Jurybasierte kulturelle Stoffentwicklungsförderung Dokumentarfilm

Richtlinie für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes § 75 Absatz 2, Richtlinie für die kulturelle Filmförderung der BKM vom 1. Januar 2024, Kapitel IV Stoffentwicklungsförderung für programmfüllende Dokumentarfilme §§ 10-12 und FFG

Die Entwicklungsförderung bietet übergangsweise eine 2-phasige Drehbuchförderung für Spielfilme und eine Stoffentwicklungsförderung für Dokumentarfilme an, da während der derzeitigen vorläufigen Haushaltsführung neue Vorhaben wie die Treatment- und Projektentwicklungsförderung nicht beginnen dürfen.

Drehbuchförderung Spielfilm

Mit Hilfe der Stoffentwicklungsförderung sollen Autorenfilmer*innen für programmfüllende dokumentarische Filmvorhaben eine ausführliche, produktionsreife, projektgerechte Beschreibung entwickeln können. Neben der besseren Ausarbeitung und Entwicklung von Kino-Dokumentarfilmstoffen dient dies auch dem Ziel, Finanzierungs- und Produktionspartner zur weiteren Projektentwicklung und späteren Realisierung des Filmvorhabens zu gewinnen. Der Fokus der Stoffentwicklungsförderung liegt auf thematisch anspruchsvollen Kinoprojekten mit innovativem und individuellem Ansatz zur Umsetzung.

Für Maßnahmen zur Stoffentwicklung können Förderungen von bis zu 20.000 Euro gewährt werden.

Antragsberechtigt sind Regisseur*innen, die bereits mindestens einen programmfüllenden Dokumentarfilm vorweisen können, für welchen sie als Autor*in oder Regisseur*in tätig waren, der im Kino, Fernsehen oder auf Festivals ausgewertet wurde. Für Projekte, die im Rahmen der Hochschulausbildung entstehen, kann keine Förderung beantragt werden.

Die Förderung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form von Zuschüssen gewährt.

Einreich- und Sitzungstermine

Zum FFA-Serviceportal

Anträge bequem stellen und verwalten.

Falls Sie Probleme bei der Registrierung haben sollten, steht für technische Fragen eine FFA-Hotline (030 27 577-599) bzw. eine Service-E-Mail (portalservice@ffa.de) zur Verfügung. Die FFA-Hotline ist Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 Uhr erreichbar.


Beratung

Die FFA bietet Online-Sammelberatungstermine (Webinare) mit eine*r Förderreferent*in über Microsoft Teams an. Diese Termine werden auf der FFA-Website veröffentlicht. In den Beratungen werden allgemeine Fragen zur Förderung sowie technische Fragen zum Antragsportal beantwortet.

Wenn Sie keine allgemeine oder technische Frage haben, sondern eine individuelle Beratung zu Ihrem Projekt erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an die für Stoffentwicklungsförderung zuständigen Förderreferent*innen.

Zum Team der jurybasierten Stoffentwicklungsförderung

Webinare zur jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes

Webinar Entwicklung (Drehbuchförderung Spielfilm, Stoffentwicklung Dokumentarfilm)

Montag, 07. April um 12:00 Uhr
Link: Jetzt an der Besprechung teilnehmen
Besprechungs-ID: 396 433 177 175
Kennung: 2Q9Gy9be

Mittwoch, 09. April um 12:00 Uhr
Link: Jetzt an der Besprechung teilnehmen
Besprechungs-ID: 320 370 743 822
Kennung: Y7gN6uW6


Bitte beachten Sie, dass aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung zur ersten Sitzung der jurybasierten kulturellen Filmförderung 2025 im Entwicklungsbereich ausschließlich Drehbuchförderung Spielfilm (siehe gesonderte FAQ) und eine Stoffentwicklung Dokumentarfilm beantragt werden kann. Die Treatment- und Projektentwicklungsförderung werden im voraussichtlich zweiten Halbjahr mit der Verabschiedung des neuen Bundeshaushaltes möglich sein.

FAQ - Fragen & Antworten

Antragsberechtigung & Höhe der Förderung

Welche Fördermöglichkeiten bietet die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes für die Entwicklung von Filmen?

Die Entwicklungsförderung soll die Stoff-, Drehbuch- und Projektentwicklungsförderung auf Bundesebene mit dem Ziel der Stärkung von Qualität und Innovation bündeln, stärken und vereinfachen und in diesem Sinne künstlerische Freiräume für neue Formen des filmischen Erzählens schaffen.

Die Entwicklungsförderung bietet übergangsweise zunächst eine 2-phasige Drehbuchförderung für Spielfilme (Siehe FAQ Drehbuchförderung) und eine Stoffentwicklungsförderung für Dokumentarfilme, da während der derzeitigen vorläufigen Haushaltsführung noch keine Haushaltsmittel für die Treatment- und Projektentwicklungsförderung zur Verfügung stehen. Übergangsweise bleibt deswegen gemäß § 75 Absatz 2 der Förderrichtlinie der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes bis zur Verabschiedung eines Bundeshaushaltes 2025 die Stoffentwicklungsförderung nach §§ 10 – 12 der Förderrichtlinie der bisherigen kulturellen Filmförderung der BKM vom 01. Januar 2024 in Kraft, um auch für den Dokumentarfilmbereich durchgehend Entwicklungsfördermittel zur Verfügung stellen zu können.

Zur Drehbuchförderung
Wofür kann Stoffentwicklungsförderung beantragt werden?

Mit Hilfe der Stoffentwicklungsförderung sollen Autorenfilmer*innen für programmfüllende dokumentarische Filmvorhaben von herausragender künstlerischer Qualität und besonderer Kinorelevanz eine ausführliche, produktionsreife, projektgerechte Beschreibung, ggf. mit Foto- und/oder Videomaterial, entwickeln können. Neben der besseren Ausarbeitung und Entwicklung von Kino-Dokumentarfilmstoffen dient dies auch dem Ziel, Finanzierungs- und Produktionspartner zur weiteren Projektentwicklung und späteren Realisierung des Filmvorhabens zu gewinnen. Der Fokus der Stoffentwicklungsförderung liegt auf thematisch anspruchsvollen Kinoprojekten mit innovativem und individuellem Ansatz zur Umsetzung. Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten hat.

Wie viel Förderung kann für ein Projekt beantragt werden?

Für Maßnahmen zur Stoffentwicklung programmfüllender Dokumentarfilme können Förderungen von bis zu 20.000 Euro gewährt werden.

Wer kann Stoffentwicklungsförderung beantragen?

Antragsberechtigt sind Regisseure*innen, die bereits mindestens einen programmfüllenden Dokumentarfilm (mind. 79 Min.) vorweisen können, für welchen sie als Autor*in oder Regisseur*in tätig waren, der im Kino, Fernsehen oder auf Festivals ausgewertet wurde. Für Projekte, die im Rahmen der Hochschulausbildung entstehen, kann keine Förderung beantragt werden.

Der*die Regisseur*in muss bereits eine Produktionsfirma für sein*ihr Projekt gewonnen haben und dies mit einer entsprechenden Absichtserklärung des*der Produzent*in nachweisen können. Ein Verfilmungsvertrag darf allerdings noch nicht unterzeichnet worden sein, sonst gilt die Maßnahme als begonnen.

Sollte der*die Regisseur*in sein*ihr Filmvorhaben selbst produzieren wollen, ist ein entsprechender Nachweis über die bisherige Produzent*innentätigkeit beizubringen. Es muss nachgewiesen werden, dass mindestens ein programmfüllender Dokumentarfilm produziert und im Kino, Fernsehen oder auf Festivals ausgewertet wurde. In diesem Fall ist außerdem die Beteiligung einer*eines unabhängigen, erfahrenen Dramaturg*in unbedingt notwendig. Die Kosten hierfür können anerkannt werden.

