Fördermaßnahmen nach § 2 FFG
Die nach § 2 im Filmförderungsgesetz geregelten Aufgaben betreffen im Wesentlichen die Unterstützung gesamtwirtschaftlicher Belange der Filmwirtschaft (u.a. Konferenzen, Internationale Veranstaltungen, Weiterbildungsangebote), die Marktforschung, die Filmedukation, die Pirateriebekämpfung und die Außenvertretung des deutschen Films.
Die Filmförderungsanstalt kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 FFG Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe der Kapitel 4 bis 9 des FFG betreffen. Die Antragstellung ist laufend möglich.