, Moodboards, Teaser, Trailer, Links zu Referenzfilmen etc.

Kostenzusammenstellung:

  • Branchenübliche Kalkulation
  • Angaben der Mehrfachbetätigungen / Eigenleistungen
  • ggf. Nachweis der Rabattierung

Finanzierung:

  • Finanzierungsplan und Nachweis zu jedem Finanzierungsbaustein, sofern bereits vorhanden
  • ggf. Bestätigung schwieriges audiovisuelles Werk

Sollten noch weitere Unterlagen für die Jury notwendig sein, werden wir uns rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden, um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten.

Hinweise zum Finanzierungsplan

Wie ist der Finanzierungsplan aufzubauen?

Im Finanzierungsplan sind alle Finanzierungsbausteine mit der jeweiligen Höhe aufzulisten. Alle Finanzierungsbausteine müssen entsprechend nachgewiesen werden. Dies kann z.B. durch Zusagen oder Verträge geschehen bzw. mit Bei-/Rückstellungserklärungen oder Kontoauszügen. Umsatzdetails aus dem Onlinebankingtool sind nicht rechtsverbindlich und können daher nicht anerkannt werden. Die Summe des Finanzierungsplans und die Gesamtkosten der Produktion (Kalkulation) müssen centgenau übereinstimmen.

Bei Einreichung ist der aktuelle Stand der einzelnen Finanzierungsbausteine kenntlich zu machen. Bei bereits beantragten bzw. zu beantragenden Förderungen sind die jeweiligen Einreichungs- und Sitzungstermine anzugeben.

Der ausländische Finanzierungsanteil ist getrennt nach den jeweiligen Koproduktionsländern aufzulisten und zusätzlich prozentual auszuweisen.

Entwicklungsförderungen, die Autor*innen gewährt wurden, werden im Finanzierungsplan nicht aufgeführt. Projektentwicklungen hingegen, die als Zuschüsse ausgereicht wurden, sind im Finanzierungsplan auszuweisen.

Die Summe des Finanzierungsplans und die Gesamtherstellungskosten in der Kalkulation müssen centgenau übereinstimmen.

Wie hoch muss der deutsche Finanzierungsanteil sein?

Die finanzielle Beteiligung des Herstellers bzw. mehrerer Hersteller mit Sitz in Deutschland muss:

  • a) mindestens so groß sein wie die größte finanzielle Beteiligung eines an der Herstellung beteiligten ausländischen Herstellers, oder
  • b) bei gemeinsamer Beteiligung mehrerer ausländischer Hersteller mit Sitz im selben Land mindestens so groß sein wie die größte summierte Beteiligung ausländischer Hersteller mit Sitz im selben Land.
Wie hoch muss der Eigenanteil sein und wie wird er berechnet?

Fördernehmer*innen müssen gem. FFG einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 5% der Gesamtkosten nachweisen. Bei internationalen Projekten gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.

Zum Eigenanateil zählen:

Eigenmittel:

  • Barmittel
  • Investitionen Dritter (Barinvestitionen mit oder ohne Erlösbeteiligung)

Eigenleistungen, eingebracht als anerkannte Rückstellungen:

  • Dies sind vom Antragssteller erbrachte Leistungen als Produzent, Herstellungsleitung, Regie, Hauptrolle, Kamera oder das Recht am eigenen Werk (Drehbuch, Roman Filmmusik). Siehe FFG D.1 §33 Eigenanteil
  • Nicht dazu zählen: Sachleistungen (=Beistellungen) des Herstellers wie z.B. die Beistellung eigener Technik und Beistellungen von Dienstleistern oder andere rückgestellte Leistungen oder Rechte. Diese können dennoch als weitere Finanzierungsbausteine eingebracht werden. Sowie sonstige Rückstellungen: Hierbei handelt es sich um alle anderen Arbeitsleistungen, welche nicht zum Eigenanteil zählen. Diese Rückstellung kann vom Antragsteller aber auch von Dritten erklärt werden (z.B. Filmgeschäftsführung, Ton etc.)

Beteiligung eines öffentlichen-rechtlichen TV-Senders:

Ist ein öffentlich-rechtlicher TV-Sender an der Finanzierung beteiligt und wird im Sendervertrag ein Koproduktionsanteil ausgewiesen, so darf der Koproduktionsanteil des Senders abgezogen werden, um die Berechnungsschwelle für den Eigenanteil zu erhalten:

Gesamte Herstellungskosten

- Anteil int. Koproduzenten  
- TV Anteil Koproduktion des öffentlich-rechtlichen Senders
= Berechnungsschwelle

Von dieser Berechnungsschwelle müssen 5% als Eigenanteil erbracht werden.

Lizenzvorabverkäufe:

  • Minimumgarantien von Verleihern
  • Minimumgarantien von Weltvertrieben
  • Sonstige Vorabverkäufe (z.B. an Plattformen, auch ins Ausland oder an Sales Agents)
  • Vorabverkäufe der Senderechte (privat oder öffentl.-rechtliche Sendelizenzen). Bei öffentlich-rechtlichen Sendern kann die Sendelizenz nur zum Eigenanteil gezählt werden, wenn diese vertraglich ausgewiesen wurde oder eine Bestätigung vom Sender über die entsprechende Höhe der Lizenz vorliegt. Bei Mischverträgen ohne Aufteilung in Koproduktions- und Lizenzanteil, kann keine Lizenzanteil zur Berechnung herangezogen werden.

Fremdmittel:

  • Kredite bzw. Darlehen mit unbedingter Rückzahlungspflicht

Was ist der Unterschied zwischen anerkannten und sonstigen Rückstellungen sowie Beistellungen? Rückstellungen sind persönliche oder sachliche Leistungen, die nicht sofort nach Leistungserbringung, sondern erst im Erlösfall pari passu mit anderen rückgestellten Leistungen gezahlt wird. Die Zahlung der Leistung wird also bis zum Erlösfall zurückgestellt.

Können fehlerhafte Angaben beim Eigenanteil als Nachreichung korrigiert werden?

Nein, der bis zur Ausschlussfrist eingereichte Antrag muss wettbewerbsfähig sein. Ein Kriterium der formalen Zulässigkeit des Antrags ist die Erbringung des Eigenanteils. Nachreichungen bzw. Modifizierungen beim Eigenanteil zur Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit sind daher ausgeschlossen. Die fehlerhafte Berücksichtigung von z. B. solchen Eigenleistungen, die nicht beim Eigenanteil anerkannt werden können, führt bei einer dadurch bedingten Unterschreitung des Mindestanteils von 5 % grundsätzlich zum Ausschluss vom Wettbewerb.

Erhöhen sich die Chancen auf eine Förderung, wenn der maximale Förderbetrag nicht beantragt wird?

Die Herstellungskosten sollten stets realistisch kalkuliert werden. Wenn zur Umsetzung des entsprechend kalkulierten Vorhabens der volle Förderbetrag benötigt wird (neben dem Eigenanteil und ggf. weiteren Drittmitteln, Rückstellungen und Beistellungen), sollten Mittel in dieser Höhe beantragt werden. Das bewusste Nichtausschöpfen des maximalen Förderbetrags führt nicht zu einer positiveren Einschätzung des Vorhabens. Im Gegenteil kann sich im Sinne auskömmlicher Budgets und zur Vermeidung selbstausbeuterischer Produktionsbedingungen die Frage stellen, ob Rückstellungen in einer gewissen Höhe erforderlich wären, wenn nicht nur ein Teilbetrag der möglichen Förderung beantragt werden würde.

Was ist der Unterschied zwischen anerkannten und sonstigen Rückstellungen sowie Beistellungen?

Rückstellungen sind persönliche oder sachliche Leistungen, die nicht sofort nach Leistungserbringung, sondern erst im Erlösfall pari passu mit anderen rückgestellten Leistungen gezahlt wird. Die Zahlung der Leistung wird also bis zum Erlösfall zurückgestellt.

Anerkannte Rückstellungen dürfen dem zu erbringenden Eigenanteil hinzugerechnet werden.

Dazu zählen rückgestellte Leistungen de*r Fördernehmer*innen z.B. in der Eigenschaft als Produzent, Herstellungsleitung, Autor*in, als Regisseur*in, Hauptrolle oder Kameramann/Kamerafrau oder das Recht am eigenen Werk (Drehbuch, Roman Filmmusik).

Sonstige Rückstellungen können in den Finanzierungsplan eingestellt werden, sie zählen jedoch nicht zum Eigenanteil.

Zu den sonstigen Rückstellungen zählen:

  • Alle weiteren Gagenrückstellungen de*r Fördernehmer*innen oder der festangestellten Mitarbeiter*innen, die nicht zu den anerkannten Rückstellungen zählen.  
  • Alle weiteren Gagenrückstellungen von Dritten, z.B. rückgestellte Gagen von frei engagierten (nicht fest-angestellten) Crewmitgliedern
  • Alle rückgestellten sachlichen Leistungen

Beistellungen sind sachliche Leistungen, die in die Finanzierung eingebracht werden können, die ohne Zahlungsverpflichtung im Erlösfall beigestellt werden. Sie zählen nicht zum Eigenanteil.

Bitte beachten Sie, dass Rück- und Beistellung bei der späteren Schlussabrechnung nicht in bezahlte Leistungen aufgelöst werden dürfen. Eine Auflösung durch hinzugekommene Finanzierung wird als Erhöhung von Deckungsmitteln gewertet, diese wiederum führt zu einer Kürzung der Förderung.

Wie hoch dürfen Eigenleistungen, sonstige Rückstellungen und Sachleistungen der Hersteller*innen kalkuliert werden?

Es ist eine Aufstellung abzugeben, die kennzeichnet, welche Kostenansätze in der Kalkulation natürliche oder juristische Personen betreffen, die mit dem Hersteller, einem Mithersteller, einem Geschäftsführer oder dem Geschäftsführer einer als juristische Person auftretenden Herstellerfirma identisch sind. Leistungen verbundener Unternehmen, sowie Firmen und Personen mit Produzentennennungen jeglicher Art sind ebenfalls einzubringen:

  • Eigenleistungen (personengebunden): anteilig eingestellte Gehälter festangestellter Mitarbeiter, evtl. Mehrfachtätigkeit des Herstellers oder Mitherstellers
  • Sachleistungen: Mieten für firmeneigene Technik, Kamera- oder Tonausrüstung, Schnittplätze Regelung f. Büromieten: Kosten für die Nutzung eigener Büroräume können für das Filmprojekt angesetzt werden, wenn diese klar von den permanent unterhaltenen Geschäftsräumen abgrenzbar sind (durch Vorlage entsprechender Nachweise bspw. Mietvertrag, Geldfluss).
    Analog gilt für Firmenwagen: Pauschale Leasinggebühren für Pkw fallen in die HU’s, wenn jedoch projektbezogene Kilometergelder abgerechnet werden, sind die Kosten anerkannt.

Diese Angabe ist wichtig, da die Eigenleistungen bei Schlussprüfung nur in kalkulierter Höhe abgerechnet werden können.

Die Eigenleistungen sowie die sonstigen Rückstellungen de*r Fördernehmer*innen dürfen höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden.

Bei sachlichen Leistungen, die die Fördernehmer*innen einbringt und für die ein Listenpreis vorhanden ist, muss dieser um 25 % reduziert werden.

Wie hoch ist die zulässige Förderintensität und wie wird diese berechnet?

In die Förderintensität, auch Beihilfeintensität genannt, zählen alle nationalen Förderungen eines jeweiligen Landes. Eurimages und Creative Europe als europäische, supranationale Förderungen, zählen nicht in die Beihilfeintensität.

Die Beihilfeintensität darf grundsätzlich nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten betragen.

Bei internationalen Koproduktionen zählen auch die nationalen Förderungen des ausländischen Koproduktionspartners zur Beihilfeintensität, ebenfalls bis auf Eurimages und Creative Europe.

Bei Koproduktion mit min. einem anderen Land der Europäischen Union darf die Beihilfeintensität 60% der Gesamtherstellungskosten nicht überschreiten.

Bei schwierigen audiovisuellen Werken (ehemals „klein und schwierige Filme“) darf die Beihilfeintensität bis zu 95% betragen. Zur Definition von schwierigen audiovisuellen Werken sehen Sie bitte §3 Abs. 8 der Richtlinie.

Sollte der/die Fördernehmer*in eine nicht rückzahlbare Förderung (Zuschuss) für die Projektentwicklung, Stoffentwicklung oder Drehbuch erhalten haben, wird diese in den Finanzierungsplan und die Kosten in das Gesamtbudget der Produktion aufgenommen, um bei der Berechnung der Förderintensität für den Film Berücksichtigung zu finden.

Im Finanzierungsplan wird der deutsche und der ausländische Finanzierungsanteil separat dargestellt. Bei Förderungen, die anteilig beiden Partnern zustehen, wird diese in der Finanzierungsdarstellung des jeweiligen Landes allokiert.

Wie müssen die Barmittel nachgewiesen werden?

Die Barmittel müssen in Form eines ordnungsgemäßen Kontoauszuges des Projektkontos (nicht allgemeines Geschäftskonto) oder einer Bankbestätigung nachgewiesen werden. Eine digitale Umsatzanzeige (=Umsatzdetails) aus dem Onlinebankingtool können wir nicht akzeptieren, da sie keine rechtsverbindliche Auskunft darstellen.

