Einmalige Sonderförderung von Kinos für 2025
Pressemitteilung vom 13.03.2025
Kinobetreiber*innen, die in diesem Jahr eine einmalige Sonderförderung von Kinos nach dem Referenzprinzip beantragen wollen, müssen ihre Anträge und Unterlagen im Zeitraum vom 31. März 2025 bis 13. April 2025 online bei der FFA einreichen.
Anträge und Unterlagen, die nicht innerhalb dieser Frist bei der FFA eingegangen sind, können nicht berücksichtigt werden.
Nachzuweisen ist für das Jahr 2024 ein Besuchsanteil pro Leinwand von mindestens:
- 45,62 Prozent für deutsche Filme und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz
und/oder
- 36,03 Prozent für deutsche Filme (nationale und internationale Koproduktionen)
Zur Kenntnis:
- Pro Betreiber*in kann nur ein Antrag für seine*ihre Leinwände eingereicht werden.
- Achtung: In diesem Jahr können die Belege über den Einsatz von deutschen bzw. europäischen Filmen ausschließlich in Form einer Excel-Tabelle eingereicht werden.
Weitere Informationen zur Kinoförderung im Abschnitt Sonderförderung von Kinos 2025 im „Merkblatt zur einmaligen Sonderförderung von Kinos 2025“: