Übersicht zu besonderen Geschäftsmodellen
in Bezug auf die Filmabgabepflicht gem. § 128 i.V.m. §§ 122 ff. FFG
Folgende Geschäftsmodelle unterliegen der Abgabepflicht:
1. Technikgetriebene Zuschläge
Sitzplatzbezogen, gilt nur für einige Sitze im Saal
- D-Box-Motion-Seats
- Thunderbox
Saalbezogen, gilt für jeden Sitzplatz im Saal
- Premiumkinos
- First Class Säle
Servicegetriebene Zuschläge sind analog der 3D-Zuschläge zu sehen. Es besteht nicht die Möglichkeit, eine Eintrittskarte ohne Aufpreis zu erwerben. Es handelt sich nicht um eine reine Servicezahlung und es besteht auch kein Verzehrzwang.
- Dolby Atmos
- iSense
Technikgetriebene Zuschläge, die zusätzlich zum regulären Eintrittspreis für besondere Sitzplätze entrichtet werden müssen, damit der Zugang zu der jeweiligen Vorstellung gewährt wird, sind als Nettoumsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu qualifizieren und unterliegen danach der Abgabepflicht.
〉 Die Abgabe ist verpflichtend zu zahlen.
2. Servicegetriebene Zuschläge
Sitzplatzbezogen, gilt nur für einige Sitze im Saal
- Sitzplatzbereiche mit Service am Platz
- Servicebereiche in einem Saal
Saalbezogen, gilt für jeden Sitzplatz im Saal
- Premiumkinos
- First Class Säle
Servicegetriebene Zuschläge sind analog der 3D-Zuschläge zu sehen. Es besteht nicht die Möglichkeit, eine Eintrittskarte ohne Aufpreis zu erwerben. Es handelt sich nicht um eine reine Servicezahlung und es besteht auch kein Verzehrzwang.
〉 Die Abgabe ist verpflichtend zu zahlen.
3. Filmspezifische Zuschläge
- Blockbuster-Aufschlag
- 3D-Aufschlag
Ist dieser Aufschlag verpflichtend, kann die Karte also nicht alternativ ohne Aufschlag erworben werden, dann ist auf den gesamten Nettoumsatz aus dem Verkauf der Eintrittskarte die entsprechende Abgabe zu zahlen.
〉 Die Abgabe ist verpflichtend zu zahlen, wenn es keine Alternative zum Zuschlag gibt.
4. Dritt-Zahlung
- Dritte zahlen ganz oder teilweise die Eintrittskarte (z. B. Aktionen im Einzelhandel = beim Kauf eines Merchandise-Produktes zahlt der oder die Anbieter*in die 2. Kinokarte).
Sobald Einnahmen geflossen sind - unabhängig von wem -, sind diese abrechnungspflichtig. Der Nettoumsatz aus dem Verkauf der Eintrittskarten setzt sich aus 2 Teilen zusammen: Nettoumsatz des oder der Kinobesucher*in aus dem Verkauf von einer Eintrittskarte und Nettoumsatz durch Zahlung Dritter für die z. B. „2. Karte“ und ist komplett abzurechnen.
〉 Die Abgabe ist verpflichtend zu zahlen.
5. Flat-Rate
- Die konsumierende Person kauft eine Flat-Rate-Karte für einen bestimmten Zeitraum, die für diesen Zeitraum zu „freien“ Zutritten führt, wobei gegenüber der FFA ein Betrag X als Nettoumsatz je Eintrittskarte abgerechnet wird. Hier ist vorab eine bilaterale Vereinbarung mit der FFA erforderlich.
〉 Die Abgabe ist verpflichtend auf den vereinbarten „Verrechnungspreis“ zu zahlen.
6. Gutscheine und Bundles
- Angebotspakete führen zu niedrigerem Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten im Vergleich zum Vorstellungspreis, z.B. Filmdosen/Family-Paket plus Concession.
- Sofern es sich um Bundles handelt, ist ein plausibler kalkulatorischer Preis zu Grunde zu legen. Der kalkulatorische Nettoumsatz der anteilig auf die Vorführung entfällt, ist bei der Einlösung der Gutscheine der Abgabe zu unterwerfen.
- Wird nur der Gutschein verkauft, ist der gesamte Nettoumsatz aus dem Verkauf des Gutscheins bei Einlösung zu melden.
- Die Abgrenzung erfolgt im Zweifel analog der steuerlichen Aufteilung (7 Prozent MwSt. / 19 Prozent MwSt.). Concessionumsätze unterliegen nicht der Filmabgabepflicht.
〉 Die Abgabe ist verpflichtend zu zahlen.
7. Bartering-Geschäfte
- „Freikarten“ werden z. B. einem Verlag für redaktionelle Hinweise und/oder Anzeigenschaltung zur Verfügung gestellt.
- Es handelt sich hier um einen tauschähnlichen Umsatz.
- Das zur Verfügung gestellte Kartenkontingent im Bartering-Geschäft stellt keine „Freikarten“ dar, sondern eine geldwerte Gegenleistung, die der Abgabepflicht unterliegt! Diese geldwerte Gegenleistung ist als (kalkulatorischer) Nettoumsatz bei der Abrechnung zugrunde zu legen.