Hinweise zur Kalkulation

Wie ist die Kalkulation aufzubauen?

Die Kalkulation muss die geplanten Kosten für das Projekt detailliert und strukturiert nach bestimmten Kostenbereichen (Rechte, Gagen, Recherchekosten usw.) auflisten. Sie bildet gleichzeitig die Grundlage für die spätere Verwendungsnachweisprüfung, weshalb das vorgegebene Schema grundsätzlich einzuhalten ist. Rück- und Beistellungen müssen gekennzeichnet werden.

Bitte beachten Sie, dass in der Kalkulation nur Netto-Kosten, also Kosten ohne Umsatz- oder Mehrwertsteuer angegeben werden dürfen (Nettoprinzip). Die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer) bleibt unberücksichtigt. Sollten Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, müssen Sie uns eine entsprechende Erklärung vom Finanzamt vorlegen. In diesen Fällen kann auch eine Bruttokalkulation dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegt werden. Eine Klärung dieser Frage muss unbedingt vor Ausstellung des Zuwendungsbescheides erfolgen.

Die Einhaltung der Honoraruntergrenzen für professionelle, selbständige/freiberufliche Leistungen von Künstler*innen ist für die Förderung von wesentlicher Bedeutung. Die Einhaltung wird durch die FFA geprüft, sofern die Förderungen des Bundes insgesamt über 50 Prozent betragen. Näheres ist dem Merkblatt Honoraruntergrenzen in der Kulturförderung der BKM für selbstständige Künstler*innen, Kreative zu entnehmen.

In welchem Zeitraum dürfen Kosten ausgelöst werden? (Bewilligungszeitraum)

Ein Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die bewilligten Fördermittel verwendet werden dürfen. In diesem Zeitraum sind die geförderten Maßnahmen und Ausgaben zulässig und müssen den Bedingungen der Förderzusage entsprechen.

Projektbezogene Kosten, die vor Ausstellung des Zuwendungsbescheides anfallen, können im Rahmen der Förderung nicht anerkannt werden. Diese Kosten dürfen grundsätzlich erst ab Datum des Zuwendungsbescheides (= Beginn des Bewilligungszeitraums) entstehen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn genehmigt wurde. Dann dürfen projektbezogene Kosten ab diesem Datum geltend gemacht werden. Nach Ende des Bewilligungszeitraums dürfen grundsätzlich keine Kosten mehr anfallen.

Wesentliche Punkte zum Bewilligungszeitraum sind:

  • Gültigkeit: Der Bewilligungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt und kann je nach Projekt variieren.
  • Kosten: Nur Kosten, die innerhalb dieses Zeitraums anfallen, können für die Förderung berücksichtigt werden.
  • Fristverlängerung: In bestimmten Fällen kann eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums beantragt werden, wenn dies gerechtfertigt ist.
  • Nachweis: Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind die geförderten Kosten im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachzuweisen.
Wie hoch dürfen die Handlungskosten kalkuliert werden?

Im Rahmen der „Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung“ betragen bei der Kurzfilmproduktion die Handlungskosten bis zu 15 Prozent der Herstellungskosten (jedoch abzgl. kalkulierter Handlungs- und Finanzierungskosten), höchstens aber 15.000,00 Euro pro Kurzfilm.

Fällt eine Prüfgebühr für die Kurzfilmförderung an?

Nein, die Projekte werden von den Förderreferent*innen (siehe Frage 2) intern geprüft, dadurch entsteht keine Gebühr einer Prüfgesellschaft. Eine Prüfgebühr ist daher nicht zu kalkulieren.

Welche Positionen werden in der Kalkulation häufig vergessen bzw. unzureichend ausgewiesen?

Tankbelege

Bitte beachten Sie, dass keine Tankbelege von Privatfahrzeugen akzeptiert werden. Die Fahrtkosten müssen über ein Fahrtenbuch (0,30 Euro pro Kilometer) abgerechnet werden. Tankquittungen von Mietfahrzeugen sind zulässig, müssen aber mit Kennzeichen und Kilometerstand gekennzeichnet werden.

