Kinoförderung

Die Kinoförderung der FFA hat zum Ziel, die flächendeckende und vielfältige Kinostruktur sowie deren Qualität sowohl in den Städten als auch in ländlichen Regionen zu stärken und zu erhalten. Es gibt eine Förderung nach dem Projektprinzip und eine Förderung nach dem Referenzprinzip.

Kinoprojektförderung

Filmförderungsgesetz (FFG): §§ 134 - 137 FFG

Zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos sowie Kinoneubauten, sofern sie der Strukturverbesserung dienen, können Förderungen bis zu 200.000 Euro, in Ausnahmefällen bis zu 350.000 Euro gewährt werden. Maximal können 50 Prozent der anerkennungsfähigen Gesamtkosten als Förderhilfen zuerkannt werden. Davon bis zu 30 Prozent als Zuschuss und 70 Prozent als zinsloses Darlehen. Die Laufzeit des Darlehens ist abhängig von der Darlehenshöhe mit einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren.

Zusätzlich zu den herkömmlichen Förderungen werden Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes in den Kinos als Zuschuss gewährt – z. B. das digitale Equipment für Audiodeskription und/oder Untertitel. Die Förderung bezieht sich auf 50 Prozent des Vorhabens.

Für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Kinos, für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- oder Marketingmaßnahmen, sowie für sonstige Maßnahmen, die geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit der Kinos insgesamt zu stärken und ihre flächendeckende Erhaltung zu sichern, können Zuschüsse bis zu 200.000 Euro gewährt werden.

Die gutachterliche Beratung von Kinos, sowie die medienpädagogische Begleitung von Kindern und Jugendlichen bei zur Aufführung für das Kino bestimmten Filmprogrammen im Kino kann mit Zuschüssen von bis zu 5.000 Euro, die Aufführung von Kurzfilmen als Vorfilm im Kino bzw. originäre Kurzfilmprogramme in Höhe von bis zu 2.000 Euro unterstützt werden.

Teilerlass von Altdarlehen: Statt einer solchen Förderhilfe kann die FFA auch unter bestimmten Voraussetzungen für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient, 50 Prozent der bei der FFA bestehenden Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen.

Anträge können von den Kinobetreiber*innen zu den jeweiligen Antragsfristen gestellt werden. Die dafür zuständige Kommission für Kinoförderung kommt in der Regel viermal im Jahr zusammen.

Darüber hinaus führt die FFA seit April 2018 die Kinoinvestitionsförderung der Medienboard Berlin Brandenburg GmbH durch. Kinos in Berlin und Brandenburg werden für die Neuerrichtung, Modernisierung und Verbesserung mit einer Förderhöhe bis zu 50 Prozent der FFA-Förderung unterstützt.

Für folgende Bereiche können im Rahmen der Kinoförderung Anträge gestellt werden:

  • Neuerrichtung, Erweiterung und Modernisierung
  • Beratung von Kinos
  • Aufführung von bestimmten medienpädagogisch begleiteten Kinderfilmprogrammen im Kino
  • Verwirklichung und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Kino sowie außergewöhnliche und beispielhafte Werbe- und Marketingmaßnahmen
  • Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Kinos
  • Kurzfilm als Vorfilm und originäre Kurzfilmprogramme

    Um eine möglichst reibungslose Antragsbearbeitung zu gewährleisten, bitten wir die Antragsteller*innen, vor der Einreichung Kontakt zum Team der FFA-Kinoförderung aufzunehmen. Bitte beachten Sie, dass mit der Maßnahme erst mit Datum der Förderentscheidung begonnen werden darf.
Einreichung bis Sitzung am
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Anträge auf Förderung für die Aufführung von Kurzfilmen als Vorfilm und von originären Kurzfilmprogrammen, für Beratung von Kinos sowie für medienpädagogische Begleitung können unabhängig von den Sitzungen laufend gestellt werden.
Der späteste Einreichtermin für die genannten Förderprogramme ist jedoch aufgrund des zum 1. Januar geltenden neuen Filmförderungsgesetzes der 30.09.2024.