Eine Stoffentwicklungsförderung wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn das Projekt bereits von anderer Seite gefördert wurde. Der ergänzende Einsatz von Mitteln aus einer Prämie für die Nominierung oder Auszeichnung mit dem Deutschen Filmpreis oder Deutschen Kurzfilmpreis zur Finanzierung der Stoffentwicklung ist allerdings möglich. Nach Abschluss der im Rahmen der Stoffentwicklungsförderung durchgeführten Maßnahmen steht es dem/der Regisseur*in und/oder Produzenten*in des Projekts frei, ggf. weitere Vorbereitungsförderungen (Projektentwicklungsförderung u. Ä.) durch andere Fördereinrichtungen in Anspruch zu nehmen, sofern die jeweiligen Maßnahmen klar voneinander abzugrenzen sind.

Die Auswertung der Referenzwerke muss bis zur Einreichung erfolgt sein. Als Auswertung gilt eine Kino- oder TV-Ausstrahlung oder Festivalteilnahme. Der Nachweis darüber erfolgt beispielsweise durch eine Kinostartbestätigung vom Verleih, Bestätigung Sender Einladung/Programm Festival, IMDB-Screenshot mit entsprechenden Angaben oder gleichwertiges. Eine Selbstauskunft kann nicht anerkannt werden.

Der*die Antragsteller*in muss über einen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland verfügen und Inhaber der Rechte am Stoff sein. Der Nachweis sollte mindestens in Form einer aktuellen Option vorliegen.

In welcher Form werden die Mittel genehmigt?

Bei Förderungen durch die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen in Form von Zuschüssen. Sie werden durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.

Was ist ein Zuwendungsbescheid?

Der Zuwendungsbescheid ist also vergleichbar mit einem Fördervertrag, jedoch ist der Zuwendungsbescheid ein sog. Verwaltungsakt. Im Zuwendungsbescheid wird nicht nur die Förderhöhe und der Förderzweck festgelegt, er regelt auch Rechte und Pflichten, die mit der Förderung einhergehen. Bis zur Ausstellung des Zuwendungsbescheides darf grundsätzlich nicht mit den Projektarbeiten begonnen werden.

Was sind die Rechtsgrundlagen der Förderung?

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich übergangsweise basierend auf § 75 Absatz 2 der Richtlinie für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes, aus der Richtlinie für die kulturelle Filmförderung der BKM vom 01.01.2024, Kapitel IV  Stoffentwicklungsförderung für programmfüllende Dokumentarfilme  §§ 10-12 und dem jeweils gültigen Filmförderungsgesetz.

Da es sich bei den Zuwendungen der jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes um Steuermittel handelt (in Abgrenzung z.B. zu den Abgabemitteln der FFA Förderung), gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Digitale Antragstellung / Ansprechpartner*innen

Beratungstermine mit Förderreferent*innen (telefonisch oder online) vor Antragstellung

Wir bieten Online-Sammelberatungstermine (Webinare) mit eine*r Förderreferent*in über Microsoft Teams an. Diese Termine werden auf der Website veröffentlicht. In den Beratungen werden allgemeine Fragen zur Förderung sowie technische Fragen zum FFA-Serviceportal beantwortet.

Bitte beachten Sie, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine inhaltlichen Themen, die Ihr Projekt betreffen, in diesen Gesprächen behandelt werden können.

Wir empfehlen ausdrücklich, dass Antragsteller*innen an den Webinaren teilnehmen, auch wenn Sie projektbezogene obligatorische Einzelantragsgespräche bis spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Einreichtermin mit dem zuständigen/der zuständigen Förderreferent*in wahrnehmen müssen.

Wer sind meine Ansprechpartner*innen?

Die Ansprechpartner*innen können auf der Website der FFA unter der jeweiligen Förderkategorie gefunden werden. Die FFA betreut die vollständige Durchführung des Förderprogramms von Antragstellung bis Verwendungsnachweisprüfung.

