Ausfallfonds zum Ausgleich des Covid19-bedingten Ausfallrisikos in der deutschen Kinofilm- und HighEnd-Serienproduktion
Covid19-bedingte Produktionsunterbrechungen werden auf absehbare Zeit nicht durch branchenübliche Ausfallversicherungen abgedeckt sein. Das stellt Produzent*innen von Kinofilmen und HighEnd-Serienproduktionen vor ein hohes wirtschaftliches Risiko. Auf Initiative der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) wurde zum Ausgleich von Schäden infolge Covid19-bedingter Produktionsunterbrechungen oder -abbrüche der sogenannte Ausfallfonds ins Leben gerufen – dieser ist Teil des Konjunkturpakets NEUSTART KULTUR.
Billigkeitsleistungen aus dem Ausfallfonds 1 können nur dann zum Ausgleich von Covid19-bedingten Schäden gewährt werden, wenn diese für die Produzent*innen nicht vorhersehbar und auch nicht von ihm/ihr zu vertreten sind.
Um die Risiken für Covid19-bedingte Schäden am Set weiterhin möglichst gering zu halten, müssen die Vorgaben der BKM für das Hygienekonzept zum Schutz vor Covid19-bedingten Schäden weiterhin eingehalten und in einem detaillierten Hygienekonzept entsprechend umgesetzt werden, auch wenn die BG ETEM-Handlungsempfehlung für Filmproduktionen nicht mehr maßgebend und Masken- sowie Isolationspflichten im gesellschaftlichen Leben teilweise entfallen sind.
Der Ausfallfonds I wird bundseitig bis zum 31. März 2023 verlängert. Die überwiegende Mehrheit der bisher am Ausfallfonds I beteiligten Länder haben bereits oder beabsichtigen den Deckungszeitraum ebenfalls zu verlängern, allerdings mit Ende zum 31.12.2022. Länder, die aktuell bereits verlängert haben, finden Sie in unserer Übersicht.
Der Ausfallfonds erfasst sowohl personenbezogene Risiken, wie eine Covid19-Erkrankung, eine Quarantäneanordnung bei Crew und Cast, als auch infrastrukturelle Risiken wie einen behördlich angeordneten Lockdown.
Es können Schäden, die aus Covid19-bedingten Produktionsunterbrechungen und –abbrüchen eintreten, ersetzt werden. Seit dem 12. Februar 2021 erfasst der Ausfallfonds auch weitgehend Schäden, die auf Produktionsstörungen im Ausland beruhen. Damit können nun auch Auslandsdreharbeiten zu großen Teilen abgesichert werden.
Bundesseitig deckt der Ausfallfonds die letzten vier Wochen der PreProduction-Phase und die Dreharbeiten von zum Ausfallfonds angemeldeten Produktionen im Zeitraum bis zum 31. März 2023 ab. Einige der am Ausfallfonds I beteiligten Länder prüfen derzeit ebenfalls eine Verlängerung. Die Absicherung des Anteils der verlängernden Länder könnte dann auch rückwirkend zum 01. Juli 2022 erfolgen.
Anmeldeberechtigt beim Ausfallfonds des Bundes sind grundsätzlich Produzent*innen von bundesgeförderten Kinofilm- und HighEnd-Serienproduktionen, die im Rahmen des DFFF, GMPF, der kulturellen Filmförderung der BKM oder der Projektfilm- oder Referenzfilmförderung der FFA gefördert werden. Darüber hinaus können Hersteller von ausschließlich ländergeförderten Produktionen anmeldeberechtigt sein.
Die Antragstellung zur Anmeldung zum Ausfallfonds muss spätestens sieben Wochen vor Drehbeginn und spätestens bis zum 31. Dezember 2022 ausschließlich per E-Mail erfolgen. Die Prüfung der eingereichten Projekte erfolgt chronologisch nach Datum des Drehbeginns. Grundsätzlich können Schäden, die durch aufgetretene Covid19-bedingte Produktionsstörungen während der Risikophase einer Produktion entstehen, durch den Ausfallfonds ausgeglichen werden. Die Risikophase umfasst die letzten vier Wochen der PreProduction und den originären Dreh. Die Absicherung beginnt mit dem Zugang der Anmeldebestätigung beim anmeldeberechtigten Hersteller.
Es können maximal so viele Produktionen im gleichen Zeitraum am Ausfallfonds teilnehmen, wie insgesamt Deckungsmittel zur Verfügung stehen.
Produktionen mit einem majoritären Förderanteil des Bundes werden im Schadensfall mit bis zu 95 Prozent des anerkannten Schadens, maximal aber bis zur Höhe der Gesamtherstellungskosten und maximal in Höhe von bis zu 1,5 Millionen Euro durch die BKM unterstützt. Produktionen, die majoritär durch die Länder gefördert sind, erhalten bundeseitig im Schadensfall bis zu 750.000 Euro zusätzliche Unterstützung. Ebenfalls bis zu 750.000 Euro können für diese Produktionen durch die sich am Ausfallfonds beteiligenden Länder bereitgestellt werden. Handelt es sich um eine internationale Koproduktion mit einem deutschen Finanzierungsanteil von weniger als 50%, wird der Covid19-Ausfallschaden, soweit es sich um Schäden handelt, die unmittelbar aus Covid19-bedingten Produktionsstörungen im Ausland resultieren, jeweils maximal bis zur Höhe des prozentualen deutschen Finanzierungsanteils anerkannt. Die Selbstbeteiligung des Herstellers beträgt 5 Prozent des anerkannten Schadens, mindestens aber 10.000 Euro.
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) vom 11. September 2020:
- Richtlinie der BKM über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich des Covid19-bedingten Ausfallrisikos in der deutschen Kinofilm- und HighEnd-Serienproduktion (sog. „Ausfallfonds“) (77,3 KiB)
- Ergänzungsrichtlinie der Länder / Ergänzungsrichtlinie zur Richtlinie der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen durch die Länder zum Ausgleich des Covid19-bedingten Ausfallrisikos in der (67,3 KiB)
- Directive of equitability benefits as compensation for the risk of losses arising from COVID-19 (“Production Continuation Fund”) (97,3 KiB)
- Antrag für den Ausfallfonds zum Ausgleich Covid19-bedingter Produktionsunterbrechungen oder -abbrüche (167,9 KiB)
- Englische Fassung der Gemeinsamen Erklärung des/der Antragsteller/in und aller Koproduzenten (52,8 KiB)
- Schweigepflichtentbindungserklärung (im Schadensfall) (125,5 KiB)
- Englische Fassung der Schweigepflichtentbindungserklärung (438,9 KiB)
- Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung (64,1 KiB)