Kinoreferenzförderung

Filmförderungsgesetz (FFG): §§ 138 - 144 FFG

Das Referenzprinzip ermöglicht Kinobetreiber*innen eine nachträgliche Förderung für bereits erreichte Zuschauererfolge. Dazu zählen außergewöhnliche Besuchszahlen für deutsche und sonstige Filme aus Mitgliedstaaten der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. aus einem gleichgestellten Staat (seit dem Kinojahr 2021 gilt nur die Schweiz als ein der EU/EWR gleichgestellter Staat, Großbritannien wird nicht mehr berücksichtigt).

Referenzförderung kommt Kinos zugute, die mindestens 5.000 Referenzpunkte pro Leinwand erreichen.

Referenzpunkte erhält ein Kino (Leinwand), das mit dem Kinoprogrammpreis der BKM ausgezeichnet wurde oder mit dem entgeltlichen Abspiel von o.g. Filmen den 1,5-fachen Wert (Prozent) des Besuchsmarktanteils erzielt hat. Weiterhin erhält ein Kino Referenzpunkte pro Besucher*in, in dem das entgeltliche Abspiel von deutschen Filmen den 1,75-fachen Wert (Prozent) des Besuchsmarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht hat. Je nach Antragsvoraussetzung können ein bis drei Referenzpunkte pro Besucher*in erreicht werden.

Die Zuschüsse werden für die Modernisierung, Verbesserung und Neuerrichtung von Kinos gewährt. Darüber hinaus können die Fördermittel für Werbemaßnahmen verwendet werden. Details zu Verwendungsmöglichkeiten der Fördermittel finden Sie in unseren FAQ.

Die Förderung wird frühestens drei Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ausgezahlt.

Die Frist zur Beantragung von Kinoreferenzförderung 2023 endete am 15. März 2024.
Die Frist für die Antragstellung auf Auszahlung von Kinoreferenzmitteln für das Kinojahr 2020 (Bewilligungsbescheide von 2021) endete am 22. April 2024.

Nachzuweisen war für das Jahr 2023 pro Leinwand ein Besucheranteil von mindestens

  • 47,67 % für deutsche Filme und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus einem gleichgestellten Staat*

und/oder

  • 42,47 % für deutsche Filme (nationale und internationale Koproduktionen).

Basis (100%) für die Berechnung ist die Gesamtbesucherzahl pro Leinwand.

Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ Kinoreferenzförderung Zuerkennung.


* Seit dem Kinojahr 2021 gilt nur die Schweiz als ein der EU/EWR gleichgestellter Staat. Großbritannien wird nicht mehr berücksichtigt.

Sonderförderung nach § 2 FFG i.V.m. Kinoreferenzförderung

Die Kinoreferenzförderung des Filmförderungsgesetzes geht von einem regulären Spielbetrieb der Kinos über ein Kalenderjahr aus. Die Schließung der deutschen Kinos bzw. die erheblichen Einschränkungen des Spielbetriebes über einen oder gar mehrere Monate andauernden Zeitraum wurden vom Gesetzgeber innerhalb der Regelungen zu §§ 138 ff. FFG nicht vorhergesehen. Die im FFG definierten Schwellenwerte der Referenzpunkte für die Antragsberechtigung sind vielmehr unter Voraussetzung eines üblichen und durchgehenden Spielbetriebes auf ein Jahr konzipiert worden.

Die Anwendung der gesetzlichen Regelung führte zu einem Ausfall der Kinoreferenzförderung für Kinoleinwände, welche aufgrund des pandemiebedingten Besucherrückgangs die notwendige Mindestanzahl der Besucherpunkte nach § 138 FFG nicht erreichen können. Die FFA wirkt dem entgegen, indem sie - zum Ausgleich - im Wirtschaftsjahr 2022 gemäß der allgemeinen Aufgabenerfüllung über §§2, 3 FFG eine Sonderförderung für das Kinojahr 2021 für die betroffenen Kinoleinwände zur Verfügung stellt.

Die Antragsfrist endete am 21.08.2022. Anträge auf Auszahlung können laufend gestellt werden.

Sofern Sie eine Sonderförderung Kinoreferenz für das Kinojahr 2020 im Wirtschaftsjahr 2021 erhalten haben, sind die folgenden Dokumente zu beachten:

Kontakt

Margret Günzel

Teamleitung Auswertung

Tel.: 030 27577-320

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Imme Krain

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-322

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Maik Pechtold

Förderreferent

Tel.: 030 27577-326

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Christin Schubert

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-319

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Ruth Strecker

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-318

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Elisa Sjödin

Förderreferentin

Tel.: 030 27577-307

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