3. Welche Fristen sind für das Projekt zu beachten?
Die wichtigsten Fristen sind die Frist zur geschlossenen Finanzierung, der Drehbeginn, die Fertigstellung der deutschen Endfassung, der Kinostart und die Frist zur Schlussprüfung. Bitte beachten Sie, dass diese Fristen bindend sind und bei Nichteinhaltung der Bescheid erlischt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung beantragt werden. Bitte setzen Sie sich dazu frühzeitig mit den Förderreferent*innen in Verbindung bzw. bei einer Fristverlängerung für die deutsche Endfassung und den Kinostart mit Frau Eve Malaszkiewicz.
Geschlossene Finanzierung:
3 Monate nach Bescheidausstellung sind 100% der Finanzierung nachzuweisen.
Drehbeginn:
4 Monate nach Bescheidausstellung muss spätestens mit den Dreharbeiten begonnen werden.
Fertigstellung der deutschen Endfassung:
Hierbei handelt es sich um ein vom Produzenten selbstgewähltes Datum, welches im Antragsformular angegeben wurde. Bei internationalen Koproduktionen ist zu beachten, dass es sich um den Nachweis für die deutsche Fassung handelt.
Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, kann ein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt werden. Wir bitten die Fristen dringend zu beachten, da bei Fristüberschreitung der Bescheid automatisch erlischt.
Kinostart:
Spätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der deutschen Endfassung hat der Kinostart des Filmes zu erfolgen. Eine Verlängerung der Frist kann nur durch eine Ausnahmegenehmigung des Vorstandes der FFA erfolgen.
Schlussprüfung:
Zwei Jahre nach Fertigstellung der deutschen Endfassung sollte ihr Projekt in die Schlussprüfung gehen. Alle wichtigen Hinweise zur Schlussprüfung finden sie hier:
In Fällen höherer Gewalt oder vergleichbarer Umstände können die Fristen mehr als einmal verlängert werden.
Alle Fristverlängerungen müssen formlos, aber formal beantragt werden. Dazu ist postalisch ein rechtsverbindlich unterschriebener Antrag mit einer Begründung für die Verzögerung sowie einer konkreten Datumsangabe für die Fristverlängerung einzureichen. Die Anträge können vorab per Email eingereicht werden. Im Fall einer Kinostartverschiebung muss zusätzlich zum Antrag des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin auch der Verleih in einem Begleitschreiben den Sachverhalt erläutern und die zeitlich neu geplante Herausbringung bestätigen.