〉 Die Abgabe ist verpflichtend zu zahlen.
8. „No-Show-Geschäfte“
- Es handelt sich hier um im Internet für eine konkrete Vorstellung gebuchte und bezahlte (abgrenzend zur Reservierung ohne Zahlungsvorgang) Eintrittskarte.
- Die Eintrittskarte wird dann aber nicht eingelöst, d.h. es erfolgt kein Besuch des konkret bezahlten Filmbesuchs. Eine Erstattung erfolgt ebenfalls nicht.
- Es ist lediglich entscheidend, dass eine Eintrittskarte gekauft und ein entsprechender Nettoumsatz generiert wurde. Ein Nichterscheinen des Besuchenden ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
〉 Die Abgabe ist seit 1. Juli 2017 verpflichtend zu zahlen.
9. Saalmiete mit Filmvorführung
- Bei exklusiver Raumnutzung für Filmvorführungen (aus aktuellem Programm oder Archiv) gilt Abgabepflicht. Hierbei entspricht der Paketpreis den Ticketeinnahmen (ggf. sind Bewirtungskosten abzuziehen). Der Paketpreis (Saalmiete + ggf. zusätzlicher Aufpreis pro Person) ist die Abgabebasis, die für die Filmabgabeerhebung zugrunde zu legen ist.
〉 Die Abgabe ist verpflichtend zu zahlen.
10. Sonderveranstaltungen im Kino / B2B
- Ein Kino vermietet für eine Sonderveranstaltung zu einem Film an ein Unternehmen. Die Einnahmen (Festpreis oder Einnahmen aus dem Ticketverkauf zu Sonderpreisen) sind die Abgabebasis für die Filmabgabeerhebung.
〉 Die Abgabe ist verpflichtend zu zahlen.
Folgende Geschäftsmodelle unterliegen NICHT der Abgabepflicht:
1. Channelabhängige Preise (Vorverkaufsgebühren)
- POS - Preis (Point of Sale) - Internetpreis = Tickets können auf unterschiedlichen Wegen erworben werden (Direktkauf an der Kasse oder Onlineverkauf).
- Beim Onlineverkauf wird i.d.R. eine Vorverkaufsgebühr erhoben. Diese ist auf der Eintrittskarte separat auszuweisen; zum Beispiel wie folgt: Im genannten Ticketpreis ist eine Vorverkaufsgebühr i.H.v. xx € (oder alternativ yy %) enthalten.
〉 Die Vorverkaufsgebühr unterliegt nicht der Abgabepflicht, wenn diese den marktüblichen Rahmen (max. 10 Prozent der Eintrittskartenerlöse) nicht übersteigt.
2. Freikarten
- Eine Freikarte (Verleih aus einem Bonussystem / Kundenkarte / Personalkarte etc.) ist nicht in die Filmabgabe- und Besuchsmeldung aufzunehmen, unabhängig ob zusätzlich ein Aufschlag (Loge / D-Box / 3D) gezahlt werden muss. Das Entgelt für den Aufschlag hingegen muss in die Filmabgabe- und Besuchsmeldung einbezogen werden (kein marktüblicher Eintrittspreis) und ist somit ggf. abgabepflichtig.
〉 Freikarten in diesem Rahmen sind nicht abgabepflichtig. Aufschläge unterliegen der Abgabepflicht.
3. Saalmiete für Vorführungen
- Die kaufende Person mietet den Kinosaal für eine Vorführung (mitgebrachte DVDs / Blu-rays, Login mit privatem Account für Amazon Prime, Netflix etc.) an – es wird ein Mietvertrag mit dem oder der Kinobetreiber*in abgeschlossen. Der oder die Kinobetreiber*in hat keinen Einfluss auf die Nutzung der Räume (stellt dies komplett frei). Dies ändert sich auch nicht durch eine ggf. erfolgte Vorprüfung des Inhaltes durch den oder die Kinobetreiber*in, ob dieser gesetzeskonform ist. Es handelt sich um reine Mieteinnahmen. Im Falle, dass der oder die Mieter*in Entgelt erhebt, ist er oder sie Veranstalter*in i.S. des FFG und unterliegt der Abgabepflicht.
〉 Einnahmen aus der Kinosaalmiete sind nicht abgabepflichtig.
Sonstige Definitionen
1. Kino (§ 40 Abs. 6 FFG)
- Ein Kino ist ein in der Regel öffentlich zugänglicher Ort, der dem Hauptzweck dient, gegen Entgelt Filme auf mindestens einer zentralen Leinwand einem Publikum vorzuführen. Es ist unerheblich, ob der Ort zu Zeiten, in denen dort keine Filme vorgeführt werden, zu anderen Zwecken genutzt wird.
2. Veranstalter*innen
- Veranstalter*in ist, wer die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten erzielt (diese vereinnahmt). Es ist nicht relevant, wer der oder die Pächter*in ist und die Programmierung übernimmt. Für die Feststellung, wer der Filmabgabepflicht gem. § 128 i.V.m. §§ 122 ff. FFG unterliegt, ist entscheidend, wer der oder die Veranstalter*in der entgeltlichen Vorführungen ist.
Stand: 1. Januar 2025
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