Ansprechpartner*innen Stoffentwicklung
Wie und wo stelle ich meinen Antrag?

Alle Anträge müssen über das Antragstool des neuen FFA-Serviceportals eingereicht werden. Zur Nutzung müssen sich künftige Antragsteller*innen bzw. Unternehmen sowie aktuelle Fördernehmer*innen zunächst im Serviceportal registrieren und ihre Stammdaten hinterlegen. Die Freischaltung eines Accounts und die Verknüpfung mit den Projekten bei der FFA kann einige Tage in Anspruch nehmen. Bitte achten Sie auf eine frühzeitige Registrierung. Über den Button gelangen Sie zur Registrierung im neuen FFA-Serviceportal:

FFA-Serviceportal

Antragsteller*innen bzw. Bevollmächtigte, Fördernehmer*innen und Unternehmen können einen Account für das neue FFA-Serviceportal erstellen. Die angeforderten Stammdaten umfassen Angaben zu Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Nach erfolgreicher Anmeldung können die Angebote des neuen FFA-Serviceportals genutzt werden.

Bei technischen Problemen oder Fehlermeldungen, die bei der Registrierung für das Portal auftreten, bietet die FFA Ihnen Unterstützung an. Diese kann telefonisch über die FFA-Hotline von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 Uhr unter 030 27 577 - 599 in Anspruch genommen werden. Alternativ ist der FFA-Service-Desk per E-Mail unter portalservice@ffa.de erreichbar.

E-Mail an FFA-Service-Desk

Sobald Sie Ihren Zugang zum Antragstool erhalten haben, laden Sie dort alle relevanten Antragunterlagen hoch und füllen die angeforderten Informationen aus.

Bis wann muss der Antrag gestellt und die vollständigen Antragsunterlagen hochgeladen werden?

Die vollständigen Antragsunterlagen müssen bis zur jeweiligen Einreichfrist über das Online-Antragsportal der FFA abgesendet werden. Die Einreichung ist fließend bis zur jeweiligen Frist möglich. Auf der Homepage der FFA sind die Sitzungstermine veröffentlicht, einschließlich der vorläufigen Einreich- und Sitzungstermine für 2025 für die jurybasierte kulturelle Filmförderung des Bundes.

Die Anträge auf Stoffentwicklungsförderung werden übergangsweise in der folgenden Jurysitzung betrachtet:

  • Jury für Entwicklungsförderung

Unvollständige oder verspätete Anträge können nicht berücksichtigt werden. In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Dateien kurzfristig nachgereicht werden. Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Die Einreichfrist wird auf der FFA-Website veröffentlicht.

Welche Dateiformate sind zulässig?

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich nur PDF-Dateien hochgeladen werden können. Sollte ein anderes Dateiformat zulässig sein, ist dies entsprechend ausgewiesen.

Umfang und Format der einzureichenden Stoffgrundlage sind streng zu beachten:

  • Das Exposé/Treatment für eine Drehbucheinreichung darf maximal 12 Seiten lang sein und ist in Arial 12 Punkt mit 1,5 Zeilenabstand zu formatieren.
  • Ein Titelblatt oder Bebilderung können zuzüglich gewertet werden.

Bitte achten Sie darauf, dass die PDF-Dokumente leserlich abgespeichert werden. Achten Sie auf eine angemessene Schriftgröße, gut strukturierte Absätze und ein übersichtliches Layout. Dies erleichtert das Arbeiten und sorgt dafür, dass Ihre Unterlagen schnell und effizient bearbeitet werden können.

Wie können Unterlagen nachgereicht werden?

Unvollständige Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Nach der Einreichfrist werden alle Projekte formal geprüft, dies nimmt ca. 2-4 Wochen Anspruch. Im Falle eines Anpassungsbedarfs erhalten Sie eine Benachrichtigung und ein kurzes Zeitfenster zur Bearbeitung.

