Verwendung von Referenzmitteln für die Vorbereitung neuer Kurzfilme und nicht programmfüllenden Kinderfilmen

§§ 89–101 FFG, Richtlinie D.6

Referenzmittel werden für einen erfolgreichen Film zuerkannt und können als Zuschuss für ein neues Projekt eingesetzt werden (Referenzprinzip).

Die FFA kann auf Antrag gestatten, dass zuerkannte Förderhilfen für besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms verwendet werden.

Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.

Informationen bezüglich der Zuerkennung von Referenzmitteln:

Infos zur Zuerkennung von Referenzmitteln Kurzfilm Infos zur Zuerkennung von Referenzmitteln Langfilm

Zum FFA-Serviceportal

Anträge bequem stellen und verwalten.

FAQ – Fragen & Antworten

Allgemeine Fragen

Was ist unter „Referenzmittel“ zu verstehen?

Referenzmittel werden für einen erfolgreichen Film zuerkannten und können als Zuschuss für ein neues Projekt eingesetzt werden (Referenzprinzip).

Wie funktioniert die Referenzförderung der FFA?

Die Förderung erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuerkennung von Referenzmitteln aufgrund des Erfolgs des Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms. Nach Erhalt des Zuerkennungsbescheides kann auf der zweiten Stufe die Verwendung und Auszahlung der Fördermittel für ein neues Projekt beantragt werden.

Informationen bzgl. der Zuerkennung von Referenzmitteln:

Infos zur Zuerkennung von Referenzmitteln Kurzfilm Infos zur Zuerkennung von Referenzmitteln Langfilm
Wie lange können Sie Ihre Referenzmittel verwenden?

Die zuerkannten Referenzmittel sind innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Zuerkennungsbescheides mit Antrag abzurufen. Maßgeblich ist das Datum des Zuerkennungsbescheides. Achtung: Werden die Gelder nicht innerhalb von zwei Jahren projektbezogen abgerufen, verfallen sie automatisch.

Wofür können Sie Ihre Referenzmittel verwenden?

Die Referenzmittel sind vorrangig zur Herstellung neuer Kurzfilme oder nicht programmfüllender Kinderfilme zu verwenden.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Referenzmittel ebenfalls für die Vorbereitung von Kurzfilmen, nicht programmfüllenden Kinderfilmen oder programmfüllender Filme zu verwenden. Darüber hinaus können die Referenzmittel für die Herstellung eines programmfüllenden Films verwendet werden.

Ab 01.01.2025 ist neu, dass bis zu 75 % der zuerkannten Referenzmittel zudem für die nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens, verwendet werden können.

Die Referenzmittel können ggf. auf mehrere Projekte verteilt werden.

Informationen bzgl. der weiteren Verwendungsmöglichkeiten finden Sie hier:

Verwendung für Herstellung eines Kurzfilms oder nicht programmfüllenden Kinderfilms Verwendung für Vorbereitung eines programmfüllenden Films Verwendung für Herstellung eines programmfüllenden Films Verwendung für Aufstockung des Eigenkapitals

Verwendung für die Vorbereitung von Kurzfilmen und nicht programmfüllenden Kinderfilmen

Was ist grundsätzlich zu beachten?

Gefördert wird die Herstellung oder Vorbereitung von Kurzfilmen und nicht programmfüllenden Kinderfilmen.

Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten, ein nicht programmfüllender Kinderfilm ist ein Kinderfilm mit einer Vorführdauer von über 30 bis höchstens 58 Minuten. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns. Werbe- und Imagefilme sowie Musikvideos sind keine Kurzfilme.

Es werden Filme mit einer geplanten Festival- oder Kinoauswertung gefördert. Serien und Fernsehfilme werden nicht gefördert.

Wie kann die Verwendung der Mittel beantragt werden?

Die Verwendung von zuerkannten Referenzmitteln für ein neues Projekt wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist digital über das von der FFA zur Verfügung gestellte Antragsportal zu stellen.

Zur Nutzung des Serviceportals müssen Sie sich zunächst registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Die Freischaltung eines Accounts kann einige Tage in Anspruch nehmen.

Zum FFA-Serviceportal
Wer kann den Antrag stellen?

Antragsberechtigt ist die Person bzw. Firma, welcher die Referenzmittel zuerkannt wurden. Eine Übertragung von Referenzmitteln ist grundsätzlich nicht möglich.

Gemeinsam zuerkannte Referenzmittel können grundsätzlich nur gemeinsam abgerufen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine beidseitig unterzeichnete Erklärung vorzulegen. In dieser kann festgelegt werden, wie die Referenzmittel aufgeteilt werden oder dass diese einer der Personen / Firmen vollständig zum Abruf zur Verfügung stehen. In der Erklärung sind die Eckpunkte (u.a. Titel, Beträge, Aufteilung) zu dem Referenzfilm anzugeben.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Anträge können fortlaufend innerhalb der Zwei-Jahresfrist gestellt werden. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Abruf der Referenzmittel benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Synopsis (optional)
  • Drehbuch, Treatment, Exposé, Storyboard (optional)
  • Beschreibung des Förderziels
  • Darlegung der Auswertungspläne (optional)
  • Stabliste (optional)
  • Besetzungsliste (optional)
  • Zeitplan (optional)
  • Finanzierungsplan (branchenüblich)
  • Finanzierungsnachweise (u.a. Förderzusagen/-bescheide, unterzeichnete Rück-/ Beistellungserklärungen, Nachweis Barmittel)
  • Kalkulation (branchenüblich)
  • Nachweis über den Erwerb der Verfilmungsrechte / Drehbuchvertrag (Unterzeichnete Selbsterklärung, wenn die Rechte bei Ihnen persönlich liegen)
  • Ggf. Koproduktionsverträge / Ko-Developmentverträge
Welche Hinweise gibt es zur Kalkulation?

