Verleihförderung
Neben der Produktion deutscher Kinofilme fördert die FFA auch deren Auswertung. Der Verleih und das Marketing programmfüllender Kinofilme kann auf unterschiedliche Arten gefördert werden. Entweder im Rahmen von Projektverleihförderung, durch so genannte Medialeistungen und über eine automatische erfolgsabhängige Förderung, der Referenzverleihförderung.
Projektverleihförderung und Medialeistungen
Filmförderungsgesetz (FFG): 115 - 126 FFG
Die FFA fördert Verleihvorkosten mit bedingt rückzahlbaren Darlehen mit bis zu 600.000 Euro. Zu den Verleihvorkosten gehören die Herstellungskosten für Kopien sowie Aufwendungen für Marketing und Bewerbung eines Kinofilms. Kosten im Zusammenhang mit dem Auslandsvertrieb von Filmen sowie für außergewöhnliche Werbemaßnahmen oder besonderen Aufwand beim Verleih von Kinderfilmen können mit bis zu 150.000 Euro gefördert werden. Daneben kann auch ein Zuschuss für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Kurzfilme von bis zu 100.000 Euro gewährt werden.
Die Auswertung eines Films im Kino- und Videobereich als Gesamtmaßnahme kann mit bis zu bis 1.200.000 Euro gefördert werden.
Anträge auf Verleih- und Marketingförderung müssen vor Maßnahmenbeginn (wie z.B. Trailerschaltung, Plakatierung) vorliegen. Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung entscheidet in der Regel sechsmal im Jahr.
Medialeistungen
Über Vereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den privaten Sendern vergibt die FFA Medialeistungen. Dies sind Werbezeiten, in denen ein Kinofilm im Fernsehen und im Radio beworben werden kann. Grundsätzlich sollen Medialeistungen nur Filmen zugesprochen werden, die bundesweit und mit mindestens 25 Kopien in den Kinos gestartet werden.
Anträge auf Medialeistungen sollten von den Verleihfirmen gleichzeitig mit dem Antrag auf Projektverleihförderung gestellt werden. Über diese Anträge entscheidet die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung.
Einreichung bis | Sitzung am |
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24.09.2024 | 05.12.2024 |
Antragsberatung
Kontakt
Referenzverleihförderung
Filmförderungsgesetz (FFG): §§ 127 - 133 FFG
Die FFA fördert Verleihe von erfolgreichen deutschen Kinofilmen über eine nachträgliche Förderung – die Referenzverleihförderung. Wie bei der Referenzfilmförderung berechnet sich die Gesamtreferenzpunktzahl aus den Besuchszahlen im Inland und durch den Erfolg bei national und international bedeutsamen Filmfestivals und Filmpreisen.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass ein Spielfilm zunächst innerhalb eines Jahres nach Erstaufführung in den deutschen Kinos mindestens 100.000 Referenzpunkte (= Besuche) bzw. 50.000 Besuche zzgl. 50.000 Punkte aus Preisen und Festivals erreicht hat. Für Filme mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro, Erstlingswerke sowie Kinder- und Dokumentarfilme gelten niedrigere Schwellen.
Die Förderung ist innerhalb von drei Jahren nach der jeweiligen Zuerkennung für den Verleih neuer programmfüllender Filme zu verwenden und kann für Verleihvorkosten eines neuen Films oder zur Mitfinanzierung von Minimumgarantien sowie zur Stammkapitalerhöhung der Verleihfirma genutzt werden.
Die Höhe der Förderung je Referenzpunkt steht in Abhängigkeit zu der Anzahl der teilnehmenden Filme und des jährlich zur Verfügung stehenden Budgets. Bei der Berechnung der Förderungshilfe werden höchstens 750.000 Besucher sowie höchstens 1.200.000 Referenzpunkte für Erfolge bei Festivals und Filmpreisen berücksichtigt.
FFA-Referenzverleihförderung wird auf Antrag des jeweiligen Verleihers einmal jährlich, spätestens Ende März, zuerkannt.
Produktions- und Verleihunternehmen, die für die nächste Ausschüttung Referenzmittel beantragen wollen, müssen ihre Unterlagen bis zum 31. Januar 2022 bei der FFA eingereicht haben.
Sonderförderung nach § 2 FFG i.V.m. Referenzfilmförderung Verleih
Die Corona-Pandemie hatte auch 2021 Auswirkungen auf die FFA-Referenzförderung, einem für die deutsche Filmwirtschaft essenziellen Finanzierungsinstrument. Der Spielbetrieb konnte erst ab Mitte des Jahres unter uneinheitlichen Hygienebestimmungen, die zu begrenzten Platzkapazitäten führten, wieder aufgenommen werden, so dass in Einzelfällen notwendige Schwellenwerte bei den Besucherzahlen nicht erreicht werden konnten.
Daher stellt die FFA im Wirtschaftsjahr 2022 eine strukturelle Sonderförderung nach § 2 FFG für das Kinojahr 2021 zur Verfügung. Das Ausgleichsmodell wurde in enger Abstimmung mit den betroffenen Verbänden entwickelt und basiert auf Referenzpunktwerten entsprechend der regulären Referenzförderung unter Berücksichtigung einer Schwellensenkung.
Die Antragsfrist für die Referenz-Sonderförderung Produktion und Verleih beginnt am 13. Juli 2022 und endet am 10. August 2022.