Veränderungen an der Stoffvorlage (Exposé/Treatment) sind nach Ablaufen der Einreichfrist nicht mehr zulässig.

Fragen zur Antragstellung

Wann darf mit den Projektarbeiten begonnen werden?

Mit den Stoffentwicklungsarbeiten darf grundsätzlich nicht vor Antragsstellung sowie vor Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die FFA kann im Ausnahmefall auf Antrag über das Online-Antragsportal der FFA einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn vor Zuwendungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen.

Was ist ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn?

In begründeten Ausnahmefällen kann für die Stoffentwicklungsförderung ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden. Der Antrag ist erst nach erfolgter Förderzusage möglich. Der Antrag ist über das Online-Antragsportal der FFA zu stellen. Im Antrag ist zu begründen, welche zwingend inhaltlichen und organisatorischen Umstände für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegen, mit welchen Mitteln vorfinanziert wird und warum der*die Antragsteller*in weiterhin auf die Fördermittel angewiesen ist.

Bitte beachten Sie, dass aus der Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns kein Anspruch auf die Förderung an sich oder auf die Höhe der Förderung entsteht. Der Beginn der Maßnahme erfolgt also auf eigenes Risiko. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erklärt lediglich die Bereitschaft, eine Zuwendung zu gewähren, wenn die weitere fachliche und verwaltungsmäßige Prüfung positiv ausfällt. Das Risiko einer Ablehnung des Förderantrages liegt allein bei dem*der Antragsteller*in. Ein Anspruch auf Ersatz bereits angefallener Ausgaben besteht nicht.

Wenn die Förderung gewährt wird, können Kosten anerkannt werden, die ab dem Datum des vorzeitigen Maßnahmenbeginns angefallen sind.

Welche Unterlagen müssen zur Antragstellung vorliegen?

Neben allgemeinen Angaben zu*r Antragsteller*in und zum Projekt sind folgende Unterlagen notwendig
(Uploads im pdf-Format):

  • Synopsis (max. 1 DIN A4-Seite)
  • Aussagekräftige Projektskizze mit Darstellung von möglichen Handlungssträngen und Protagonisten, erste Idee zum visuellen und dramaturgischen Konzept und Zielsetzung der Stoffentwicklungsförderung (etwa 10 Seiten)
  • Beschreibung der Maßnahme
  • Darstellung des zeitlichen Rahmens für die geplanten Maßnahmen
  • Realisierungskonzept nach Abschluss der Stoffentwicklung
  • Vita/Filmografie des/der Regisseurs/-in sowie des/der Produktionsfirma oder des/der dramaturgischen Beraters/in
  • Absichtserklärung eines/einer Produktionsfirma mit Producer´s Note oder Absichtserklärung eines/einer externen dramaturgischen Beraters/in mit dessen kurzer Einschätzung des Projektes (siehe Antragsvoraussetzungen)
  • ggf. weitere Interessenbekundungen Dritter (Sender, Verleiher etc.)
  • nachvollziehbare, detaillierte Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach den unter Frage X genannten Positionen)  sowie Finanzierungsplan
  • Erklärung über die Rechte am Stoff; ggf. sind auch Persönlichkeitsrechte oder Rechte an vorbestehenden Werken nachzuweisen
  • ggf. Erläuterungen bei erneuter Einreichung sowie Sachstand zu erfolgten Einreichungen bei anderen Förderungen

Hinweise zum Finanzierungsplan

Wie ist der Finanzierungsplan aufzubauen?