Taxikosten

Bitte beachten Sie, dass Taxifahrten nur im Sinne des Reisekostengesetzes zulässig sind. Diese bilden die Grundlage für die sparsame Wirtschaftsführung, die von der BKM für die Verwendung der Mittel vorausgesetzt wird

Reisekosten

Bei der Kalkulation von Reisekosten müssen Sie das Bundesreisekostengesetz beachten. Dies bedeutet z.B., dass keine Tankbelege von Privatfahrzeugen akzeptiert werden. Die Fahrtkosten mit eigenen Fahrzeugen müssen über ein Fahrtenbuch (0,30 Euro pro Kilometer) abgerechnet werden. Aus triftigem Grund können in Ausnahmefällen auch Taxi- oder Mietwagenkosten anerkannt werden. Die Gründe hierfür sind auf den entsprechenden Belegen zu Vermerken.

Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV).

Bitte auch die Hinweise in Frage 10c/d berücksichtigen!

Bundesreisekostengesetz (BRKG) Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Kontoführungsgebühren

Für die Abwicklung der Förderung muss ein separates Projektkonto eingerichtet werden. Diese Kosten sind anerkennungsfähig und dürfen kalkuliert werden.

Herstellung eines DCDM

Da Sie gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 der Richtline der jurybasierten kulturellen Filmförderung der Bundesregierung verpflichtet sind, dem Bundesarchiv eine archivfähige Kopie (DCDM) Ihres Filmes zur Verfügung zu stellen, sollten diese Kosten auch kalkuliert werden. Aktuelle Informationen zu den technischen Vorgaben der Archivierung finden Sie unter: Bundesarchiv Internet - Abgabe von archivischen Sicherungskopien geförderter Filme.

Vorgaben des Bundesarchivs

FSK-Gebühr

Auszahlungsvoraussetzung der Schlussrate ist gem. der Richtline der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes die Vorlage einer FSK-Bescheinigung mit Kinofreigabe. Die Gebühr sollte dementsprechend kalkuliert werden.

Barrierefreie Fassung

Bitte beachten Sie, dass gem. der Richtline der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes grundsätzlich eine barrierefreie Fassung herzustellen ist. Diese umfasst neben einer komplett untertitelten Fassung für hörgeschädigte Personen auch eine Audiodeskription für sehgeschädigte Personen. Die Kosten für die Herstellung werden anerkannt. Auf unserer Internetseite finden Sie weitere Informationen zur Barrierefreiheit und ein PDF-Dokument mit Empfehlungen für Standards barrierefreier Filmfassungen: Barrierefreiheit - FFA Filmförderungsanstalt. Auf Antrag kann eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung der barrierefreien Fassung gewährt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Förderreferent*innen (siehe Frage 2), die Ihnen den weiteren Ablauf schildern.

Informationen zur Barrierefreiheit
Was sind die allgemeinen Anforderungen an die Buchhaltung?

Eine ordnungsgemäße Buchführung ist essenziell für die Verwendungsnachweisprüfung und sollte schon vor Beginn der Maßnahme eingerichtet werden. Alle Kosten müssen darin nachgehalten und in nachvollziehbarer Weise aufgeführt werden.

Bitte bewahren Sie alle Belege, die für das Projekt anfallen gut auf. Zur Verwendungsnachweisprüfung werden diese stichprobenartig angefordert. Es muss auf jedem Beleg klar erkennbar sein, dass es sich um Kosten für das Projekt handelt, z.B. durch Angabe des Titels. Die Belege sollten chronologisch durchnummeriert werden und in einer Belegliste gesammelt werden. Eine Vorlage dafür finden Sie auf unserer Homepage im Bereich Kurzfilm.

Bitte beachten Sie, dass für die Durchführung des Projektes ein separates Projektkonto de*r Fördernehmer*innen angelegt werden muss. Die genaueren Vorgaben entnehmen Sie bitte der Anschlussfrage.

Projektkonto

Für das Projekt ist ein Projektkonto zu eröffnen. Hierfür ist ein Girokonto ausreichend; Tagesgeldkonten sind nicht zulässig. Auszahlungen können nur auf ein Konto der Fördernehmer*innen vorgenommen werden. Bei einer Koproduktion kann ein Gemeinschaftskonto zulässig sein, hierfür ist jedoch ein entsprechender Nachweis erforderlich.

  • Das Konto muss auf den Zuwendungsempfänger laufen.
  • Das Projektkonto darf erst nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung geschlossen werden.
  • Es besteht eine Mitteilungspflicht, insbesondere bei hohen Kontoführungsgebühren.
Einhaltung der Ökologischen Mindeststandards

Die ökologischen Mindeststandards müssen für Kurzfilmproduktionen nicht eingehalten werden.

Die Sitzungstermine ab September 2025 stehen unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Bundeshaushalts für 2025.

Einreichung bis Sitzung am
29.04.2025 30.06./01.07.2025
21.07.2025 29.09.2025


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