Neustart Kultur Verleih und Vertrieb
Die Förderung soll Anreize zur Wiederaufnahme des Verleihs und Vertriebs deutscher Kinofilme und von Koproduktionen mit deutscher Beteiligung zur Stärkung zukunftsorientierter Maßnahmen von Weltvertrieben und Verleihunternehmen vor dem Hintergrund der Wiedereröffnung der Kinos nach deren pandemiebedingten Schließungen setzen. Die am Filmförderungsgesetz (FFG) orientierte, projektbezogene Förderung von Verleih- und Vertriebsmaßnahmen soll Konjunkturimpulse setzen und den derzeitigen pandemiebedingten Marktstörungen entgegenwirken. Mittelbar soll hierdurch auch die Infrastruktur der Verleih- und Vertriebsunternehmen gestärkt werden. Insbesondere im Hinblick auf weiterhin ausbleibende Filmstarts internationaler Großproduktionen soll die Maßnahme darüber hinaus dazu beitragen, ein breites und vielfältiges Angebot von qualitativen Filmen in deutschen Kinos sicherzustellen und die Sichtbarkeit des deutschen und europäischen Films im In- und Ausland zu erhöhen. Dementsprechend dient die Förderung gleichzeitig der Bewahrung der kulturellen Vielfalt.
Pandemiebedingte Förderung von Filmverleih- und Filmvertriebsunternehmen
Das Förderprogramm zur pandemiebedingten Verleih- und Vertriebsförderung der BKM konnte mit dem Inkrafttreten des Haushalts 2022 am 19.6.2022 bis 30.06.2023 verlängert werden. Die Mittelausstattung bleibt bei insgesamt bis zu 22 Mio. Euro (20 Mio. Euro Verleih, 2 Mio. Euro Vertrieb).
Gegenstand der Förderung sind der Verleih im Inland und der Vertrieb im Ausland von Kinofilmen (im Sinne der §§ 41 bis 48 FFG). Antragsberechtigt sind Verleih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Inland. Die Förderung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) bewilligt, über die Bewilligung entscheidet die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung der Filmförderungsanstalt.
- Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, deren Kinostart oder deren Umsetzung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt.
- Zuwendungen an Verleihunternehmen können bis zu 25 Prozent der anerkennungsfähigen Kosten betragen, höchstens jedoch 600.000 Euro pro Maßnahme.
- Zuwendungen an Vertriebsunternehmen können bis zu 50 Prozent der anerkennungsfähigen Kosten betragen, höchstens jedoch 50.000 Euro pro Maßnahme.
Gefördert werden können Maßnahmen entsprechend § 116 Absatz 1 FFG für programmfüllende Filme
- zur Deckung von Vorkosten
- zur Herstellung von barrierefreien Fassungen
- für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen
- für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen
- zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme
- der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.
Für die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln zulässig. Der Gesamtanteil der öffentlichen Mittel darf maximal 50 Prozent betragen, bei Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen kann eine Erhöhung auf 70 Prozent beantragt werden. Der Eigenanteil beträgt 30 Prozent der anerkannten Kosten.