Neben der Kalkulation müssen Sie einen Finanzierungsplan einreichen. Er wird voraussichtlich ganz einfach aussehen, da die Stoffentwicklungsförderung der BKM nicht mit anderen Förderungen kombiniert werden darf. Zum Beispiel könnte Ihr Finanzierungsplan so aussehen:

Finanzierungsplan „Projekttitel“
Förderung BKM: 20.000 Euro (100%)
Finanzierung gesamt: 20.000 Euro (100%)

Die Summe des Finanzierungsplans und die Gesamtherstellungskosten in der Kalkulation müssen centgenau übereinstimmen. Unsere Vorlage (nicht verpflichtend) finden Sie hier:

Vorlage Kalkulation

Im Finanzierungsplan sind alle Finanzierungsbausteine mit der jeweiligen Höhe aufzulisten und der aktuelle Stand bei Einreichung kenntlich zu machen. Bitte ordnen Sie den Finanzierungsplan sinnvoll, z.B. zuerst alle Förderungen, dann Fremdmittel und zuletzt Eigenmittel. Alle Finanzierungsbausteine müssen entsprechend nachgewiesen werden. Dies kann z.B. durch Zusagen oder Verträge geschehen bzw. mit Bei- /Rückstellungserklärungen oder Kontoauszügen. Ein Screenshot der Umsatzdetails ist nicht rechtsverbindlich und kann daher nicht anerkannt werden. Die Summe des Finanzierungsplans und die Gesamtkosten der Projektentwicklung in der Kalkulation müssen centgenau übereinstimmen.

Hinweise zur Kalkulation

Wie ist die Kalkulation aufzubauen?

Die Kalkulation muss die geplanten Kosten für das Projekt detailliert und strukturiert nach bestimmten Kostenbereichen (Rechte, Gagen, Recherchekosten, etc.) auflisten. Sie bildet gleichzeitig auch die Grundlage für die spätere Verwendungsnachweisprüfung, daher ist das vorgegebene Schema grundsätzlich einzuhalten. Unsere Vorlage finden Sie auf der Webseite der FFA.

Bei den Herstellungskosten für die Stoffentwicklungsförderung können nur die folgenden Kostenarten kalkuliert werden:

  • Autorenhonorar in angemessener Höhe
  • Kosten für Rechteerwerb und Rechtsberatung
  • Recherche- und Archivkosten, sofern die entstandenen Kosten nachweisbar sind
  • Reisekosten nach Bundesreisekostengesetz (BRKG) und Teilnahmegebühren für Projektpräsentationen auf Filmfachmessen; beides muss nachweislich im direkten Zusammenhang mit der Stoffentwicklung stehen.
  • Übersetzungskosten
  • Kosten für die Erstellung eines Teasers oder Trailers
  • Honorar für Dramaturgische Beratung
  • Kosten für die Erstellung von Marketing- und Auswertungskonzepten und -materialien
  • Kontogebühren

Es werden ausschließlich Kosten für Leistungen und Aufwendungen anerkannt, die erst, nachdem der von der FFA zu erlassende Zuwendungsbescheid rechtskräftig geworden ist, entstehen. Autorenhonorare können nur anteilig entsprechend der im Rahmen der Stoffentwicklung tatsächlich angefallenen Höhe anerkannt werden. Über die oben aufgeführten Kosten hinaus sind keine weiteren Positionen anerkennungsfähig und dürfen daher auch nicht in der eingereichten Kalkulation angesetzt werden; dies gilt auch für Handlungskosten, Producer‘s Fee u. Ä. Die dem Antrag beizufügende Kostenaufstellung wird im Fall einer Förderung Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Bitte beachten Sie, dass in der Kalkulation nur Netto-Kosten, also Kosten exkl. Umsatz- oder Mehrwertsteuer angegeben werden dürfen (Nettoprinzip). Die Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer) bleibt unberücksichtigt. Sollten Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, müssen Sie uns eine entsprechende Erklärung vom Finanzamt vorlegen. In diesen Fällen kann auch eine Bruttokalkulation dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegt werden. Eine Klärung dieser Frage musss unbedingt vor Ausstellung des Zuwendungsbescheides erfolgen.

Darüber hinaus müssen Honoraruntergrenzen für professionelle, selbständige/freiberufliche Leistungen von Künstler*innen eingehalten werden. Die Einhaltung wird durch die FFA geprüft. Näheres ist dem Merkblatt Honoraruntergrenzen in der Kulturförderung der BKM, Mindeststandards der Vergütung für selbstständige Künstler*innen, Kreative zu entnehmen.

