Geänderte Regelungen zu Filmabgabe und Darlehenstilgungen
Pressemitteilung vom 11.12.2020
Das Präsidium der FFA hat in seiner Sitzung am 10.12.2020 die Verlängerung der Stundungen bis zum 30.06.2021 beschlossen. Dies soll den KinobetreiberInnen – unabhängig von der in den Ausführungsverordnungen der einzelnen Bundesländer festgelegten Dauer der Schließung - in dieser schwierigen Phase während der Pandemie weitere Planungssicherheit geben.
Die Regelungen vom 22.06.2020 gelten analog, d.h. bereits gewährte Stundungen werden bis zum 30.06.2021 automatisch verlängert und auch die ab 01.01.2021 fällige laufende Filmabgabe – ausgenommen Autokinos – gestundet.
Ebenso können Tilgungsraten für gewährte Darlehen mit Zahlungszielen bis Juni 2021, die noch nicht gestundet wurden, bis zum 30.06.2021 auf formlosen Antrag gestundet werden. Wir bitten um Verständnis, dass es in diesem Fall einer kurzen Begründung (gern per E-Mail) bedarf. Über den Antrag werden wir im Einzelfall unbürokratisch und zeitnah befinden.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Meldepflicht unabhängig von gewährten Stundungen weiterhin bestehen bleibt, d.h. die Meldungen der Umsatz- und Besucherzahlen sind bis zum 10. des Folgemonats abzugeben.
Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gern unter filmabgabe@ffa.de bzw. tilgung@ffa.de. Wir sind für Sie da!
22.06.2020
Angesichts der Ausbreitung von COVID-19, die aufgrund der Ausführungsverordnungen der einzelnen Bundesländer die vorübergehende Schließung u.a. von Kinos, des stationären Handels sowie der Gastronomie nach sich zieht, möchten wir Sie in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten unterstützen. Folgend informieren wir Sie über die geänderten Regelungen zu Filmabgabe und Darlehenstilgungen als Teil des FFA-Maßnahmepaketes:
Die Stundungen der Filmabgabe für die Kinos – als Teil des FFA‐Corona-Soforthilfeprogramms – werden bis zum 31.12.2020 verlängert. Eines gesonderten Antrages für die bereits gewährten Stundungen bedarf es nicht; diese werden automatisch verlängert.
Eine Ausnahme bilden die durch den Betrieb von Autokinos generierten Umsätze. Diese unterliegen weiterhin der Filmabgabepflicht zur gesetzlichen Fälligkeit, sofern die Freigrenzen überschritten werden.
Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass die Meldepflicht unabhängig von gewährten Stundungen weiterhin bestehen bleibt, d.h. die Meldungen der Umsatz- und Besucherzahlen sind bis zum 10. des Folgemonats an uns zu senden sind.
Darlehenstilgungen für Kino, Produktion und Verleih
Die Regelung zur Stundung betrifft auch die Darlehenstilgungen, d.h. bereits gewährte Stundungen werden ebenfalls automatisch bis zum 31.12.2020 verlängert. Auch Tilgungsraten für gewährte Darlehen mit Zahlungszielen bis Dezember 2020, die noch nicht gestundet wurden, können bis zum Jahresende gestundet werden. Hierzu bedarf es eines entsprechenden formlosen Antrages mit kurzer Begründung, gern per E-Mail, über den wir im Einzelfall unbürokratisch und zeitnah befinden werden. Dies betrifft auch evtl. bereits mit Ihnen getroffene Ratenzahlungsvereinbarungen, sofern vereinbarte Raten bis 31.12.2020 fällig werden.
Wir hoffen, Sie mit diesen Regelungen in dieser schwierigen Zeit auch weiterhin unterstützen zu können.
Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gern unter filmabgabe@ffa.de bzw. tilgung@ffa.de. Wir sind für Sie da!
Regelung vom 01.04.2020:
Stundung der noch offenen Abgabezahlungen
Die Filmabgabe Kino, die auf ab 01. März 2020 erzielte abgabepflichtige Umsätze zu entrichten wäre, wird bis auf weiteres gestundet. Den Zahlungseingang erwarten wir einen Monat nach Wiederaufnahme des regulären Spielbetriebes. Die Stellung eines Stundungsantrages hierfür ist durch Sie nicht erforderlich.
Zahlungen, die die Filmabgabe für die Monate bis Februar 2020 betreffen, sind, sofern noch nicht erfolgt, nicht automatisch gestundet. Sollte Ihnen die Zahlung aufgrund der besonderen Situation nicht möglich sein, stellen Sie bitte einen entsprechenden Stundungs- bzw. Ratenzahlungsantrag (gern per -E-Mail), über den wir zeitnah im Einzelfall befinden werden.
Die Meldepflicht bleibt weiterhin bestehen, d.h. die Meldungen der Umsatz- und Besucherzahlen sind bis zum 10. des Folgemonats an die FFA vorzunehmen. Bitte teilen Sie uns mit, wann Sie den Spielbetrieb ausgesetzt haben und auch, wann Sie ihn wieder aufnehmen.
Auch im Bereich Home Entertainment sind Stundungen grundsätzlich möglich. Videoprogrammanbieter, die der Filmabgabepflicht unterliegen und bislang Geschäfte im stationären Einzelhandel getätigt haben, stellen hierzu bitte (gern per E-Mail) einen formlosen Stundungsantrag mit kurzer Begründung. Wir werden kurzfristig im Wege der Einzelfallprüfung über diese Anträge entscheiden.
Stundung der Darlehensforderungen
Tilgungsraten für gewährte Darlehen bei Zahlungszielen ab 01. März 2020 können zunächst für vier Monate gestundet werden. Hierzu bedarf es eines entsprechenden formlosen Antrages mit kurzer Begründung (z.B. Hinweis auf Betriebsschließung) gern per E-Mail, über den wir im Einzelfall unbürokratisch und zeitnah befinden werden. Dies betrifft auch evtl. bereits mit Ihnen getroffene Ratenzahlungsvereinbarungen.
Fristverlängerungen sind ggf. auf Antrag nach Einzelfallprüfung möglich.
Wir hoffen, Sie mit diesen Regelungen in dieser schwierigen Zeit unterstützen zu können.
Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gern unter filmabgabe@ffa.de bzw. tilgung@ffa.de. Wir sind für Sie da!