Sie können für Ihre Kalkulation ein branchenübliches Kalkulationsschema verwenden.

Für folgende Positionen in der Kalkulation gibt es Höchstsätze, die zu beachten sind:

  • Die Handlungskosten dürfen bis zu 15 Prozent der Fertigungskosten, höchstens aber € 10.000,00 pro Kurzfilm oder nicht programmfüllenden Kinderfilm betragen.
  • Die Überschreitungsreserve darf max. 8 Prozent der Fertigungskosten betragen.

Bei internationalen Koproduktionen gilt der deutsche Finanzierungsanteil als Berechnungsgrundlage.

Welche Hinweise gibt es zur Finanzierung?

Bitte beachten Sie, dass Ihr Film zu höchstens 95 Prozent aus öffentlichen Fördergeldern finanziert werden darf (sogenannte Beihilfeintensität/Förderintensität).

Bitte beachten Sie außerdem, dass der Finanzierungsplan einen Eigenanteil von mindestens 5 Prozent der Herstellungskosten bzw. bei internationalen Koproduktionen 5 Prozent des deutschen Finanzierungsanteils aufweisen muss.

Der Eigenanteil kann finanziert werden durch:

  • Eigenmittel (Barmittel)
  • Fremdmittel (unbedingt rückzahlbare Darlehen)
  • Eigenleistungen des/der Hersteller*in

Eigenleistungen sind Leistungen, die der/die Hersteller*in als kreativer Produzent/kreative Produzentin, Herstellungsleitung, Regisseur*in, Person in einer Hauptrolle oder als Kameramann*frau zur Herstellung des Films erbringt. Bei Animationsfilmen können auch andere Leistungen anerkannt werden, wenn diese mit den in Satz 1 genannten Eigenleistungen vergleichbar sind. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des/der Herstellers*in an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Filmes benutzt. Diese Leistungen können höchstens mit den jeweils marktüblichen Preisen angesetzt werden.

Handlungskosten, Sachleistungen des/der Herstellers*in, Sachleisterkredite der technischen Firmen und Fördermittel können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden.

Nähere Informationen zu den sog. „Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung“ und den jeweiligen Höchstsätzen finden Sie in der Richtlinie Richtlinie D.6.

Wie wird Ihre Förderung auf eine spätere Produktionsförderung angerechnet?

Die Fördermittel für die Vorbereitung eines neuen Films sind im Fall einer Produktionsförderung im Rahmen der Prüfung der zulässigen Beihilfeintensität zu berücksichtigen, d.h., die für die Vorbereitung gewährten Fördermittel sind Teil des Finanzierungsplans der Produktion und werden mitberücksichtigt, wenn die Förderintensität zur Deckung der Produktionskosten berechnet wird.

Sofern die FFA für die vorbereitenden Maßnahmen Förderhilfen gewährt, können diese Kosten in Höhe des geförderten Betrages nicht mehr als Herstellungskosten im Rahmen einer späteren Förderung des Projektes anerkannt werden. Die Kosten sind in das Gesamtbudget (Kalkulation) aufzunehmen.

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Nach Antragstellung haben Sie sechs Monate Zeit die Finanzierung zu schließen und alle zum Erlass des Auszahlungsbescheids notwendigen Nachweise vorzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion genügt als Nachweis des ausländischen Finanzierungsanteils der entsprechende Koproduktionsvertrag.

Bei Nachweis der geschlossenen Finanzierung sowie nach Prüfung und Bewilligung des vollständigen Antrags, wird ein Auszahlungsbescheid erstellt. Erst nach Vorlage des Auszahlungsbescheids, können die Fördermittel in Raten ausgezahlt werden.

Was müssen Sie tun, damit die Fördermittel ausgezahlt werden?

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt mittels Ratenabrufformular, welches durch Sie vorzulegen ist.

Die Höhe der Raten sowie die dem Ratenabruf beizulegenden Nachweise finden Sie in Ihrem Auszahlungsbescheid.

Die bewilligten Beträge werden in der Regel in folgenden Raten ausgezahlt:

  • bis zu 80 Prozent nach Bestandskraft des Auszahlungsbescheids
  • 20 Prozent nach Vorlage der Verwendungsnachweisen und Prüfung des Schlusskostenstands
Was müssen Sie tun, damit die letzte Rate ausgezahlt werden kann?

Nach Ablauf von einem Jahr nach Erlass des Auszahlungsbescheids ist der FFA das Ergebnis der geförderten Maßnahmen vorzulegen.

Die Schlussprüfung erfolgt durch die FFA.

Die vorzulegenden Verwendungsnachweise können Ihrem Auszahlungsbescheid entnommen werden. In der Regel sind mindestens folgende Nachweise vorzulegen:

  • Unterzeichnete Schlusskalkulation (SOLL-/IST-Gegenüberstellung)
  • Unterzeichneter Schlussfinanzierungsplan (SOLL-/IST-Gegenüberstellung)
  • Belegliste
  • Projekt-/Sachbericht
  • Geförderte Nachweise gemäß Auszahlungsbescheid

Da es sich bei der Referenzförderung um Zuschüsse handelt, müssen die Fördergelder nicht zurückgezahlt werden.

Sie möchten sich über die rechtlichen Grundlagen der Förderungen informieren?

Die Auszahlung der Referenzmittel erfolgt auf Grundlage der §§ 89 - 101 FFG sowie der Richtlinie D.6. Den Gesetzestext und die Richtlinie finden Sie nachfolgend:

FFG Richtlinie D.6

Kontakt

Jessica Deyssenroth

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-417

E-Mail senden