Vorlage Kalkulation
In welchem Zeitraum dürfen Kosten ausgelöst werden? (Bewilligungszeitraum)

Ein Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die bewilligten Fördermittel verwendet werden dürfen. In diesem Zeitraum sind die geförderten Maßnahmen und Ausgaben zulässig und müssen den Bedingungen der Förderzusage entsprechen.

Projektbezogene Kosten, die vor Ausstellung des Zuwendungsbescheides anfallen, können im Rahmen der Förderung nicht anerkannt werden.  Grundsätzlich können Kosten erst ab Datum des Zuwendungsbescheides anerkannt werden. Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn (siehe III Ziffer 2) genehmigt wurde. Ist das der Fall, können projektbezogene Kosten ab diesem Datum geltend gemacht werden.  

Der zugelassene Zeitraum endet mit Fertigstellung des Projekts, das bedeutet, dass alle Kosten, die bis zu Fertigstellung anfallen, auch abgerechnet werden dürfen. Mit Fertigstellung ist die Abnahme des Projekts gemeint. Später anfallende Kosten können nicht berücksichtigt werden.

Fällt eine Prüfgebühr für die jurybasierte Stoffentwicklungsförderung an?

Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch die FFA. Eine Prüfgebühr ist daher nicht zu kalkulieren.

Was muss bei der Kalkulation von Reisekosten beachtet werden?

Bei der Kalkulation von Reisekosten muss das Bundesreisekostengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zu Grunde gelegt werden.

Tankbelege von Privatfahrzeugen können nicht anerkannt werden. Die Fahrtkosten mit eigenen Fahrzeugen müssen über ein Fahrtenbuch (0,30 Euro pro Kilometer) abgerechnet werden. In Ausnahmefällen werden Taxi- oder Mietwagenkosten anerkannt. Die Nutzung muss begründet und dargelegt werden, warum nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausgewichen werden konnte.

Näheres ist dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) sowie der der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) zu entnehmen.

Bundesreisekostengesetz (BRKG) Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Was sind die allgemeinen Anforderungen an die Buchhaltung?

Eine ordnungsgemäße Buchführung ist essenziell für die Verwendungsnachweisprüfung und sollte schon vor Beginn der Maßnahme eingerichtet werden. Alle Kosten müssen darin nachgehalten und in nachvollziehbarer Weise aufgeführt werden. Bitte bewahren Sie alle Belege, die für das Projekt anfallen gut auf. Zur Verwendungsnachweisprüfung werden diese stichprobenartig angefordert. Es muss auf jedem Beleg klar erkennbar sein, dass es sich um Kosten für das Projekt handelt, z.B. durch Angabe des Titels. Die Belege sollten chronologisch durchnummeriert werden und in einer Belegliste gesammelt werden. Eine Vorlage dafür finden Sie über den Button.

Es gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Die Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung der FFA sind einzuhalten.

Download Vorlage Belegliste
Muss ein Projektkonto eingerichtet werden?

Der*die Fördernehmer*in ist verpflichtet, ein separates, vom Hauptkonto getrenntes, Projektkonto einzurichten, über das alle Vorgänge, (Einnahmen und Ausgaben) die die geförderte Stoffentwicklung betreffen, abgewickelt werden. Auch die Auszahlung der Raten erfolgt ausschließlich auf das vor Bescheid nachgewiesene Projektkonto. Tagesgeldkonten sind nicht zulässig.

Die Sitzungstermine ab September 2025 stehen unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Bundeshaushalts für 2025.

Einreichung bis Sitzung am
29.04.2025 02./03.07.2025
23.06.2025 18./19.09.2025
11.09.2025 02./03.12.2025

Kontakt

Jurybasierte Förderung

E-Mail senden

Jule Wolff

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-426

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Nadja Jumah

Teamleitung

Tel.: 030 27577-419

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