Fördermaßnahmen nach § 2 FFG

Die nach § 2 im Filmförderungsgesetz geregelten Aufgaben betreffen im Wesentlichen die Unterstützung gesamtwirtschaftlicher Belange der Filmwirtschaft (u.a. Konferenzen, Internationale Veranstaltungen, Weiterbildungsangebote), die Marktforschung, die Filmedukation, die Pirateriebekämpfung und die Außenvertretung des deutschen Films.

Die Filmförderungsanstalt kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 FFG Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9 des FFG betreffen. Die Antragstellung ist laufend möglich.

Kontakt

Sandra Hoff

Referentin des Vorstandes / Sonderförderprojekte

Tel.: 030 27577-529

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